{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_111-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"3 StR 111/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 111/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 28. Dezember 2005 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des \n\nBeschuldigten trägt die Staatskasse. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen \n\nvom Beschuldigten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechts rügt, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur \n\nZurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten \n\n(erneut) die Unterbringung nach § 63 StGB auszusprechen. Mit Recht macht \n\ndie Revision geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit dem Grundsatz \n\nder Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren ist. \n\n2 \n\n1. Der Beschuldigte leidet bereits seit längerer Zeit an einer Psychose \n\naus dem Formenkreis der Schizophrenie. Nachdem er zunächst zwischen No-\n\nvember 1980 und April 1990 wegen unterschiedlicher Delikte zu Jugendstrafen, \n\nGeldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt worden war, sprach ihn das Landge-\n\nricht Aachen mit Urteil vom 4. März 1993 vom Vorwurf des räuberischen Dieb-\n\nstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, des Diebstahls und des Widerstands \n\ngegen Vollstreckungsbeamte wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete seine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschuldigte hat-\n\nte den Filialleiter eines Supermarkts niedergeschlagen, nachdem dieser ihn \n\nnach einem Ladendiebstahl gestellt hatte, der Beschuldigte hatte später einen \n\nweiteren Ladendiebstahl begangen und war letztlich gegen zwei Polizeibeamte \n\ntätlich geworden, als diese versuchten, ihn aufgrund eines nach Landesrecht \n\nerlassenen Unterbringungsbefehls festzunehmen. Außerdem hatte der Be-\n\nschuldigte mehrfach Mitbewohner angegriffen, mit denen zusammen er in einer \n\nstädtischen Notunterkunft untergebracht war. Darüber hinaus war er gegen den \n\nLebensgefährten seiner Mutter tätlich geworden und hatte auf einen Pkw-\n\nFahrer und dessen Sohn eingeschlagen, nachdem diese aus dem Fahrzeug \n\nausgestiegen waren, weil der Angeklagte mit der Hand auf das Dach des Pkws \n\ngeschlagen hatte. \n\n3 \n\nMit am 7. Juni 1996 rechtskräftig gewordenem Beschluss setzte eine \n\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf die weitere Vollstre-\n\nckung der Unterbringung für vier Jahre zur Bewährung aus. Dabei wies sie den \n\nBeschuldigten unter anderem an, sich in ambulante psychiatrische Behandlung \n\nzu begeben und entsprechend den Anordnungen des Arztes seine Erkrankung \n\nmedikamentös behandeln zu lassen. Nach seiner Entlassung aus dem Maßre-\n\ngelvollzug gelang es dem Beschuldigten nicht, zu einer strukturierten Lebens-\n\nführung zu finden. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit kam es nicht, der Kon-\n\ntakt zu seinem Bewährungshelfer blieb oberflächlich, die zur Behandlung seiner \n\nPsychose notwendige regelmäßige Verabreichung von Depotspritzen ließ er \n\nteilweise nur mit erheblicher Verspätung vornehmen. Nach seinen Angaben \n\nkam es mehrmals jährlich zu akuten psychotischen Erlebnissen, bei denen er \n\nsich von \"Bildschirmautomaten\" überwacht fühlte oder Stimmen hörte, die ihm \n\nBefehle erteilten und ihn unter anderem mehrfach aufforderten, sich oder ande-\n\nre zu töten. \n\n4 \n\nIm Februar 2000 sprach der Angeklagte grundlos in einem Omnibus mit \n\nden Worten \"He, was soll das?\" einen 18jährigen Schüler an und packte ihn \n\ngleichzeitig an der Schulter, als dieser zusammen mit seiner Schwester aus \n\ndem Fahrzeug aussteigen wollte. Als der Schüler sich umdrehte, dem Beschul-\n\ndigten bedeutete, dass er ihn nicht kenne und ihn, da dieser nicht von ihm ab-\n\nließ, schließlich aufforderte \"abzuhauen\", schlug ihm der Beschuldigte mehr-\n\nmals kräftig mit der Faust ins Gesicht. Der Schüler stürzte hierdurch aus dem \n\nOmnibus. Als ihm seine Schwester zur Hilfe eilte, trat der Beschuldigte auf die-\n\nse ein und versetzte sodann ihrem Bruder weitere Faustschläge, bevor er \n\nschließlich weg lief. Sein Verhalten erklärte der Beschuldigte damit, dass er von \n\ndem Schüler und dessen Schwester provoziert worden sei. Diese hätten sich \n\nihm gegenüber gesetzt und ihm bewusst ins Gesicht geschaut. Der Schüler ha-\n\nbe ihn außerdem mehrfach absichtlich \"laftenisch\" berührt und gegen die Brust \n\ngeschubst, ohne dass es jedoch zu einem direkten Körperkontakt gekommen \n\nsei. Deswegen sei er - der Beschuldigte - wütend geworden. \n\n5 \n\nWegen dieser - vom Beschuldigten aufgrund eines akuten psychotischen \n\nSchubs im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen - Tat ordnete