{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/StB___2-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"StB 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 BJs 24/04-4 (11) geh. \nStB 2/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2005 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen; \n\n hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten L. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschuldigten am 22. Februar 2005 beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November \n\n2004 wird verworfen. \n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Be-\n\nschuldigten am 11. November 2004 Haftbefehl wegen des dringenden Tatver-\n\ndachts erlassen, Libyen durch die Lieferung von Anlagen bei der Entwicklung \n\nund beim Bau von Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zum \n\nZweck der Herstellung von Atomwaffen unterstützt und sich dadurch der ver-\n\nsuchten Förderung der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 2 Nr. 2 b und c i. V. m. § 17 Abs. 2, § 21 KWKG strafbar gemacht zu ha-\n\nben. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgender Sachverhalt \n\nzur Last: \n\nIm Jahr 1995 entschloß sich die libysche Regierung, im Rahmen ihres \n\nauf die Gasultrazentrifugentechnologie gestützten Atomwaffenprogramms \n\nkomplette Gasultrazentrifugen und Zentrifugenteile zu importieren. Staatliche \n\nlibysche Stellen nahmen deshalb Kontakt zu einem internationalen Beschaf-\n\nfungsnetzwerk auf, das mit der Verbreitung atomarer Technik Geschäfte mach-\n\nte, und dem neben anderen Personen der \"Vater der pakistanischen Atom-\n\nbombe\" K. , der Beschuldigte, der deutsche Staatsangehörige W. \n\nund die Schweizer F. und U. T. angehörten. Mittelsmann zwischen den \n\nMitgliedern des Netzwerkes und den libyschen Endabnehmern war der srilan-\n\nkische Staatsangehörige Ta. , der den Beschuldigten beauftragte, Teile des \n\nEinspeise/Entnahmesystems, insbesondere eines UF6-Handling-Systems zur \n\nVerrohrung der Gasultrazentrifugen-Kaskade zu beschaffen. Der Beschuldigte, \n\ndem die Bedeutung des Auftrages für das libysche Atomwaffenprogramm klar \n\nwar, stellte einen unmittelbaren Kontakt zwischen Ta. und seinem langjähri-\n\ngen Bekannten W. bzw. dessen Firma Kr. Co. \n\n(PTY) Ltd. in R. /Südafrika her, die für die Herstellung der benötigten \n\nGasultrazentrifugenteile in Betracht kam. In Anbetracht der Brisanz, die sich \n\naus dem Gegenstand der Bestellung ergab, zog W. es jedoch vor, \n\nden Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer ausführen zu \n\nlassen. Als Subunternehmer wählte W. die Firma Tr. in Südafrika, die \n\ndie Produktion des Rohrsystems im Oktober 2003 nahezu abgeschlossen hat-\n\nte. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es nicht mehr, da \n\nLibyen von der weiteren Verfolgung seines Nuklearprogramms Abstand nahm. \n\nNeben der Vermittlung der Produktion des UF6-Handling-Systems in \n\nSüdafrika arrangierte und organisierte der Beschuldigte Trainingskurse für li-\n\nbysche Techniker, unter anderem für den Umgang mit UF6, in der Türkei, in \n\nSüdafrika und an anderen Orten. Für seine Beteiligung am Südafrikageschäft \n\ndes Netzwerkes und die durchgeführten Schulungen hat er in den Jahren 2001 \n\nbis 2003 Zahlungen in Höhe von mindestens 4 Millionen Schweizer Franken \n\nerhalten. \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Tatvorwurf verweist der Se-\n\nnat auf den Inhalt des Haftbefehls. \n\n2. Der Beschuldigte wurde auf Grund dieses Haftbefehls am 13. Novem-\n\nber 2004 festgenommen und befindet sich seitdem in der Schweiz in Ausliefe-\n\nrungshaft. Seine in der Schweiz gegen den Auslieferungshaftbefehl eingelegte \n\nBeschwerde hat das schweizerische Bundesstrafgericht am 16. Dezember \n\n2004 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das schweizeri-\n\nsche Bundesgericht durch Urteil vom 25. Januar 2005 ebenfalls zurückgewie-\n\nsen. \n\nMit der nunmehr in Deutschland erhobenen Beschwerde wendet sich der \n\nBeschuldigte gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs, dessen Aufhebung er beantragt. Er hält weder einen dringenden \n\nTatverdacht noch eine Verdunkelungsgefahr für gegeben. \n\nII. \n\nDie Haftbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Der dringende Tatverdacht, Libyen durch die Vermittlung der Produk-\n\ntion und Lieferung von Anlagen und Anlageteilen sowie die Beteiligung an \n\nSchulungen bei der Entwicklung und dem Bau eigener Gasultrazentrifugen für \n\ndie Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen \n\nunterstützt zu haben, ergibt sich