{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"3 StR 139/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur II. 1.) ja StPO § 55 Abs. 1, § 238 Abs. 2 1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Re- gelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätz- lich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. 2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspiel- raums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im All- gemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 139/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. November 2006 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n\nja (nur II. 1.) \nja \n\n___________________________________ \n\nStPO § 55 Abs. 1, § 238 Abs. 2 \n\n1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Re-\ngelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, \nso kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die \nGrenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätz-\nlich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem \nRechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. \n\n2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspiel-\nraums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, \nso kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im All-\ngemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung \nals unzulässig beanstandet hat. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Mord u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-\n\nmen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n- nur in der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 -, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der Ne-\n\nbenkläger Pu. und P. wird das Urteil des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum 246-fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft \n\nin einer terroristischen Vereinigung schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-\n\ntel sowie die dem Angeklagten und den Nebenklägern Pu. \n\n und P. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an \n\neinen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Generalbundesanwalts wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenkläger D. \n\n , C. , L. und H. gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil werden verworfen. \n\nDer Angeklagte und die genannten Nebenkläger haben die \n\nKosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit \n\n2 \n\n3 \n\nden Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von \n\nAmerika wegen \"Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord \n\nund zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitglied-\n\nschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jah-\n\nren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit \n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGHSt 49, 112). Dieses \n\nhat den Angeklagten nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen \n\nVereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen \n\nrichten sich die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und \n\neiniger Nebenkläger. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung \n\nfolgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte - marokkanischer Staatsangehöriger - begann im Okto-\n\nber 1999 ein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Ham-\n\nburg-Harburg. Er schloss sich dort einem Kreis anderer Studenten muslimi-\n\nschen Glaubens an, die spätestens während ihrer Studienzeit in Hamburg auf \n\nder Grundlage einer radikal-islamischen Sichtweise ein ausgeprägtes Bewusst-\n\nsein für die Probleme islamisch geprägter Länder entwickelten, sich immer stär-\n\nker der Religion zuwandten sowie zunehmend strenger und schließlich radikal \n\nin ihren Ansichten wurden. Zu diesem Kreis zählten neben anderen die bei den \n\nAnschlägen vom 11. September 2001 ums Leben gekommenen Mohamed El \n\nAmir Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah, die anderweitig verfolgten -\n\n flüchtigen - Zakariya Essabar und Said Bahaji sowie der - in einem Parallelver-\n\nfahren rechtskräftig freigesprochene - Abdelghani Mzoudi. Außerdem gehörte \n\nder Gruppe Ramzi Binalshibh an, der im September 2002 in Pakistan verhaftet \n\nund an die Vereinigten Staaten von Amerika überstellt wurde; er befindet sich \n\nseither an unbekanntem Ort in US-amerikanischem Gewahrsam. \n\n4 \n\nIm Verlauf des Jahres 1998 diskutierte man in der Gruppe mit zuneh-\n\nmender Intensität den gewaltsamen Djihad gegen \"Ungläubige\" und die Mög-\n\nlichkeit der Teilnahme an diesem Kampf, was mit ständigen Hasspredigten ge-\n\ngen Israel und die USA verbunden war. Gruppenmitglieder, die diese Radikali-\n\nsierung nicht mitvollzogen, wurden ausgegrenzt. In den Mittelpunkt der Diskus-\n\nsionen der Gruppe geriet immer mehr die Durchführung von Selbstmordattenta-\n\nten. Endpunkt dieser Entwicklung war schließlich die Bereitschaft, sich selbst \n\nam Djihad namentlich gegen \"die Amerikaner und Juden\" zu beteiligen mit dem \n\nZiel, als Märtyrer einen direkten Zugang zum Paradies zu erhalten und dort ei-\n\nnen bevorzugten Platz einzunehmen. Auf diese Weise war spätestens am \n\n1. November 1999 unter Führung Attas eine aus ihm und den genannten weite-\n\nren Personen bestehende, hierarchisch aufgebaute Vereinigung entstanden. \n\nAus ihr heraus sollten unter Einsatz des eigenen Lebens Attentate gegen Juden \n\nund Amerikaner begangen werden, bei denen das eigene Leben eingesetzt \n\nwerden sollte; zur Erreichung dieses Zieles waren alle Beteiligten bereit, ihren \n\neigenen Willen und ihre persönlichen Interessen zurückzustellen. Der Angeklag-\n\nte stand hierbei am unteren Ende der hierarchischen Ordnung und sorgte \n\n- wie Mzoudi und Bahaji - in der Folgezeit für die Aufrechterhaltung der Infra-\n\nstruktur der Gruppe. \n\n5 \n\nSpätestens ab 1. November 1999 waren die Gruppenmitglieder auch da-\n\nzu entschlossen, erste Schritte zur Planung und Ausführung der ins Auge ge-\n\nfassten Attentate zu unternehmen. Ihre Vorstellung war, nach einem Aufenthalt \n\nin Lagern der Al Qaida in Afghanistan, bei dem sie Unterstützung gewinnen und \n\nsich militärisch ausbilden lassen wollten, von Hamburg aus zu operieren. Dabei \n\nwar jedoch noch unklar, welcher Art der Einsatz sein und wo er stattfinden soll-\n\nte. Es sollte sich \"jedenfalls um Sprengstoffanschläge größeren Ausmaßes\" \n\nhandeln. Dass bereits damals die Begehung der später am 11. September 2001 \n\nausgeführten \"Flugzeuganschläge\" geplant war, hat das Oberlandesgericht \n\nnicht festzustellen vermocht. \n\n6 \n\nEntsprechend der Abrede reisten zwischen Mitte November und Anfang \n\nDezember 1999 zunächst Alshehhi, Jarrah, Atta und Binalshibh über Pakistan \n\nnach Afghanistan, wo sie sich in ein Lager der Al Qaida begaben. Innerhalb \n\ndieser Organisation waren seit Ende 1998 oder Anfang 1999 Pläne entwickelt \n\nworden, in den USA durch den Einsatz von Flugzeugen als Waffen Anschläge \n\nzu begehen. Zu Piloten ausgebildete Terroristen