{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/StB___8-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"StB 8/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 55 Abs. 1 Zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen, wenn gegen ihn wegen des Lebensvorgangs, zu dem er befragt werden soll, ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgen- ausspruch jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StE 8/03 - 2 (1/04) \nStB 8/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; \n\nhier: Beschwerde des Zeugen H. \n\nwegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 304 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Zeugen H. gegen den Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2005 \n\nwird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hatte den Beschwerdeführer sowie \n\nden damaligen Mitangeklagten W. am 16. Dezember 2003 der \n\nBrandstiftung sowie der versuchten Brandstiftung in je zwei Fällen schuldig ge-\n\nsprochen: Es hatte gegen den Beschwerdeführer auf eine Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren und sechs Monaten und gegen den damaligen Mitangeklag-\n\nten W. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt. Auf die von beiden \n\neingelegten Revisionen ist die Verurteilung des damaligen Mitangeklagten W. \n\n auf eine Verfahrensrüge in vollem Umfang aufgehoben worden; hinsichtlich \n\ndes Beschwerdeführers ist der Schuldspruch dahin geändert worden, daß er \n\nder tateinheitlichen Brandstiftung in zwei vollendeten und zwei versuchten Fäl-\n\nlen schuldig ist, und der Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der insoweit \n\nvom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen - aufgehoben worden. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwie-\n\nsen worden (BGH NStZ 2005, 46). Nach Abtrennung des Verfahrens gegen \n\nden Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht diesen am 22. Februar 2005 \n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese \n\nEntscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat den Be-\n\nschwerdeführer anschließend in dem abgetrennten Verfahren gegen den An-\n\ngeklagten W. als Zeugen vernommen. Er hat dabei lediglich die Frage be-\n\nantwortet, ob er den Angeklagten W. kenne, und danach jede weitere Aus-\n\nsage - etwa auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten W. - \n\numfassend verweigert, weil die Beantwortung weiterer Fragen ihn der Gefahr \n\nder Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat die einschränkungs-\n\nlose Auskunftsverweigerung als unberechtigt angesehen. Es hat deswegen \n\ndem Beschwerdeführer die durch seine Weigerung verursachten Kosten des \n\nVerfahrens auferlegt, gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 € - ersatzweise für \n\nden Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von fünf Tagen - festgesetzt \n\nsowie zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zur Beendigung des Verfahrens \n\nim ersten Rechtszug, jedoch nicht über sechs Monate hinaus, angeordnet. Der \n\nhiergegen vom Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde hat das Oberlan-\n\ndesgericht nicht abgeholfen. \n\nII. \n\n1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist nur teilweise zulässig. \n\nDie Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO nicht \n\nstatthaft, soweit sie sich gegen die Kostenüberbürdung sowie die Festsetzung \n\nvon Ordnungsgeld (§ 70 Abs. 1 StPO) richtet; insoweit greift keiner der Aus-\n\nnahmetatbestände des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO ein. Anders verhält \n\nes sich bezüglich der Anordnung der Erzwingungshaft. Hierin liegt eine Verhaf-\n\ntung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BGHSt 36, 192 \n\nzu § 304 Abs. 5 StPO), so daß die Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist. \n\n2. In dem danach zulässigen Umfang erweist sich die Beschwerde je-\n\ndoch als unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht ein umfassendes \n\nAuskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers verneint und ihn daher \n\nzur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO in Haft genommen. \n\na) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, \n\ndie Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder \n\neinen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen wür-\n\nde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur \n\nausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, \n\nwenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise \n\nstrafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in einem so engen Zu-\n\nsammenhang steht, daß im Unfang der vorgesehenen Vernehmungsgegen-\n\nstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer \n\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ \n\n2002, 607). \n\nEine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungs-\n\ngefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht dann nicht mehr, wenn eine \n\nStrafverfolgung des Zeugen wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er befragt \n\nwerden soll, zweifelsfrei ausgeschlossen ist, weil er insoweit bereits rechtskräf-\n\ntig abgeurteilt wurde und daher die Strafklage verbraucht ist (BGH NJW 1999, \n\n1413). Besteht zwischen dem Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und \n\ndem abgeurteilten Sachverhalt ein Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: \n\nDas Auskunftsverweigerungsrecht kann grundsätzlich nur in dem Umfang grei-\n\nfen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu \n\ndem abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn des \n\n§ 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH NJW 1999, 1413, 1414) und \n\nder Zeuge hierfür möglicherweise durch eine - wahrheitsgemäße - Aussage \n\nzumindest weitere Ermittlungsansätze gegen sich selbst liefern müßte (vgl. \n\nBVerfG NStZ 2002, 378, 379). \n\nBesonderheiten bestehen dann, wenn wegen des Lebensvorgangs, zu \n\ndem der Zeuge befragt werden soll, gegen ihn ein bereits rechtskräftiger \n\nSchuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgenausspruch jedoch \n\nnoch nicht rechtskräftig geworden ist. In einem derartigen Fall besteht ein Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht des Zeugen, soweit er durch die Beantwortung der \n\nan ihn gerichteten Fragen strafzumessungsrelevante oder für den sonstigen \n\nRechtsfolgenausspruch bedeutsame Umstände offenbaren müßte, die gegebe-\n\nnenfalls zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden könnten (vgl. LG Darm-\n\nstadt StV 1988, 101). Jedoch ist insoweit zu beachten, daß sogenannte doppel-\n\nrelevante Tatsachen, die sowohl für den Schuld- wie für den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch bedeutsam sind, durch die Rechtskraft des Schuldspruchs und der ihm \n\nzugrunde liegenden Feststellungen für das weitere Verfahren gegen den Zeu-\n\ngen bindend geworden sind (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 20 \n\nm. zahlr. w. N.). Gleiches gilt hinsichtlich der allein für den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch maßgeblichen Feststellungen, die das Revisionsgericht bei Teilaufhe-\n\nbung des ersten gegen den Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen \n\n(vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der Beantwortung von Fragen, die sich mit diesen \n\nFeststellungen befassen, kann sich der Zeuge nicht entziehen, da das Gericht, \n\ndas noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden hat, an die bisher \n\ngetroffenen Feststellungen gebunden ist, so daß es dem Zeugen nachteiligere \n\nUmstände, die er bei seiner Befragung insoweit eventuell offenbaren müßte, \n\nnicht mehr zu seinem Nachteil verwerten dürfte. \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nnicht zu beanstanden. Zu Recht hat es angenommen, daß dem Beschwerde-\n\nführer kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, das es ihm ge-\n\nstatten würde, auf sämtliche Fragen des Gerichts und der weiteren Prozeßbe-\n\nteiligten - abgesehen von derjenigen nach seiner Bekanntschaft mit dem Ange-\n\nklagten W. - zu schweigen. \n\nDies versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht \n\ndurch die Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des \n\n- auch insoweit schweigenden - Angeklagten W. aufzuklären sucht. Es ist \n\nnicht ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung ent-\n\nsprechender Fragen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem ihm und dem \n\nAngeklagten W. vorgeworfenen oder sonstigem denkbaren strafbaren Ver-\n\nhalten stehen, dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in Gefahr \n\ngeraten könnte, für die Bemessung der gegen ihn noch nicht rechtskräftig ver-\n\nhängten Strafe Umstände nachteiligen Inhalts offenbaren zu müssen. Die ent-\n\nsprechende Behauptung des Beschwerdeführers entbehrt jeden sachlichen \n\nGehalts. Sie verkennt namentlich, daß alle maßgeblichen, den Beschwerdefüh-\n\nrer betreffenden Strafzumessungstatsachen, die im Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts vom 16. Dezember 2003 