aus den im Haftbefehl genannten Beweismit-\n\nteln, die durch weitere hinzugekommene Beweisergebnisse untermauert wer-\n\nden. Er beruht insbesondere auf den Einlassungen der Mitbeschuldigten W. \n\n und T. sowie einer ganzen Reihe aussagekräftiger gegen den Beschul-\n\ndigten sprechender Indizien zu seinen Kenntnissen im Bereich der Entwicklung \n\nund Herstellung von Nuklearwaffen, zu seinem Eingebundensein in das aus \n\neiner Vielzahl von Personen und Firmen bestehende Beschaffungsnetzwerk, \n\nzu seiner Beauftragung durch Ta. und der Durchführung der Bestellung \n\nunter Einbeziehung weiterer Personen und Firmen sowie zu seiner in Millio-\n\nnenhöhe erfolgten Entlohnung. Neben den Aussagen Mitbeschuldigter kommt \n\ndabei dem Inhalt zahlreicher Urkunden und Unterlagen große Bedeutung zu, \n\nso den Vorgängen des Bundesnachrichtendienstes, die sich auf die Geldflüsse \n\nzwischen den am Netzwerk beteiligten Firmen und Personen, insbesondere \n\ndes Beschuldigten, sowie auf nachrichtendienstlich gesteuerte Atombeschaf-\n\nfungsorganisationen in Pakistan beziehen, dem Bericht und den Gesprächsno-\n\ntizen der malaysischen Polizei dazu, insbesondere zum Beschaffungsnetzwerk \n\nund zur Einbindung mehrerer Beschuldigter, den Angaben des Ta. über die \n\nBeteiligung des Beschuldigten an dem Südafrikageschäft, des weiteren Ver-\n\nmerke des Bundeskriminalamtes unter anderem über Ermittlungen in Malaysia, \n\nBerichte und Informationen der Internationalen Atomenergieorganisation zu \n\nÜberprüfungsaktivitäten und Erkenntnissen über Importe von Nuklearmaterial \n\nnach Libyen sowie die Aussagen des Mitbeschuldigten T. zur Durchfüh-\n\nrung von Trainingskursen libyscher Spezialisten durch den Beschuldigten in \n\nder Türkei, in Südafrika und an anderen Orten. \n\nDas gegen dieses Beweisergebnis gerichtete Beschwerdevorbringen er-\n\nschöpft sich weitgehend in einer eigenen Bewertung festgestellter Umstände \n\nund einer eigenen Interpretation vorliegender Aussagen von Mitbeschuldigten \n\nund Zeugen. Es ist nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Be-\n\nschuldigten auszuräumen. \n\nDieser richtet sich nicht nur auf ein versuchtes, sondern im Hinblick auf \n\ndie durchgeführten Schulungen libyscher Techniker auf ein vollendetes För-\n\ndern der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b \n\nund c i. V. m. § 17 Abs. 2, § 21 KWKG (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2000, 378 f. \n\nsowie Anm. von Holthausen NStZ 1997, 290 f. zu LG Stuttgart, NStZ 1997, \n\n288 f.). \n\n2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Verdunkelungs-\n\ngefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Er ergibt sich aus dem auf Konspiration und \n\nHeimlichkeit gerichteten Tatgeschehen als solchem, das seinem Wesen nach \n\nbereits auf Verdunkelung strafbarer Aktivitäten angelegt ist, und der Einbin-\n\ndung des Beschuldigten in die persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen \n\nVerflechtungen des Beschaffungsnetzwerkes. Es liegen dringende Gründe für \n\ndie Annahme vor, der Beschuldigte werde noch vorhandene Unterlagen, die \n\nmit seinem Tätigwerden im Rahmen des Netzwerkes zusammenhängen, beisei-\n\nte schaffen, nachdem er - wie nachgewiesenermaßen andere Beschuldigte \n\nauch - bereits beweiserhebliche Unterlagen vernichtet haben soll. Auch ist zu \n\nbesorgen, daß der Beschuldigte Kontakt zu dem Mitbeschuldigten W. so-\n\nwie weiteren Beschuldigten und auch Zeugen aufnehmen wird, um das Einlas-\n\nsungsverhalten zum Tatvorwurf abzustimmen. Die Gefahr verschleiernder Ab-\n\nsprachen, insbesondere mit dem Mitbeschuldigten W. , ist auch deshalb \n\nnaheliegend, weil beide nach der Einlassung des Mitbeschuldigten W. \n\nfreundschaftlichen Umgang miteinander pflegen, denselben Vermögensverwal-\n\nter in Liechtenstein haben und über gemeinsame Immobilienprojekte in Ge-\n\nschäftsverbindung miteinander stehen. \n\n3. Auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \n\n(§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist nach der bestehenden Verdachtslage der weite-\n\nre Vollzug der Untersuchungshaft geboten. Eine andere, weniger einschnei-\n\ndende Maßnahme (§ 116 StPO), kommt derzeit nicht in Betracht. \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Beschuldigten vom heutigen Tag \n\nhat dem Senat vorgelegen. \n\nWinkler Miebach Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/stb-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/stb-2-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/StB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:33.854356+00:00"}}