{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"3 StR 142/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 142/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 15. November 2005 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nDas Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgründe und die Antrags-\n\nbegründung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer ergänzenden \n\nBemerkung: \n\nBeim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Fra-\n\nge des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang \n\nbereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an \n\n(BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte - \n\nzum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem \n\nKilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits \n\ndadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittle-\n\nrer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom \n\nVorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei \n\nmaßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für \n\ndie Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zu-\n\nmindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann \n\ndies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die \n\nmangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstel-\n\nlung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das \n\nLandgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der \n\nletztlich gelieferten Ware nicht an. \n\nWinkler Miebach Wahl \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/3-str-142-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/3-str-142-06","retrieved":"2026-07-10 20:34:29.859373+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-23/3-str-142-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2006-05-23","dockets":["3 StR 142/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – 3 StR 142/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-23/3-str-142-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:34:29.859373+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}