{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_105-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"3 StR 105/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 105/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Mai \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 27. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung \n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-\n\nstellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-\n\ntreiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher \n\nWinkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war \n\nder Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-\n\nteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern \"lediglich\" als Kurier \n\ngegen ein Honorar eingesetzt. \n\n2 \n\nDie Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch tateinheitlich zur Beihilfe zum \n\nHandeltreiben in nicht geringer Menge den Tatbestand des Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der \n\nSchuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszu-\n\nschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten \n\nSchuldvorwurf anders hätte verteidigen können. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Stellungnahme des Gene-\n\nralbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nSoweit die Strafkammer die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen \n\nI. und Dr. N. als ungeeignet zurückgewiesen hat, erscheint dies \n\nrechtlich bedenklich, da sie für die konkret unter Beweis gestellten Tatsachen \n\ndurchaus geeignete Beweismittel sind. Jedoch wird die Ablehnung des Antrags \n\nauf Vernehmung der Zeugin I. durch die weitere Begründung der Bedeu-\n\ntungslosigkeit getragen. Eine entsprechende Hilfsbegründung für den Zeugen \n\nDr. N. hat die Strafkammer nicht gegeben. Doch kann der Senat aus-\n\nschließen, dass auf der fehlerhaften Zurückweisung dieses Beweisantrags das \n\nUrteil beruht. \n\n5 \n\n3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der \n\nSenat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich \n\ngewürdigt, wobei der maßgebliche Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG gleich \n\ngeblieben ist. Dass der Angeklagte lediglich Kurier war, hat die Strafkammer im \n\nÜbrigen bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt und damit \n\nseiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung \n\ngetragen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/3-str-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/3-str-105-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2006/3_StR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:17.540818+00:00"}}