festgestellt wurden, für das weitere Verfahren \n\nverbindlich sind, da der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den \n\nBeschwerdeführer nicht auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt \n\nhat. Selbst wenn vor diesem Hintergrund noch einzelne Fragen denkbar sein \n\nsollten, deren Beantwortung in Ergänzung der bindenden Feststellungen weite-\n\nre für die Bemessung der Strafe gegen den Zeugen relevante, nachteilige Tat-\n\nsachen aufdecken könnte, würde dies den Zeugen allein berechtigen, auf der-\n\nartige Fragen die Auskunft zu verweigern, nicht indessen ein umfassendes \n\nAuskunftsverweigerungsrecht zu den persönlichen Verhältnissen des Ange-\n\nklagten W. begründen. \n\nAber auch bezüglich der dem Angeklagten W. und dem Beschwerde-\n\nführer vom Generalbundesanwalt vorgeworfenen Tat (im Sinne des § 264 \n\nAbs. 1 StPO) steht dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsverwei-\n\ngerungsrecht nicht mehr zu. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist im \n\nSchuldspruch rechtskräftig. Die den Schuld- wie den Strafausspruch betreffen-\n\nden doppelrelevanten Tatsachen sind für das weitere Verfahren gegen den \n\nBeschwerdeführer ebenso bindend wie die im Urteil des Oberlandesgerichts \n\nvom 16. Dezember 2003 getroffenen Feststellungen, die allein für den Straf-\n\nausspruch relevant sind (s. oben). Soweit der Generalbundesanwalt ursprüng-\n\nlich den weiteren Vorwurf erhoben hatte, der Beschwerdeführer habe tatein-\n\nheitlich mit den abgeurteilten Brandstiftungsdelikten als Rädelsführer eine ter-\n\nroristische Vereinigung gegründet und sich an ihr mitgliedschaftlich beteiligt, \n\nsteht aufgrund des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlan-\n\ndesgerichts vom 16. Dezember 2003 weiterhin fest, daß der Beschwerdeführer \n\nhierfür nicht bestraft werden kann, weil ihm der persönliche Strafaufhebungs-\n\ngrund nach § 129 a Abs. 5, § 129 Abs. 6 Halbs. 2 StGB aF zu Gute kommt. \n\nDamit ist insoweit nicht nur die Strafklage verbraucht; vielmehr kann dem Be-\n\nschwerdeführer die Gründung der terroristischen Vereinigung sowie die mit-\n\ngliedschaftliche Beteiligung an ihr auch nicht mehr strafschärfend angelastet \n\nwerden (BGH NStZ 2005, 46, 47). Der durch das oberlandesgerichtliche Urteil \n\nbewirkte Strafklageverbrauch geht indessen noch weiter. Er erstreckt sich auch \n\nauf alle mit der Straftat nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF möglicherweise \n\naußer den abgeurteilten Brandstiftungstaten tateinheitlich verwirklichten weite-\n\nren Delikte, soweit sie wegen der für sie angedrohten Höchststrafe nicht \n\nschwerer wiegen als das Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF (vgl. \n\nBGHSt 29, 288, 293 ff.). \n\nDer Beschwerdeführer darf daher allgemein weder Fragen nach dem \n\nBestehen und der Tätigkeit der terroristischen Vereinigung noch nach der mög-\n\nlichen Beteiligung des Angeklagten W. hieran unbeantwortet lassen. Anders \n\nliegt es nur, soweit er hierdurch eventuell gleichzeitig ergänzende Umstände \n\noffenbaren müßte, die ohne Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des \n\noberlandesgerichtlichen Urteils vom 16. Dezember 2003 für die Bemessung \n\nseiner Strafe für die tateinheitlichen vier Brandstiftungsdelikte strafschärfende \n\nBedeutung erlangen könnten. Ebenso steht ihm § 55 Abs. 1 StPO zur Seite, \n\nsoweit Fragen an ihn gerichtet werden, deren Beantwortung ihn der Gefahr \n\naussetzen würde, wegen möglicher schwererer, vom Strafklageverbrauch nicht \n\nerfaßter Delikte verfolgt zu werden, und sei es auch nur, weil die Ermittlungs-\n\nbehörden aus seinen Angaben weitere Ermittlungsansätze gewinnen könnten. \n\nDaß das Oberlandesgericht diese Einschränkungen der Zeugnispflicht respek-\n\ntieren will, hat es in dem angefochtenen Beschluß deutlich zum Ausdruck ge-\n\nbracht. \n\nTolksdorf Winkler Becker \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nnein \n\nVeröffentlichung: \n\nja__ \n\nStPO § 55 Abs. 1 \n\nZum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen, wenn gegen \n\nihn wegen des Lebensvorgangs, zu dem er befragt werden soll, ein bereits \n\nrechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgen- \n\nausspruch jedoch noch nicht rechtskräftig geworden ist. \n\nBGH, Beschl. vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - Oberlandesgericht Naumburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/stb-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/stb-8-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:40.041067+00:00"}}