sollten mit entführten Ver-\n\nkehrsflugzeugen wichtige Gebäude in den USA rammen, wobei in einer ersten \n\nAnschlagswelle vier Flugzeuge entführt werden sollten; als Ziele waren das \n\nWeiße Haus und das Kapitol in Washington, das Verteidigungsministerium der \n\nUSA (Pentagon) sowie das World Trade Center in New York ins Auge gefasst \n\nworden. Der Anführer der Al Qaida, Osama Bin Laden, hatte zur Vorbereitung \n\nder Anschläge bereits vier Männer ausgewählt, die sich in den USA zu Ver-\n\nkehrspiloten ausbilden lassen sollten. Hiervon erhielten zwei kein Einreisevisum \n\nfür die USA. Die beiden anderen - Khalid Al Midhar und Nawaf Al Hazmi - durf-\n\nten zwar in die USA einreisen und begannen dort auch mit der Pilotenausbil-\n\ndung, mussten diese aber mangels hierfür ausreichender Englischkenntnisse \n\nspätestens Anfang Juni 2000 wieder abbrechen; an den Anschlägen vom \n\n11. September 2001 wirkten sie später in anderer Funktion mit. \n\n7 \n\nAls Alshehhi, Atta und Jarrah in Afghanistan angekommen waren, trafen \n\nsie alsbald mit Osama Bin Laden und Atef, dem militärischem Führer der Al \n\nQaida, zusammen. Diese erkannten sofort, dass Alshehhi, Atta und Jarrah auf-\n\ngrund ihrer Englischkenntnisse und ihres Studiums im westlichen Ausland für \n\ndie Vorbereitung und Durchführung der Anschläge besonders geeignet waren. \n\nSie gewannen sie innerhalb kurzer Zeit für die Mitwirkung und vereinbarten mit \n\nihnen, dass sie sich von Hamburg aus in die USA begeben, dort die Pilotenaus-\n\nbildung absolvieren und dann die in Umrissen bereits geplante \"Flugzeugopera-\n\ntion\" ausführen sollten. Der zuletzt eintreffende Binalshibh wurde ebenfalls über \n\ndie bisherigen Planungen informiert, für die Beteiligung angeworben und von \n\nden Al Qaida-Führern als weiterer Pilot vorgesehen. Osama Bin Laden be-\n\nstimmte Atta zum Führer der Attentäter, Al Hazmi zu dessen Stellvertreter. Zwi-\n\nschen dem 10. Dezember 1999 (Alshehhi) und Anfang April 2000 (Binal-shibh) \n\nreisten die Gruppenmitglieder wieder aus Afghanistan ab und kehrten in die \n\nBundesrepublik zurück. \n\n8 \n\nWährend ihres Aufenthalts in Afghanistan hatte der Angeklagte abrede-\n\ngemäß daran mitgewirkt, ihre Abwesenheit sowie Ziel und Zweck ihrer Reisen \n\nnach außen zu verschleiern. So verschaffte er sich etwa unter Vorlage einer \n\nihm von Alshehhi bereits im Juli 1998 erteilten Generalvollmacht eine spezielle \n\nVollmacht für dessen Girokonto und wickelte nach der Abreise Alshehhis für \n\ndiesen fällige Zahlungen für Monatsmiete und Verbrauchskosten über dieses \n\nKonto ab. Außerdem kündigte er dessen Mietvertrag sowie einen Vertrag mit \n\neinem Mobilfunkunternehmen; in dem Kündigungsschreiben zum Mietvertrag \n\nsuchte er den Eindruck zu wecken, dieses stamme von Alshehhi selbst. Dar-\n\nüber hinaus nahm er telefonisch Kontakt zu der in B. lebenden Freundin des \n\nJarrah - der Zeugin S. - auf, um sicherzustellen, dass diese \"keine offiziel-\n\nlen und Aufsehen erregenden Nachforschungen\" über den Verbleib Jarrahs \n\nanstellen werde. Dessen Aufenthaltsort offenbarte er \n\nihr hierbei aber \n\nebenso wenig wie anlässlich späterer Telefonate, als die Zeugin S. \n\n- besorgt über das Verschwinden Jarrahs - ihrerseits den Angeklagten anrief. \n\nIhre Frage nach dem Aufenthalt Jarrahs beantwortete er sinngemäß dahin, es \n\nsei besser für sie, nicht zu fragen. \n\n9 \n\nNach ihrer Rückkehr aus Afghanistan traf sich der Angeklagte zumindest \n\nmit Atta, Alshehhi und Binalshibh. Hierbei erfuhr er, dass diese zusammen mit \n\nJarrah \"einen Anschlag gegen Juden und Amerikaner, wie die Vereinigungsmit-\n\nglieder ihn sich im Herbst 1999 vorgestellt hatten, vorbereiteten und wegen ei-\n\nner Pilotenausbildung in die USA reisen würden\". Näheres zu den mit der Al \n\nQaida-Führung abgesprochenen Plänen wurde ihm nicht mitgeteilt. Er war da-\n\nher insbesondere nicht darüber informiert, dass vier nahezu zeitgleiche An-\n\nschläge mit großen Verkehrsflugzeugen auf symbolträchtige Gebäude in den \n\nUSA durchgeführt werden sollten. Zum Zeitpunkt der Abreise Attas, Alshehhis \n\nund Jarrahs in die USA war ihm aber, wie allen übrigen Mitgliedern der Grup-\n\npierung, zumindest bekannt, dass Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh oder \n\ndessen Ersatzmann Anschläge als Selbstmordattentate mit von ihnen gesteuer-\n\nten Flugzeugen begehen sollten. Ihm war damit jedenfalls klar, dass die zu Pilo-\n\nten ausgebildeten Gruppenmitglieder Flugzeuge unbekannter Art und Größe in \n\nihre Gewalt und an irgendwelchen Orten zum Absturz bringen sollten, um Men-\n\nschen zu töten. Dies akzeptierte er. \n\n10 \n\nAtta, Jarrah und Alshehhi erhielten die von ihnen beantragten Visa für die \n\nEinreise in die USA erteilt, die entsprechenden Anträge Binalshibhs wurden da-\n\ngegen zurückgewiesen. Als daher ab November 2000 feststand, dass dieser \n\nsich nicht in die USA würde begeben können, übernahm er im Einvernehmen \n\nmit den anderen Gruppenmitgliedern und der Führung der Al Qaida die Rolle \n\neines Koordinators zwischen den verschiedenen an der Vorbereitung der An-\n\nschläge beteiligten Personengruppen. An seiner Stelle sollte nun Essabar als \n\nvierter Pilot eingesetzt werden. Auch diesem wurde indessen ein Visum für die \n\nEinreise in die USA verweigert. Daraufhin bestimmte die Führung der Al Qaida \n\nzum vierten Piloten Hani Hanjour, der schon früher in den USA eine Piloten-\n\nausbildung absolviert hatte. Auch die weiteren bei den Anschlägen mitwirken-\n\nden Attentäter, die die Piloten der zu entführenden Flugzeuge \"auszuschalten\" \n\nund danach die übrige Besatzung sowie die Passagiere in Schach zu halten \n\nhatten, wählte Osama Bin Laden persönlich aus. \n\n11 \n\nIn der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Afghanistan und der beabsichtig-\n\nten Weiterreise in die USA waren Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh darauf \n\nbedacht, möglichst wenig Außenkontakte zu haben, um nichts über ihr Vorha-\n\nben nach außen dringen zu lassen und dieses dadurch nicht zu gefährden. Aus \n\ndiesem Grund wurden einige ihrer Angelegenheiten weiterhin von den übrigen \n\nMitgliedern der Vereinigung erledigt. So kümmerte sich der Angeklagte in Ab-\n\nsprache mit Alshehhi darum, dessen zum 28. Februar 2000 gekündigten Miet-\n\nvertrag abzuwickeln; insbesondere räumte er die Wohnung. Da er entspre-\n\nchend den Planungen der Vereinigung alsbald selbst nach Afghanistan reisen \n\nsollte, gab er in Abstimmung mit Bahaji dessen Adresse in Korrespondenz mit \n\ndem Vermieter und den Gaswerken als neue Anschrift Alshehhis an, damit sich \n\nBahaji während der Abwesenheit des Angeklagten um die für Alshehhi einge-\n\nhende Post kümmern konnte. \n\n12 \n\nDer Angeklagte reiste am 22. Mai 2000 nach Afghanistan in ein Lager \n\nder Al Qaida. Gegenüber seiner Ehefrau, seiner Familie und gegenüber Kommi-\n\nlitonen verheimlichte er die Reise. Auch die anderen Mitglieder der Vereinigung \n\nverschleierten gegenüber Außenstehenden den wahren Aufenthalt