das Land-\n\ngericht Aachen mit Urteil vom 17. Mai 2001 erneut dessen Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus an. Diese wurde zunächst in den Rheini-\n\nschen Kliniken Langenfeld vollzogen. Weil der Beschuldigte dort \"im Rahmen \n\neines aggressiven Durchbruchs gegen Mitarbeiter tätlich geworden war\" und \n\njederzeit wieder mit derartigen fremdaggressiven Durchbrüchen gerechnet wer-\n\nden musste, wurde der Beschuldigte in die Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau \n\nverlegt und dort in einer besonders gesicherten Station behandelt. Der Be-\n\nschuldigte lehnte auch hier die Therapie ab, zeigte sich sozial unverträglich so-\n\nwie aggressiv, beschimpfte Mitarbeiter lauthals und drohte ihnen Gewalt an, so \n\ndass er mehrfach von der sozialen Gemeinschaft abgesondert werden musste. \n\n6 \n\nAm 9. Mai 2004 kam es zu der Tat, die Anlass zu diesem Sicherungsver-\n\nfahren gab. Der Beschuldigte fühlte sich aufgrund seiner psychischen Erkran-\n\nkung von dem Krankenpfleger R. provoziert. Er bildete sich ein, dieser ha-\n\nbe ihn \"augenscheinlich\" oder \"pantomimisch\" am Gesäß berührt, beschimpfte \n\nihn deswegen als Dreckschwein, schüttete ihm Kaffee entgegen, schlug ihn mit \n\nden Fäusten zu Boden und trat sodann mit den Füßen auf ihn ein. Der Geschä-\n\ndigte musste vier Tage stationär behandelt werden und war acht Wochen \n\ndienstunfähig. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschuldigte in das Westfäli-\n\nsche Zentrum für forensische Psychiatrie in Lippstadt verlegt. \n\n7 \n\nAm 25. August 2004 beschloss das Landgericht Kleve, am 20. Juli 2005 \n\ndas Landgericht Paderborn - jeweils Strafvollstreckungskammer - gemäß § 67 e \n\nStGB die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 \n\nangeordneten Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus. Diese Entscheidungen stützen sich unter anderem auf die Anlasstat \n\nvom 9. Mai 2004, die auch in den durch die Strafvollstreckungskammern einge-\n\nholten Prognosegutachten von den gehörten Sachverständigen als ein Beleg \n\nfür die ungünstige Sozialprognose des Beschuldigten herangezogen worden \n\nwar. \n\n8 \n\n2. Die Ansicht des Landgerichts, bei diesem Sachverhalt sei die nochma-\n\nlige Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB mit dem \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, obwohl sich der Beschuldigte so-\n\nwohl zum Zeitpunkt der Anlasstat, als auch zum Zeitpunkt der Verkündung des \n\nangefochtenen Urteils bereits im Vollzug dieser Maßregel befand, hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. \n\n9 \n\na) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2005 (StraFo 2005, \n\n472; zum Abdruck in BGHSt 50, 199 bestimmt) zwar darauf hingewiesen, dass \n\ndie erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen ist, weil \n\ndiese Maßregel bereits aufgrund eines in einem früheren (Sicherungs-) Verfah-\n\nren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Jedoch setzt \n\nder nochmalige Maßregelausspruch voraus, dass die Anordnung mit dem \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Hierbei geht es nicht um \n\nden Gesichtspunkt der Angemessenheit der Rechtsfolge, wie ihn § 62 StGB \n\ndahin umschreibt, dass der Maßregelausspruch nicht außer Verhältnis zur Be-\n\ndeutung der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten sowie \n\ndem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Maßgeblich ist vielmehr, ob die \n\nerneute Unterbringungsanordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Bes-\n\nserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wir-\n\nkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zei-\n\ntigt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche \n\nAuswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann \n\nund das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfah-\n\nren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegeln-\n\nde Gefährlichkeit des Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Be-\n\nteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung \n\ndes Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren. \n\n10 \n\nb) Nach diesen Maßstäben war die nochmalige Anordnung der Unter-\n\nbringung hier zur besseren Erreichung des Maßregelziels weder geeignet noch \n\nerforderlich und deswegen unverhältnismäßig; sie durfte daher nicht ausge-\n\nsprochen werden. \n\n11 \n\nDie Anlasstat des Beschuldigten ist eingebettet in eine Vielzahl ähnlicher \n\nVorfälle, durch die der Beschuldigte immer wieder in gleicher Weise auffällig \n\ngeworden ist. Sie entspricht in ihrer krankheitsbedingten Entstehung der Tat, \n\ndie bereits Anlass für die Unterbringung des Beschuldigten durch das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 war. Sie hat \n\nihren Grund \n\nebenfalls in einer psychotisch bedingten Situationsverkennung durch den Be-\n\nschuldigten, der sich eine Provokation durch den später Geschädigten einbilde-\n\nte, und zeigt im Vergleich zu den früheren Körperverletzungstaten keine Steige-\n\nrung der Aggressivität und damit der Gefährlichkeit des Beschuldigten auf. Der \n\nBeschuldigte war bereits aufgrund seiner früheren Gewalttätigkeiten und seiner \n\nauch während des Maßregelvollzugs gezeigten Aggressivität in einem beson-\n\nders gesicherten Bereich des psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. \n\nDie Tat gab erkennbar keinen Anlass, den Sicherungsaspekt der Maßregel \n\ndurch eine nochmalige Anordnung noch weiter zu verstärken. \n\n12 \n\nEine erneute Anordnung der Unterbringung war auch nicht deswegen er-\n\nforderlich, weil das ihr zugrunde liegende Strengbeweisverfahren bessere Mög-\n\nlichkeiten zur Feststellung der erneuten Körperverletzungstat des Beschuldigten \n\nbot als das sich an das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2001 an-\n\nschließende Vollstreckungsverfahren. Die Tat war im Maßregelvollzug began-\n\ngen worden. Ihr Hergang und ihre Ursachen waren durch die Bekundungen des \n\nGeschädigten sowie eines weiteren Zeugen und die Stellungnahme der behan-\n\ndelnden Ärzte ohne Schwierigkeiten zu belegen. Sie wurden dementsprechend \n\nin den Berichten des psychiatrischen Krankenhauses tragfähig dokumentiert \n\nund bereits von den im Verfahren nach § 67 e StGB gehörten Sachverständi-\n\ngen in ihren Prognosegutachten unabhängig von vorliegendem Sicherungsver-\n\nfahren in allen ihren maßgeblichen Aspekten berücksichtigt, ohne dass ihnen \n\nfür die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung indessen wesentliche Be-\n\ndeutung zugemessen worden wäre. Wie die - im Urteil mitgeteilten - Beschlüsse \n\nder Strafvollstreckungskammern sowie die ihnen zugrunde liegenden Gutach-\n\nten zeigen, war maßgeblich hierfür vielmehr das durch Therapieverweigerung \n\nund krankheitsbedingte Aggressivität geprägte Gesamtverhalten des Beschul-\n\ndigten im Vollzug, von dem die Anlasstat lediglich eine - wenn auch für den Ge-\n\nschädigten schwer wiegende - Facette bildete. Weder die Ausgestaltung noch \n\nder weitere Vollzug der Unterbringung bedurften daher einer Legitimierung \n\ndurch strengbeweisliche Feststellung der neuen Tat des Beschuldigten. \n\n13 \n\nVorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit deutlich von dem \n\nSachverhalt, über den der Senat in seinem zitierten Beschluss vom 14. Juli \n\n2005 zu befinden hatte. Dort hatte der Beschuldigte die neue Tat begangen, als \n\ner sich noch in Freiheit befand, da der Maßregelvollzug in der ersten Unterbrin-\n\ngungsentscheidung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Nachweis von \n\nTathergang und -ursachen bedurfte daher gründlicher Beweisaufnahme. Dar-\n\nüber hinaus zeigte die neue Anlasstat (objektiv versuchter Mord) im Vergleich \n\nzu der ersten Anlasstat (objektiv vorsätzliche Körperverletzung) eine deutliche \n\nSteigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten und hatte daher nahe liegend \n\nEinfluss auf Ausgestaltung und Dauer der im Urteilszeitpunkt bereits aufgrund \n\ndes Bewährungswiderrufs hinsichtlich der ersten Maßregelanordnung vollzoge-\n\nnen Unterbringung. All dies machte die erneute Anordnung der Unterbringung \n\nerforderlich. \n\n14 \n\nDa sich die angefochtene Entscheidung nach den Maßstäben des Be-\n\nschlusses vom 14. Juli 2005 als unverhältnismäßig erweist und daher aufgeho-\n\nben werden muss, braucht sich der Senat nicht näher mit der Frage zu befas-\n\nsen, ob dem Maßregelausspruch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen \n\nGefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit oder der Verhältnismä-\n\nßigkeit Bedenken auch deswegen entgegenstehen, weil er die Tat im Vollzug \n\neiner freiheitsentziehenden Maßnahme gegen ein Mitglied des Betreuungsper-\n\nsonals begangen hat (vgl. BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611; 2002, 590; BGHR \n\nStGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und § 63 Gefährlichkeit 26). \n\n15 \n\nNach den getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass auf-\n\ngrund einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden, unter \n\ndenen sich die nochmalige Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ge-\n\ngen den Beschuldigten als verhältnismäßig erweisen könnte. Analog § 354 \n\nAbs. 1 StPO ist der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft daher zu-\n\nrückzuweisen. \n\nTolksdorf Winkler von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/3-str-111-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/3-str-111-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:07.969308+00:00"}}