{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/StB__15-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"StB 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StE 4/02-5 \nStB 15/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2005 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 28. Oktober \n\n2005 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. August 2005 \n\nwird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 am 29. November 2001 we-\n\ngen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zu-\n\nsammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom \n\n11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der General-\n\nbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in \n\nHamburg erhoben hatte, änderte dieses am 17. September 2002 den Haftbe-\n\nfehl dahin ab, dass der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischen \n\nVereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3116 Fällen dringend ver-\n\ndächtig sei. Am 19. Februar 2003 verurteilte das Oberlandesgericht den Ange-\n\nklagten wegen Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord \n\nund zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitglied-\n\nschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jah-\n\nren. Gleichzeitig beschloss es die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nachdem \n\nder Senat das Urteil vom 19. Februar 2003 am 4. März 2004 aufgehoben und \n\ndie Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte (BGH NJW 2004, \n\n1259), änderte dieses mit Beschluss vom 7. April 2004 den Haftbefehl dahin \n\nab, dass der Angeklagte lediglich noch der Mitgliedschaft in einer terroristi-\n\nschen Vereinigung dringend verdächtig sei; gleichzeitig setzte es den Haftbe-\n\nfehl gegen Auflagen außer Vollzug. Das Oberlandesgericht hat den Angeklag-\n\nten nunmehr am 19. August 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen \n\nVereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gleichzei-\n\ntig den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Das Urteil haben der Angeklagte \n\nund der Generalbundesanwalt mit der Revision angefochten. Der Angeklagte \n\nhat außerdem den Antrag gestellt, ihn erneut vom Vollzug der Untersuchungs-\n\nhaft zu verschonen. Dieses Begehren hat das Oberlandesgericht als Haftprü-\n\nfungsantrag ausgelegt und mit Beschluss vom 26. August 2005 zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 27. Septem-\n\nber 2005. Der Angeklagte macht namentlich geltend, ein dringender Tatver-\n\ndacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei gegen ihn \n\nnicht begründet und im Übrigen fehle es an neuen, nach dem Haftverscho-\n\nnungsbeschluss vom 7. April 2004 hervorgetretenen Umständen, die es erfor-\n\nderlich machten, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Das Oberlandes-\n\ngericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO), \n\nhat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den erneuten \n\nVollzug der Untersuchungshaft liegen vor. \n\n1. Der Angeklagte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-\n\ngung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Oberlandesgericht \n\nhat ihn nach § 129 a Abs. 1 StGB aF schuldig gesprochen, also die Überzeu-\n\ngung seiner Täterschaft gewonnen. Durch ein verurteilendes Erkenntnis wird \n\nder dringende Tatverdacht - in aller Regel - hinreichend belegt, ohne dass dies \n\nbei der Entscheidung nach § 268 b StPO gesonderter Prüfung und Begründung \n\nbedarf (BGH NStZ 2004, 276, 277). Hinzu kommt hier, dass die Beweiswürdi-\n\ngung und Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts, die zur Verurteilung \n\ndes Angeklagten geführt hat, auf die eingelegten Revisionen allein noch der \n\nÜberprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Senat \n\nbei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichti-\n\ngen. Er könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Oberlandesge-\n\nrichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen \n\nBeweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. \n\nBGH NStZ 2004, 276). Dies ist nicht der Fall. Die schriftlichen Urteilsgründe \n\nliegen noch nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Grundzüge seiner Über-\n\nzeugungsbildung im Beschluss vom 26. August 2005 dargelegt. Den Be-\n\nschlussgründen kann nicht entnommen werden, dass seine Beweiswürdigung \n\nzwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch Rechtsfehler beeinflusst \n\nist. \n\n2. Gegen den Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr \n\n(§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO. Dies \n\nhat das Oberlandesgericht in seinen Haftentscheidungen vom 7. April 2004 \n\nsowie 19. und 26. August 2005 im Einzelnen zutreffend dargestellt. Hierauf \n\nnimmt der Senat Bezug. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem \n\nsonstigen Akteninhalt werden Umstände erkennbar, die geeignet wären, der \n\nBeurteilung des Oberlandesgerichts die Grundlage zu entziehen. \n\n3. Mit der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren ist ein neuer Umstand hervorgetreten, der es erforderlich machte, \n\nden Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen (§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO). Zwar \n\nweist der Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass al-\n\nlein die Verurteilung zu einer Strafe, mit deren Verhängung der Angeklagte be-\n\nreits zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechnen konnte, \n\nin aller Regel nicht als neu hervortretender Umstand in diesem Sinne verstan-\n\nden werden kann. Vielmehr kann ein durch das Urteil gesteigerter Fluchtanreiz, \n\nder die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls erfordert, im Allgemeinen nur \n\ndann bejaht werden, wenn die verhängte Strafe deutlich über der vom Ange-\n\nklagten zu erwartenden liegt, und der Haftbefehl daher schon nicht außer Voll-\n\nzug gesetzt worden wäre, wenn das Haftgericht von vornherein eine Strafe in \n\ndieser Höhe in Betracht gezogen hätte (vgl. etwa OLG Koblenz StraFo 1999, \n\n322 f.; OLGSt § 116 StPO Nr. 4; OLG Düsseldorf StV 2000, 211 m. Anm. Hag-\n\nmann; StraFo 2002, 142, 143; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; OLG Frankfurt StV \n\n1998, 31; 2004, 493). So liegt es indessen hier. Soweit sich der Beschwerde-\n\nführer demgegenüber darauf beruft, dass das Oberlandesgericht bei seiner \n\nEntscheidung vom 7. April 2004, mit der es den Haftbefehl geändert und \n\ngleichzeitig außer Vollzug gesetzt hat, die Fluchtgefahr unter anderem darauf \n\ngestützt hat, dass der Angeklagte auch bei einer Verurteilung allein wegen Mit-\n\ngliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit \"einer ganz erheblichen \n\nmehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen\" habe, und mit einer Freiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren nunmehr genau eine solche Strafe verhängt worden sei, \n\nverkennt er, dass allein mit dem Begriff \"der ganz erheblichen mehrjährigen \n\nFreiheitsstrafe\" ein konkretes Strafmaß nicht hinreichend bestimmt umschrie-\n\nben ist. Im Hinblick auf den durch § 129 a Abs. 1 StGB aF eröffneten Strafrah-\n\nmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren kann hiermit für \n\nsich vielmehr ein höchst unterschiedliches Verständnis verbunden werden. \n\nHierauf weist der Generalbundesanwalt mit Recht hin. Maßgeblich ist daher, \n\ndass das Oberlandesgericht durch seine weiteren Ausführungen seine Auffas-\n\nsung davon, was unter einer ganz erheblichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im \n\nkonkreten Fall zu verstehen sei, für einen mit den einschlägigen rechtlichen \n\nZusammenhängen Vertrauten deutlich klargestellt hat. Denn es hat die Außer-\n\nvollzugsetzung des Haftbefehls maßgeblich darauf gestützt, dass der Ange-\n\nklagte sich im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits seit zwei Jahren und vier \n\nMonaten in Untersuchungshaft befinde, so dass im Falle einer Verurteilung \n\nwegen der Straftat, für die der dringende Tatverdacht noch bestehe, die zu er-\n\nwartende Freiheitsstrafe zu einem nicht unbeträchtlichen Teil bereits durch An-\n\nrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt anzusehen sei. Das Oberlandes-\n\ngericht hat den weiteren Vollzug des Haftbefehls damit erkennbar aus Verhält-\n\nnismäßigkeitsgesichtspunkten ausgesetzt, um zu vermeiden, dass die im Falle \n\neiner Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus-\n\ngesetzte Mindestverbüßungsdauer nicht schon weitgehend durch die Anrech-\n\nnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) erreicht oder gar über-\n\nschritten wird. Damit wird deutlich erkennbar, dass das Oberlandesgericht in \n\ndiesem Zeitpunkt - wie es im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat - für den \n\nFall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von allenfalls vier bis fünf Jahren in \n\nErwägung gezogen hatte. Den Fluchtanreiz, der für den Angeklagten von dem \n\nbei einer derartigen Strafe nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch zu \n\nverbüßenden Strafrest ausging, hatte es durch die ihm mit der Außervollzug-\n\nsetzung erteilten Weisungen als hinreichend kompensiert angesehen. Diese \n\nEinschätzung des Oberlandesgerichts war auch für den anwaltlich beratenen \n\nAngeklagten nicht zu verkennen. \n\nAuf dieser Grundlage geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, \n\ndass mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe eine wesentlich schärfere \n\nSanktion ausgesprochen wurde, als sie der Angeklagte bei Außervollzugset-\n\nzung des Haftbefehls erwarten konnte. Seine Einschätzung, dass hierdurch die \n\nFluchtgefahr in einer Weise erhöht worden sei, dass ihr die dem Angeklagten \n\nnach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen nicht mehr hinreichend entge-\n\ngenzuwirken vermögen, ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen \n\nnicht zu beanstanden. Danach hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts, \n\nden Angeklagten wieder in Untersuchungshaft zu nehmen, den Angriffen der \n\nBeschwerde Stand, ohne dass es auf die weiteren Ausführungen ankommt, die \n\ndas Oberlandesgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung in den Nichtab-\n\nhilfebeschlüssen nachgeschoben hat. \n\n4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist trotz ihrer nunmehr er-\n\nreichten Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten im Hinblick auf die Be-\n\ndeutung des Verfahrens und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nnoch nicht unverhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nTolksdorf Miebach Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/stb-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-28/stb-15-05","retrieved":"2026-07-10 17:09:18.307085+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-28/stb-15-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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