des Ange-\n\nklagten. In Afghanistan absolvierte der Angeklagte eine \"Grundausbildung\" und \n\nerlernte den Umgang mit Waffen. Er wurde außerdem - da als Angehöriger der \n\nVereinigung um Atta bekannt - durch die Führung der Al Qaida auf seine Zuver-\n\nlässigkeit und Verwendbarkeit geprüft. Da er dem \"Anforderungsprofil\" nicht \n\ngenügte, wurde er jedoch als ungeeignet für eine Beteiligung an den Anschlä-\n\ngen selbst eingestuft. \n\n13 \n\nAls der Angeklagte Ende Juli 2000 aus Afghanistan nach Hamburg zu-\n\nrückkehrte, waren Atta, Alshehhi und Jarrah bereits in die USA abgereist und \n\nließen sich dort zu Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden. Dass der Angeklag-\n\nte mit einem von ihnen bis zum 11. September 2001 noch einmal direkten Kon-\n\ntakt gehabt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Auch \n\nwar dem Angeklagten nicht bekannt, wo genau sie sich in den USA aufhielten. \n\nUm jedoch in Hamburg den förmlichen Rahmen ihrer studentischen Existenz \n\naufrechtzuerhalten, regelte der Angeklagte im Zusammenwirken mit den ande-\n\nren in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern weiterhin ihre anfallen-\n\nden persönlichen Angelegenheiten. Die Vereinigung und ihre einzelnen Mitglie-\n\nder sollten keine besondere Aufmerksamkeit erregen und keine Nachforschun-\n\ngen provozieren, durch welche ihre Aufdeckung riskiert oder die erfolgreiche \n\nUmsetzung der Pläne gefährdet werden könnte. Außerdem sollte hierdurch den \n\nin die USA gereisten Mitgliedern der Vereinigung eine Rückkehr nach Hamburg \n\nermöglicht werden, falls es nicht zu ihrer beabsichtigten Selbsttötung durch Be-\n\ngehung von Anschlägen kommen sollte. Nach den Vorstellungen ihrer Mitglie-\n\nder sollte die Vereinigung für diesen Fall mit den in Hamburg verbliebenen Mit-\n\ngliedern dort fortgeführt werden mit dem weiter bestehenden gemeinsamen \n\nZiel, neue Pläne für Attentate gegen Juden und Amerikaner zu entwickeln und \n\nzu verwirklichen. In Umsetzung der getroffenen Absprachen erledigte der An-\n\ngeklagte teilweise die Post Attas und auch Essabars. Außerdem wirkte der An-\n\ngeklagte an der Bereitstellung von Geldmitteln mit, die zur Deckung der Kosten \n\ndes Aufenthalts und der Pilotenausbildung der Vereinigungsmitglieder in den \n\nUSA dienen sollten. Die Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 \n\nwurde zwar ganz überwiegend mit Geldern finanziert, die von der Al Qaida oder \n\nderen Unterstützern in arabischen Ländern stammten und auf Konten überwie-\n\nsen wurden, die Atta, Alshehhi und Jarrah in den USA eröffnet hatten. Jedoch \n\nwar Ende August 2000 der Habensaldo auf dem gemeinschaftlichen Konto At-\n\ntas und Alshehhis auf unter 2.000 $ gesunken. Sie setzten sich deshalb mit Bi-\n\nnalshibh in Verbindung mit der Bitte, zur Überbrückung des Engpasses Geld zu \n\nüberweisen. Da sich Binalshibh zu diesem Zeitpunkt im Jemen aufhielt, er aber \n\nwusste, dass der Angeklagte eine Vollmacht für das Konto Alshehhis in Ham-\n\nburg hatte, nahm er Kontakt zu ihm auf. Er bat ihn, zur Weiterleitung an Als-\n\nhehhi \n\n5.000 DM \n\nvon \n\ndessen \n\nKonto \n\nauf \n\nsein \n\n- Binalshibhs - Konto bei der Citibank Hamburg zu überweisen. Dem kam der \n\nAngeklagte am 6. September 2000 nach. Binalshibh leitete das Geld als Teil \n\neiner größeren Überweisung allerdings erst am 27. September 2000 auf das \n\nKonto Attas und Alshehhis in den USA weiter, auf dem bereits am 30. August \n\n2000 19.985 $ und am 18. September 2000 69.985 $ aufgrund von Überwei-\n\nsungen durch unbekannte Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten \n\ngutgeschrieben worden waren. \n\n14 \n\nDarüber hinaus verschleierte der Angeklagte den tatsächlichen Aufent-\n\nhaltsort Alshehhis, als Vertreter der Vereinigten Arabischen Emirate zusammen \n\nmit dessen Bruder im Januar 2001 in Hamburg erschienen, um nach diesem zu \n\nsuchen. Auf die Frage nach seinem Verbleib gab er an, dass er ihn in Afghanis-\n\ntan oder Tschetschenien vermute; hierdurch wollte er eine Gefährdung der von \n\nder Vereinigung verfolgten Ziele verhindern. Über Binalshibh ließ er sodann \n\nAlshehhi benachrichtigen, dass in Hamburg Nachforschungen über seinen \n\nVerbleib angestellt worden waren. Hierauf meldete sich Alshehhi am 20. Januar \n\n2001 telefonisch bei seiner Familie und beruhigte sie. Daraufhin wurde die Su-\n\nche nach ihm eingestellt, in die bereits die Polizei in Hamburg eingeschaltet \n\nworden war. \n\n15 \n\nNachdem die Vorbereitung der Anschläge weitgehend abgeschlossen \n\nwar und feststand, dass sie innerhalb weniger Wochen durchgeführt würden, \n\nwarnte Atta im Juli 2001 Bahaji mittels einer telefonischen Kurznachricht (SMS), \n\ndass die Anschläge bevorstünden und Bahaji sich absetzen solle. Er solle auch \n\nden Angeklagten sowie den Zeugen T. informieren. Bahaji verließ Anfang \n\nSeptember 2001 die Bundesrepublik. Auch Binalshibh und Essabar setzten sich \n\nab. Dagegen verblieb der Angeklagte - ebenso wie Mzoudi - in Hamburg. Er \n\nkonnte sich nicht zur Flucht entschließen, weil er seinen ein Jahr alten Sohn \n\nund seine schwangere Ehefrau nicht verlassen wollte. \n\n16 \n\nAm Vormittag des 11. September 2001 setzten Atta, Alshehhi, Jarrah \n\nund Hanjour als Piloten sowie 15 weitere Mittäter die Anschlagspläne in die Tat \n\num. Sie brachten auf Inlandsflügen in den USA vier Passagierflugzeuge in ihre \n\nGewalt. Atta und Alshehhi steuerten zwei der Maschinen in die beiden Türme \n\ndes World Trade Centers in New York. Dies führte aufgrund des Einsturzes der \n\nGebäude zum Tod von über 3.000 Menschen. Das dritte Flugzeug flog Hanjour \n\nin die Südwestseite des Pentagon. Hierdurch fanden 125 Mitarbeiter des ameri-\n\nkanischen Verteidigungsministeriums den Tod. Die vierte Maschine, die in das \n\nGebäude des amerikanischen Kongresses in Washington, das Kapitol, gestürzt \n\nwerden sollte, brachte Jarrah als Pilot zum Absturz, als einige Passagiere ver-\n\nsuchten, das Flugzeug wieder in ihre Gewalt zu bringen. Durch die Abstürze der \n\nvier Flugzeuge wurden alle 246 Passagiere und Besatzungsmitglieder sowie die \n\nAttentäter getötet. Mit den Anschlägen löste sich die bis dahin in Hamburg fort-\n\nbestehende Vereinigung auf. \n\nII. Revision des Angeklagten \n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\nSein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch. Die \n\nmaßgeblichen Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 28. April 2006 im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt der Senat im \n\nWesentlichen Bezug. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Ober-\n\nlandesgericht habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von \n\nder Sachvernehmung des Zeugen Mzoudi abgesehen. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nDer Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der \n\nin einem Parallelverfahren wegen gleichgelagerter Tatvorwürfe angeklagte \n\nMzoudi rechtskräftig freigesprochen worden war, wurde er als Zeuge zur \n\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten geladen. Dort berief er sich über die \n\nihm als Zeugenbeistand bestellte Rechtsanwältin auf ein umfassendes Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO, weil er durch die Beantwor-\n\ntung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr einer Wiederaufnahme des gegen \n\nihn geführten Strafverfahrens begründen würde. Danach äußerte er sich allein \n\nzu der Körpergröße Attas, Alshehhis, Jarrahs sowie seiner selbst. Sodann wur-\n\nde er im allseitigen Einverständnis vom Vorsitzenden entlassen. \n\n21 \n\nBei diesem Verfahrensablauf ist es dem Angeklagten versagt, mit der \n\nRevision geltend zu machen, dem Zeugen sei in rechtsfehlerhafter Weise die \n\nBefugnis zugebilligt worden, Fragen zur Sache umfassend unbeantwortet zu \n\nlassen. Seine Rüge ist unzulässig. \n\n22 \n\nDie Entscheidung, ob ein Zeuge durch die Beantwortung von Fragen sich \n\noder einen seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen einer Verfol-\n\ngungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO aussetzen würde und in welchem \n\nUmfang eine derartige Verfolgungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht des \n\nZeugen nach dieser Vorschrift begründet, ist durch § 238 Abs. 2 StPO vorran-\n\ngig dem Vorsitzenden anvertraut (s. a. § 241 Abs. 2 StPO). Er hat daher zu-\n\nnächst im Rahmen der Verhandlungsleitung darüber zu befinden, ob ein Zeuge \n\ndie Beantwortung einiger, vieler oder gar aller sachbezogenen Fragen verwei-\n\ngern darf. Hält ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Vorsitzenden für \n\nrechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die \n\nMöglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen (BGHSt 10, 104, \n\n105; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 55 Rdn. 10; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25. \n\nAufl. § 55 Rdn. 18; Senge in KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 13; Neubeck in KMR - Stand \n\nJuni 2006 - § 55 Rdn. 9). Hierzu ist er grundsätzlich auch verpflichtet, wenn er \n\ndie fehlerhafte Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO später mit der Revision bean-\n\nstanden will. Dies ergibt sich aus Folgendem (zum Streit über das Bestehen \n\nund die Herleitung einer derartigen Beanstandungsobliegenheit vgl. Gollwitzer \n\nin Löwe/Rosenberg, aaO § 238 Rdn. 43 ff. m. zahlr. w. N.): \n\n23 \n\nZweck des § 238 Abs. 2 StPO ist es, die Gesamtverantwortung des \n\nSpruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hier-\n\ndurch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der In-\n\nstanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden, durch die ein Fehler \n\ndes Vorsitzenden nur auf Kosten einer mehr oder weniger langen Verzögerung \n\ndes Verfahrensabschlusses ausgeräumt werden könnte (Giesler, Der Aus-\n\nschluss der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren \n\nS. 283 ff.; Schöch in AK § 238 Rdn. 29; Julius in HK § 238 Rdn. 1; Schlüchter in \n\nSK-StPO - Stand Juni 1992 - § 238 Rdn. 8; Paulus in KMR - Stand Oktober \n\n1989 - § 238 Rdn. 33). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es im unbeschränk-\n\nten Belieben des um die Möglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfah-\n\nrensbeteiligten stünde, ob er eine für unzulässig erachtete verhandlungsleiten-\n\nde Maßnahme des Vorsitzenden über den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 \n\nStPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteili-\n\ngen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will. Er hat daher grund-\n\nsätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er \n\nin der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in \n\nWiderspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört \n\nwerden. \n\n24 \n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine \n\nstrafprozessuale Regelung zugrunde liegt, die ihm für die Feststellung ihrer tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet oder ihm \n\nauf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, und die Revisionsrüge auf eine \n\nÜberschreitung des Beurteilungsspielraums oder einen Ermessensfehlgebrauch \n\ngestützt werden soll. Zu beidem findet eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-\n\nprüfung des Revisionsgerichts nicht statt. Dieses ist vielmehr auf die rechtliche \n\nKontrolle beschränkt, ob das Tatgericht die Grenzen des Beurteilungsspiel-\n\nraums oder des Ermessens in einer Weise überschritten hat, dass sich dessen \n\nEntscheidung als nicht mehr vertretbar und damit als rechtswidrig erweist. Ein-\n\ndeutige, die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls präzise vorzeichnende \n\nMaßstäbe bestehen insoweit nicht. Unterlässt der von der Anordnung Betroffe-\n\nne die Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass er durch die \n\nMaßnahme - mag sie ihn auch beschweren - jedenfalls die Grenzen des Beur-\n\nteilungsspielraums oder des Ermessens des Vorsitzenden nicht als überschrit-\n\nten ansieht, daher die Anordnung nicht als rechtswidrig und damit unzulässig im \n\nSinne des § 238 Abs. 2 StPO betrachtet und demgemäß auch keinen revisiblen \n\nRechtsfehler bejaht. Beurteilt er dies dagegen anders und führt dennoch keine \n\nEntscheidung des gesamten Spruchkörpers herbei, so muss dieser Verstoß \n\ngegen die zentrale Zwecksetzung des § 238 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit \n\neiner auf diese Maßnahme später gestützten Revisionsrüge führen; diese ist \n\nverwirkt. \n\n25 \n\nOb diese Grundsätze in gleicher Weise heranzuziehen sind, wenn die \n\nsachleitende Anordnung des Vorsitzenden auf der Anwendung zwingenden \n\nVerfahrensrechts beruht, oder ob in diesem Fall zur Wahrung der unumstößli-\n\nchen, eindeutigen Grenzen zulässiger Verfahrensgestaltung die Maßnahme \n\nauch dann zur vollen Überprüfung des Revisionsgerichts stehen muss, wenn \n\nder betroffene Verfahrensbeteiligte sich im konkreten Fall nicht beschwert fühlt \n\noder seine vermeintliche Beschwer durch das Unterlassen des Rechtsbehelfs \n\nnach § 238 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner \n\nErörterung; denn es gilt: \n\n26 \n\nDie Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine \n\nAussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen \n\nkann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der \n\nSachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach \n\nMaßgabe der Umstände des Einzelfalles. Billigt dieser dem Zeugen ein Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht in einem Ausmaß zu, durch das ein Beteiligter die \n\nGrenzen rechtlich zulässiger Beurteilung dieser Umstände überschritten sieht, \n\nkann er darauf seine Revision nur stützen, wenn er bereits in der tatrichterlichen \n\nHauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts vergeblich versucht hat, die \n\nAufhebung der Anordnung zu erreichen. Dies gilt jedenfalls für den verteidigten \n\nAngeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO \n\nweiß. Eine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das \n\nteilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Auf-\n\nklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, liegt hierin nicht; denn da durch \n\ndie Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachauf-\n\nklärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Ver-\n\nstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO \n\nbereits dort beanstandet werden. Wird dies unterlassen, muss daher nicht zu-\n\nsätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren er-\n\nöffnet sein. \n\n27 \n\nNach alledem kann der Angeklagte den behaupteten Verstoß gegen § 55 \n\nAbs. 1 StPO nicht mehr zulässig rügen. Weder er noch seine Verteidiger haben \n\nauf einer weiteren Befragung des Zeugen Mzoudi bestanden und das Gericht \n\nangerufen, als der Vorsitzende durch die Beendigung der Vernehmung dieses \n\nZeugen zu erkennen gab, dass er diesen nicht zur Beantwortung weiterer Fra-\n\ngen für verpflichtet erachtete. Vielmehr haben sie einvernehmlich der Entlas-\n\nsung des Zeugen zugestimmt. \n\n2. Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\na) Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Über-\n\nprüfung stand. \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nprüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften \n\nErwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tat-\n\ngerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelba-\n\nrem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße \n\ngegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere \n\nnicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich \n\ndies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrecht-\n\nliche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwin-\n\ngend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der \n\nBeweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder \n\nüberzeugender gewesen wäre. \n\n31 \n\nNach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Oberlandesge-\n\nrichts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sie nicht deswegen \n\neine Lücke im dargestellten Sinne erkennen, weil das Oberlandesgericht die \n\nAngaben, die Binalshibh und Ould Slahi nach dem Inhalt der von den USA \n\nüberlassenen \"Zusammenfassungen\" ihrer Aussagen in US-Gewahrsam ge-\n\nmacht haben, je für sich als unglaubhaft bewertet, sich jedoch nicht näher damit \n\nauseinandergesetzt hat, dass diese Angaben Übereinstimmungen zu Gesprä-\n\nchen zwischen den beiden Genannten enthalten, die Ende Oktober/Anfang No-\n\nvember 1999 in Deutschland stattgefunden haben sollen. Zwar könnten diese \n\nAngaben für sich genommen einen Hinweis darauf liefern, dass Mitglieder der \n\nGruppe um Atta noch zu diesem Zeitpunkt lediglich deswegen nach Afghanis-\n\ntan reisen wollten, um sich von dort zu einem Kampfeinsatz nach Tschetsche-\n\nnien zu begeben. Hiermit musste sich das Oberlandesgericht aber im Hinblick \n\nauf die zahlreichen Indiztatsachen, die deutlich auf die Umorientierung der \n\nGruppe auf Anschläge gegen \"Juden und Amerikaner\" hinwiesen, nicht not-\n\nwendig ausdrücklich befassen. Das gilt um so mehr, als es den Beweiswert der \n\nAngaben Binalshibhs und Ould Slahis - rechtsfehlerfrei - als zweifelhaft einge-\n\nstuft hat. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Unmöglichkeit, diese bei-\n\nden Zeugen persönlich zu vernehmen oder auch nur Verhörspersonen zu be-\n\nfragen oder zumindest vollständige Vernehmungsprotokolle zu erhalten, die von \n\nden USA überlassenen \"Zusammenfassungen\" einer besonders vorsichtigen \n\nWürdigung zu unterziehen waren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen \n\n(BGHSt 49, 112) ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, das sich der \n\nVerkürzung der Beweisgrundlage bewusst war, gerecht geworden. \n\n32 \n\n33 \n\nIm Übrigen wird auf die zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts verwiesen. \n\nb) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in \n\neiner terroristischen Vereinigung. Das schriftsätzliche Vorbringen der Revision \n\ngibt lediglich zu folgendem Bemerken Anlass: \n\n34 \n\nEs kann dahinstehen, ob eine derartige Vereinigung auch dann vorliegt, \n\nwenn eine Gruppierung von vornherein nur auf die Begehung einer einzigen \n\nTerrortat ausgerichtet ist und sich mit deren Verübung - bei einem Selbstmord-\n\nanschlag gegebenenfalls auch durch den Tod der Mitglieder der Gruppierung - \n\nauflösen soll (so Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. \n\nAufl. § 129 Rdn. 7 a; Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 129 Rdn. 31). \n\nDenn ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Vereinigung um Atta war \n\nweder im Zeitpunkt ihrer Entstehung (spätestens Anfang November 1999) noch \n\nnach der Rekrutierung mehrerer Gruppenmitglieder für die Flugzeuganschläge \n\nallein auf die Begehung eines einzigen - ggf. in koordinierten Einzelanschlägen \n\nzu verwirklichenden - Terrorakts mit Selbsttötung der wesentlichen Vereini-\n\ngungsmitglieder ausgerichtet. Vielmehr wurden auch nach der Rekrutierung die \n\nVereinigungsstrukturen noch zu dem Zweck aufrecht erhalten, im Falle eines \n\nScheiterns der Selbstmordanschläge in den USA den Gruppenmitgliedern eine \n\nRückkehr nach Hamburg zu ermöglichen, damit von dort aus andere An-\n\nschlagspläne vorbereitet werden könnten. \n\n35 \n\n36 \n\nIII. Revision des Generalbundesanwalts \n\nDie Revision des Generalbundesanwalts hat mit der Sachrüge überwie-\n\ngend Erfolg. Zutreffend macht er geltend, dass das Oberlandesgericht auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten we-\n\ngen Beihilfe zum vielfachen Mord rechtsfehlerhaft verneint hat. Entgegen der \n\nAnsicht des Oberlandesgerichts belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte \n\nauch der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig ist. Dies führt zu der entspre-\n\nchenden Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat. Danach bedarf es \n\nkeines Eingehens auf die vom Generalbundesanwalt erhobene verfahrensrecht-\n\nliche Beanstandung, das Oberlandesgericht habe § 154 a Abs. 3 Satz 1, § 244 \n\nAbs. 2, § 264 StPO verletzt, weil es den Tatvorwurf der Beihilfe zum Angriff auf \n\nden Luftverkehr nicht wieder in das Verfahren einbezogen habe; denn diese \n\nRüge hätte allein dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zum Mord nicht möglich wäre. \n\n37 \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, der Angeklagte habe \n\ndurch seine \"Tatbeiträge\" die Taten Attas, Alshehhis und Jarrahs objektiv ge-\n\nfördert. Jedoch seien seine lange vor dem 11. September 2001 vorgenomme-\n\nnen Handlungen nicht geeignet gewesen, das Risiko zu vergrößern, dass die \n\nTaten tatsächlich begangen wurden. Zweifelhaft sei geblieben, welches Wissen \n\nund welche Vorstellungen der Angeklagte von den geplanten Taten hatte. Ihm \n\nsei zwar bewusst gewesen, dass die zu Piloten ausgebildeten Vereinigungsmit-\n\nglieder Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch Menschen töten sollten. \n\nJedoch habe er weder die genaue Art der Attentate, die Anzahl der Einzelan-\n\nschläge, ihren jeweiligen Ort und Zeitpunkt noch die \"enormen Dimensionen, in \n\ndenen die Anschläge geplant waren und durchgeführt wurden\", insbesondere \n\nden Umfang der Vernichtung von Menschenleben gekannt; all dies habe er \n\nauch nicht erkennen können. Nach seinem festgestellten Wissen seien auch \n\nandere Begehungsarten möglich gewesen; es könne nicht ausgeschlossen \n\n38 \n\n39 \n\nwerden, dass der Angeklagte trotz seiner radikal-islamistischen Einstellung und \n\nseines Hasses auf die USA und das Judentum derartige Anschläge nicht gut-\n\ngeheißen und nicht unterstützt hätte. Der notwendige Beihilfevorsatz sei daher \n\nnicht gegeben. \n\n2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten \n\nwegen Beihilfe zu den Taten Attas, Alshehhis, Jarrahs und Hanjours liegen vor. \n\nInsofern hat das Oberlandesgericht eingangs seiner rechtlichen Würdigung zu-\n\ntreffend ausgeführt, dass die \"Tatbeiträge\" des Angeklagten diese Taten objek-\n\ntiv gefördert haben. Indem es - im Rahmen seiner Ausführungen zu den subjek-\n\ntiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Beihilfe - die Auffassung vertritt, \n\ndiese Beiträge hätten jedoch nicht das Risiko vergrößert, dass die Anschläge \n\nvom 11. September 2001 tatsächlich begangen wurden, und damit möglicher-\n\nweise die Annahme einer tatbestandsmäßigen objektiven Hilfeleistung in Frage \n\nstellen will, wird seine Bewertung widersprüchlich, da sie zwei nicht miteinander \n\nvereinbare Aussagen enthält. Ihr liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der \n\nobjektiven Voraussetzungen einer Beihilfetat zugrunde. \n\n40 \n\nNach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) \n\neinem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leis-\n\ntet. Nach ständiger Rechtsprechung (etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW \n\n2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cra-\n\nmer/Heine in Schönke/Schröder, aaO § 27 Rdn. 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 \n\nRdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung \n\nanzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objek-\n\ntiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem \n\nkonkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Die-\n\nse Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu: \n\n41 \n\nDer Angeklagte hat die Durchführung der Anschläge des 11. September \n\n2001 objektiv erleichtert und gefördert, indem er nach der Rückkehr Alshehhis \n\naus Afghanistan dessen Kontakte zu außenstehenden Dritten zu begrenzen \n\nhalf, indem er während des Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs in den \n\nUSA den Anschein wahrte, diese befänden sich weiterhin als Studenten in \n\nHamburg, indem er den wahren Aufenthalt Alshehhis verschleierte und diesen \n\nwarnen ließ, als dessen Bruder gemeinsam mit Vertretern der Vereinigten Ara-\n\nbischen Emirate Nachforschungen nach dessen Verbleib anstellte, und indem \n\ner Binalshibh vom Konto Alshehhis 5.000 DM überwies, damit dieser das Geld \n\nan Atta und Alshehhi in die USA weitertransferiere. Die Verschleierung der Tat-\n\nvorbereitungen und das Mitwirken am Bereitstellen von finanziellen Mitteln für \n\ndie Durchführung dieser Vorbereitungen haben den zur Tatvollendung führen-\n\nden konkreten Geschehensablauf bis in die Ausführungsphase mitgeprägt. \n\nDass die Anschläge möglicherweise ohne die Mitwirkung des Angeklagten \n\nebenfalls durchgeführt worden wären, weil die Tatvorbereitungen eventuell auch \n\nohne dessen Verdeckungsbemühungen nicht aufgefallen wären, ändert hieran \n\nnichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Bereitstellung der 5.000 DM \n\nletztlich als überflüssig erwies, weil noch vor Eintreffen dieses Betrages in den \n\nUSA das dortige Konto Attas und Alshehhis bereits aus anderen Quellen wie-\n\nderaufgefüllt worden war; denn die 5.000 DM standen trotzdem zur Finanzie-\n\nrung der Tatvorbereitung zur Verfügung und behielten damit ihre Bedeutung als \n\nEinzelelement des zur Tatvollendung hinführenden Gesamtgeschehens mit tat-\n\nfördernder und -erleichternder Wirkung bis in die Ausführungsphase hinein. \n\nDurch \n\nseine \n\nVerschleierung \n\ndes \n\nwahren \n\nAufenthalts \n\nAttas, \n\nAlshehhis und Jarrahs unterstützte der Angeklagte objektiv auch die Haupttat \n\nHanjours, da auch deren Durchführung durch die Entdeckung der Tatvorberei-\n\ntung der drei anderen \"Piloten\" gefährdet worden wäre. \n\n42 \n\nSoweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die An-\n\nsicht vertreten hat, die vom Angeklagten geleisteten Tatbeiträge könnten des-\n\nhalb nicht als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB bewertet werden, \n\nweil sie isoliert betrachtet und gemessen an dem durch die Anschläge verwirk-\n\nlichten Unrecht von völlig untergeordnetem Gewicht gewesen seien, verkennt \n\nsie die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Zum einen kommt es auf das \n\nGewicht des tatfördernden Beitrags für dessen Einstufung als Hilfeleistung \n\ngrundsätzlich nicht an; dieses ist allein für die Strafzumessung relevant. Zum \n\nanderen erscheint die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten durch die \n\nVerteidigung verfehlt. Sie stellt im Übrigen nicht in Rechnung, dass sich der An-\n\ngeklagte aufgrund der getroffenen Abreden innerhalb der Gruppierung die Hilfe-\n\nleistungen der anderen Gruppenmitglieder für die Attentäter im Rahmen der \n\ngleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen muss. \n\n43 \n\nFalls das Oberlandesgericht dennoch die objektiven Voraussetzungen \n\nder Beihilfe mit der Erwägung in Zweifel ziehen wollte, die Tatbeiträge des An-\n\ngeklagten hätten das Risiko der Durchführung der Anschläge nicht erhöht, hätte \n\nes übersehen, dass mit dem Begriff der Risikoerhöhung keine inhaltlichen Krite-\n\nrien verbunden sind, die hier zu einer abweichenden Beurteilung des Sachver-\n\nhalts führen: \n\n44 \n\nZwar trifft es zu, dass das überwiegende Schrifttum das Verständnis der \n\nRechtsprechung kritisiert, wonach für ein Hilfeleisten nach § 27 Abs. 1 StGB \n\njede Tatförderung oder -erleichterung selbst bei fehlender Kausalität für den \n\nTaterfolg genüge, und dem andere Rechtsmodelle für die Bestimmung der Vor-\n\naussetzungen der objektiven Beihilfeleistung entgegenstellen will. So wird teil-\n\nweise gefordert, der Tatbeitrag des Gehilfen müsse für die Tatbestandsverwirk-\n\nlichung durch den Haupttäter \"kausal\" geworden sein; andere setzen voraus, \n\ndass durch den Tatbeitrag das Risiko für den Erfolg der Haupttat gesteigert wird \n\n(s. die Übersicht bei Cramer/Heine, aaO Rdn. 7, 9 f.). \n\n45 \n\nEine nähere Betrachtung dieser auf den ersten Blick divergierenden An-\n\nsichten zeigt indessen, dass es sich hier weitgehend um einen Streit über dog-\n\nmatische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei außergewöhnlichen \n\n- hier nicht gegebenen - Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnis-\n\nsen führt. Soweit im Schrifttum etwa eine Kausalbeziehung zwischen dem Tat-\n\nbeitrag des Gehilfen und der Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter \n\ngefordert wird, wird dies nahezu einhellig nicht dahin verstanden, dass das Tun \n\ndes Teilnehmers adäquat oder äquivalent kausal für den isolierten konkreten \n\nTaterfolg als solchen geworden sein muss. Vielmehr soll es genügen, wenn der \n\nBeitrag des Gehilfen das konkrete Tatbild, also das zum Taterfolg hinführende \n\nGeschehen, zumindest bis in das Versuchsstadium hinein mitprägt; danach \n\nscheidet die notwendige \"Kausalität\" weder deswegen aus, weil das vom Gehil-\n\nfen zur Tatverwirklichung beigetragene Handlungselement hypothetisch auch \n\nanderweitig hätte erbracht werden können, noch weil es sich nachträglich als \n\nüberflüssig herausstellt (vgl. Cramer/Heine, aaO Rdn. 10 m. w. N.). Dies stimmt \n\nder Sache nach aber mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis \n\nüberein, dass der Beitrag des Gehilfen das Herbeiführen des Taterfolges durch \n\nden Haupttäter (die Tathandlung, Tatbestandsverwirklichung) objektiv gefördert \n\noder erleichtert haben muss (s. Roxin in FS Miyazawa S. 501, 502 f.; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 2: Förderung der Haupttat ohne \"Ursäch-\n\nlichkeit\" kaum denkbar). Nichts anderes gilt für die Rechtsfigur der (kausalen) \n\nRisikoerhöhung. Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung \n\ngerichtete Tun des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, in aller Regel \n\ndas Risiko der Tatvollendung erhöht, liegt auf der Hand (vgl. BGHSt 42, 135, \n\n138: Fördern des strafbaren Verhaltens des Haupttäters und dadurch Vergröße-\n\nrung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird). \n\n46 \n\nNach alledem ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts \n\nauch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen \n\nschon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungs-\n\nphase vorgenommen hatte (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; 42, 332, 335; 46, 107, \n\n115; BGH NJW 1985, 1035, 1036). \n\n47 \n\nb) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderli-\n\nchen Gehilfenvorsatz. Das Oberlandesgericht ist allerdings der Ansicht, der \n\nGehilfe müsse zwar keine bestimmten Vorstellungen von den Einzelheiten der \n\nHaupttat haben, jedoch deren wesentliche Merkmale, ihre Unrechts- und An-\n\ngriffsrichtung, den zu verwirklichenden Tatbestand sowie die wesentlichen Di-\n\nmensionen des Unrechts kennen. Hieran fehle es, weil der Angeklagte das bis \n\ndahin unvorstellbare Ausmaß der Anschläge und der Vernichtung von Men-\n\nschenleben nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Diese \n\nWürdigung ist rechtsfehlerhaft. \n\n48 \n\nWie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wusste der Angeklagte, dass \n\ndie vier zu Piloten ausgebildeten Mitglieder der Vereinigung aus - von ihm ge-\n\nteilten - Hass gegen \"die Amerikaner und Juden\" in den USA Flugzeuge unbe-\n\nkannter Art und Größe in ihre Gewalt und zum Absturz bringen würden. Ihm war \n\nauch bekannt, dass gegebenenfalls ein Ersatzmann für ein Gruppenmitglied \n\neinspringen sollte. Sein Gehilfenvorsatz richtete sich damit direkt auf die Tötung \n\nvon Menschen, wobei er die Anzahl von Opfern zumindest billigend in Kauf \n\nnahm, die nach den ihm bekannten Umständen der geplanten Anschläge in Be-\n\ntracht kam; im Hinblick auf die vier zu Piloten ausgebildeten Attentäter waren \n\ndies die möglichen Insassen von vier Verkehrsflugzeugen jeder denkbaren \n\nGröße. Damit ist der erforderliche Vorsatz des Angeklagten gegeben, zu der \n\nTötung der später den Abstürzen tatsächlich zum Opfer gefallenen Passagiere \n\nund Besatzungsmitglieder Hilfe zu leisten. \n\n49 \n\nMehr setzt das Gesetz für die subjektive Tatseite der Beihilfe entgegen \n\nder Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voraus. Insbesondere bedarf es kei-\n\nner Kenntnis der \"Unrechtsdimension\" der tatsächlich ausgeführten Anschläge. \n\nDenn das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität \n\nder Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über \n\ndie Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzun-\n\ngen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und da-\n\nher (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begründung des Schuldspruchs wegen \n\nBeihilfe - vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Wer weiß oder zumindest für \n\nmöglich hält und billigt, durch sein Tun ein Verhalten des Haupttäters zu för-\n\ndern, das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist somit auch dann der Beihil-\n\nfe zu dieser Straftat schuldig, wenn der Haupttäter - durch den Gehilfenbeitrag \n\ngefördert - eine größere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbe-\n\nstandsmäßigen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren Fällen \n\nverwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz \n\nführt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen \n\nerfassten Taten oder schuldspruchrelevanten Tatfolgen zu beschränken ist. Die \n\ndarüber hinaus gehenden Taten oder Tatfolgen können jedoch bei der Strafzu-\n\nmessung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob über die vom \n\nGehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch \n\ndiejenigen zu berücksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie für ihn \n\nzumindest vorhersehbar, können sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen \n\ngemäß § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend angelastet werden. \n\n50 \n\nSoweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entschei-\n\ndungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die \"Unrechtsdi-\n\nmension\" der Tat angesprochen hat (BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990, \n\n501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich hier-\n\naus Abweichendes nicht herleiten. Im Übrigen waren dort Sachverhalte betrof-\n\nfen, die mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. \n\nDiese erhält ihr Gepräge dadurch, dass die \"Dimension des Unrechts\" durch die \n\nZahl getöteter Menschen gekennzeichnet wird. Ist jedoch das höchstpersönli-\n\nche Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede Be-\n\ntrachtung, die geeignet wäre, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das \n\neinzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegenüber einem \n\nallein maßgeblichen \"Gesamtunrechtsgehalt\", einer \"Gesamtunrechtsdimensi-\n\non\" nicht mehr ins Gewicht fiele. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Gehilfe, der \n\ndurch seine Tatbeiträge bewusst die Tötung einer Vielzahl von Menschen (die \n\nPassagiere sowie die Besatzung zum Absturz gebrachter Flugzeuge) gefördert \n\nhat und fördern wollte, nur deshalb nicht wegen Beihilfe zum vielfachen Tot-\n\nschlag oder Mord bestraft werden könnte, weil die von ihm unterstützten Haupt-\n\ntäter ihre Taten in eine Dimension getrieben haben, die von den Vorstellungen \n\ndes Gehilfen nicht mehr erfasst war. Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeiträge \n\netwa nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten \n\nHaupttaten bewusst gewesen wäre, ihm dieser also letztlich unerwünscht war, \n\nstünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; \n\nBGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8). \n\n51 \n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zu der aus der Urteilsformel ersicht-\n\nlichen Änderung des Schuldspruchs (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO § 354 \n\nRdn. 12 ff. m. w. N.). Die Feststellungen des Oberlandesgerichts belegen, dass \n\nsich der Angeklagte neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-\n\ngung der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig gemacht hat. Insbesondere \n\nlassen sie nicht die Möglichkeit offen, der Angeklagte könne lediglich mit sol-\n\nchen Haupttaten der vier \"Piloten\" gerechnet und diese bewusst gefördert ha-\n\nben, bei denen es nicht zur Tötung von Menschen gekommen wäre. Das Ober-\n\nlandesgericht hat an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, \n\ndass der Angeklagte Kenntnis von der Planung von Anschlägen mittels Flug-\n\nzeugen in der Form von Selbstmordattentaten hatte und dass, unabhängig da-\n\nvon, auf welche Art und Weise Flugzeuge eingesetzt werden sollten, mit der \n\nTötung von Menschen zu rechnen war; denn es sollten Flugzeuge unbekannter \n\nArt und Größe zum Absturz gebracht werden mit den entsprechenden Opfern \n\nan Menschenleben (UA S. 95, 103, 293, 337). Soweit das Oberlandesgericht an \n\neiner Stelle von Flugzeugentführungen spricht (UA S. 293), will es damit er-\n\nkennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur die Gefährdung \n\nvon Menschenleben vorausgesehen und gebilligt. Dies folgt eindeutig aus dem \n\nunmittelbar vorausgehenden Satz, an den die entsprechenden Ausführungen \n\nanknüpfen. Dort wird ausdrücklich dargelegt, dass und warum der Angeklagte \n\nmit der Tötung von Menschen rechnete und diese billigte. Dies wird durch die \n\nübrigen zitierten Urteilsstellen bestätigt, die - einzeln und in der Gesamtschau - \n\nkeinen Zweifel daran lassen, dass der Angeklagte nach Überzeugung des \n\nOberlandesgerichts wusste, dass die zu entführenden Flugzeuge zum Absturz \n\ngebracht werden sollten. \n\n52 \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur Beihilfe zum viel-\n\nfachen Totschlag, sondern zum vielfachen Mord geleistet. Die Beweggründe, \n\ndie die Haupttäter zur Durchführung der Anschläge und den Angeklagten zu \n\nseinen Unterstützungsleistungen motivierten, sind als niedrig im Sinne des \n\n§ 211 Abs. 2 StGB einzustufen. Darüber hinaus handelten die Haupttäter heim-\n\ntückisch, denn in dem Zeitpunkt, als sie die Flugzeuge in ihre Gewalt brachten \n\nund damit die ersten gegen das Leben der Passagiere und Besatzungsmitglie-\n\nder gerichteten Angriffshandlungen vornahmen, waren diese arg- und wehrlos; \n\nsie hatten auch danach keine realistische Möglichkeit mehr, sich gegen die At-\n\ntentäter erfolgreich zu verteidigen und ihr Leben zu retten. All diese Umstände \n\nwaren dem Angeklagten bewusst. \n\n53 \n\n4. Die Revision des Generalbundesanwalts bleibt allerdings ohne Erfolg, \n\nsoweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, zum \n\nversuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung auch an den Personen \n\nerstrebt, die sich zum Zeitpunkt der Anschläge im World Trade Center und im \n\nPentagon aufhielten. Das Oberlandesgericht hat sich nicht davon zu überzeu-\n\ngen vermocht, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder auch nur für \n\nmöglich hielt, dass sich die Anschläge auch gegen diese Opfer richten sollten. \n\nDer Senat schließt nach dem bisherigen Verfahrensgang und dem Beweiser-\n\ngebnis aus, dass in einer nochmaligen Hauptverhandlung ein weitergehender \n\nVorsatz des Angeklagten nachgewiesen werden könnte. \n\n54 \n\nDemgemäß muss die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuld-\n\n55 \n\n56 \n\nspruchs und der insgesamt aufrechterhaltenen Feststellungen neu festgesetzt \n\nwerden. Hierfür darf der zu dieser Entscheidung nunmehr berufene Strafsenat \n\ndes Oberlandesgerichts ergänzende neue Feststellungen nur treffen, soweit sie \n\nzu denjenigen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch stehen. Ob des-\n\nsen Bewertung zutrifft, der Angeklagte habe nicht einmal erkennen können, \n\ndass durch die Anschläge auch die weiteren Opfer im World Trade Center und \n\nim Pentagon zu Tode kommen würden, wird es dagegen in eigener Beurteilung \n\nzu entscheiden haben. \n\nIV. Revisionen der Nebenkläger D. , C. , P. , L. , \n\nH. und Pu. \n\n1. Die Revisionen der Nebenkläger D. , C. , L. und \n\nH. sind unzulässig. Diese Nebenkläger sind bei den Anschlägen vom \n\n11. September 2001 verletzt worden. Ihre Berechtigung, sich dem Verfahren als \n\nNebenkläger anzuschließen, ergibt sich somit daraus, dass dem Angeklagten \n\nangelastet wurde, Beihilfe zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, \n\nNr. 2 StPO). Dennoch rügen sie mit ihren Revisionen - gestützt auf die nicht \n\nweiter ausgeführte allgemeine Sachrüge - ausschließlich, dass der Angeklagte \n\nnicht wegen \"Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen\" verurteilt worden ist. Insoweit \n\nfehlt ihnen jedoch die Anschlussbefugnis als Nebenkläger (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. \n\n1 StPO), so dass sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt sind, ihre Revisio-\n\nnen mit dem Ziel einer derartigen Verurteilung zu führen. Dass es sich bei der \n\ndem Angeklagten vorgeworfenen Tat um eine einheitliche Beihilfe zum vielfa-\n\nchen Mord und zum mehrfachen versuchten Mord nebst gefährlicher Körperver-\n\nletzung handelt, ändert hieran nichts. \n\n57 \n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger P. und Pu. (Witwer bzw. \n\nSohn einer bei den Anschlägen getöteten Flugzeuginsassin) sind dagegen zu-\n\nlässig. Sie haben aus den Gründen, die zur Revision des Generalbundesan-\n\nwalts näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg. \n\nV. Zur Kostenentscheidung \n\nEine Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten sowie \n\nden Nebenklägern D. , C. , L. und H. durch die gegenseiti-\n\ngen Revisionen entstanden sind, findet nicht statt, da die Rechtsmittel beider \n\nSeiten ohne Erfolg geblieben sind (Meyer-Goßner, aaO § 473 Rdn. 10 m. w. \n\n58 \n\n59 \n\nN.). \n\nTolksdorf \n\nMiebach \n\nPfister \n\nBecker \n\nHubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/3-str-139-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/3-str-139-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:07.062183+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-16/3-str-139-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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