{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/AK___8-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"AK 8/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 BJs 57/04 - 8 \nAK 8/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2005 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen \n\n Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 8. September \n\n2005 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: \n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern. \n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof findet in drei Monaten statt. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-\n\ngemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. \n\nGründe: \n\nDer Beschuldigte wurde am 23. Januar 2005 vorläufig festgenommen \n\nund befindet sich seit dem 24. Januar 2005 aufgrund des Haftbefehls des Er-\n\nmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs von diesem Tag (2 BGs 45/2005) \n\nununterbrochen in Untersuchungshaft. \n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über \n\nsechs Monate hinaus liegen vor. \n\n1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich in Deutschland als Mit-\n\nglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, \n\nderen Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) \n\noder Totschlag (§ 212 StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit \n\n(§§ 239 a oder 239 b StGB) und Sprengstoffdelikte (§ 308 Abs. 1 bis 3 StGB) \n\nzu begehen, wobei letztere bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Wei-\n\nse einzuschüchtern, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen \n\neinen Staat erheblich schädigen können (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 \n\nNr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB). \n\nDer Beschuldigte ist weiterhin dringend verdächtig, in elf Fällen gemein-\n\nschaftlich mit den Mitbeschuldigten Y. A. und I. A. \n\n in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö-\n\ngensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt \n\nzu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder \n\nUnterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, sowie in \n\nweiteren 23 Fällen eine solche Tat versucht zu haben. \n\na) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht der dringende Ver-\n\ndacht, dass \n\n- die Al Qaeda ihr Ziel, im Wege des gewaltsamen Jihad (Heiliger Krieg) einen \n\nislamischen Gottesstaat zu errichten, durch die Begehung von Terrorakten \n\n- darunter auch Bombenanschläge - verfolgt, die von Mitgliedern der Al Qae-\n\nda selbst begangen werden, oder deren Täter dabei von Mitgliedern dieser \n\nVereinigung unterstützt werden; \n\n- sich der Beschuldigte in Deutschland an dieser Vereinigung als Mitglied be-\n\nteiligt hat, indem er nach Aufenthalten in den Ausbildungslagern der Al Qaeda \n\nin Afghanistan nach Deutschland zurückkehrte, um von hier aus Freiwillige für \n\nden Jihad zu rekrutieren und für die finanzielle Unterstützung der Organisati-\n\non zu sorgen; \n\n- der Beschuldigte spätestens im Sommer 2004 mit dem Mitbeschuldigten Y. \n\n A. übereinkam, durch die Begehung von Betrugstaten zum \n\nNachteil von Lebensversicherungsgesellschaften hohe Geldsummen zu er-\n\nlangen; zu diesem Zweck sollte alsbald nach dem Abschluss von Verträgen \n\nauf den Mitbeschuldigten Y. A. dessen tödlicher Verkehrs-\n\nunfall in Ägypten vorgetäuscht werden; alsdann sollten von dem Beschuldig-\n\nten zusammen mit dem Mitbeschuldigten I. A. , dem Be-\n\ngünstigten der Verträge, die Versicherungssummen geltend gemacht werden; \n\nvon dem Erlös sollte Al Qaeda ein Fünftel bis ein Drittel zukommen; in Verfol-\n\ngung dieses Plans gelang den Beschuldigten der Abschluss von elf Lebens-\n\nversicherungsverträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von über 1,3 \n\nMillionen Euro. Mit Eingehung des Vertrages waren die Versicherungsgesell-\n\nschaften geschädigt, weil sie dem Risiko ausgesetzt waren, innerhalb kurzer \n\nZeit hohe Versicherungsleistungen auszahlen zu müssen, ohne dass dem ei-\n\nne adäquate Gegenleistung gegenüberstand (vgl. BGH StV 1985, 368). In 23 \n\nweiteren Fällen stellten die Beschuldigten Anträge auf Lebensversicherungen \n\nmit einer Gesamtversicherungssumme von mehr als 3 Millionen Euro, ohne \n\ndass es zu Vertragsabschlüssen kam. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe, insbesondere zu Ent-\n\nstehung, Struktur und Zielen der Vereinigung Al Qaeda, ihrer terroristischen \n\nAusrichtung und der mitgliedschaftlichen Betätigung des Beschuldigten wird im \n\nÜbrigen auf die Gründe des Haftbefehls vom 24. Januar 2005 Bezug genom-\n\nmen. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge wird auf die Zulei-\n\ntungsschrift des Generalbundesanwalts im Haftprüfungsverfahren vom 20. Juli \n\n2005 Bezug genommen. \n\nb) Der dringende Verdacht, dass es sich bei Al Qaeda nach ihrer Struk-\n\ntur um eine Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB handelt, sowie ihre \n\nterroristischen Zwecke und Tätigkeiten sind durch einen Auswerte- und Er-\n\nkenntnisbericht des Bundeskriminalamts vom 13. Oktober 2004 sowie durch \n\ndie Ergänzung zu diesem Bericht vom 4. Mai 2005 belegt. \n\nDer dringende Verdacht hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschuldig-\n\nten und seiner Aktivitäten für Al Qaeda ergibt sich aus den Ergebnissen der \n\ndurchgeführten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie \n\naus den Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung \n\nder Vertragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des \n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2005 sowie auf die \n\nZuleitungsschrift des Generalbundesanwalts im Haftprüfungsverfahren vom \n\n20. Juli 2005 Bezug genommen. \n\nc) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit \n\nverwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes \n\nRheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dür-\n\nfen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-\n\nzwecken im Strafverfahren verwendet werden. \n\nDer Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen \n\ndurchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datener-\n\nhebung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit \n\nund nicht zur \"Vorsorge für die Verfolgung\" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom \n\n27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die \n\nAnforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermäch-\n\ntigung zur Überwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung auf-\n\ngestellt hat (BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen \n\nauf die landesgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung - \n\nentgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zur Unverwertbarkeit der Erkennt-\n\nnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat §§ 100 c ff. StPO aF zwar als teil-\n\nweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber ver-\n\npflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfassungsgemäßen Rechtszustand \n\nherzustellen, jedoch die weitere Anwendung der beanstandeten Normen unter \n\nBerücksichtigung des Schutzes der Menschenwürde und des Grundsatzes der \n\nVerhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeitpunkt erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, \n\n273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier durchgeführten Überwachungsmaß-\n\nnahmen gegen diese einschränkenden Voraussetzungen verstoßen hätten. \n\nDer Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten An-\n\nordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in \n\njeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl. \n\nBGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist \n\nnicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsa-\n\nchen den Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in \n\nder Ziel der Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck \n\nder Strafverfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt ha-\n\nben, um so die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozess-\n\nordnung an die Durchführung repressiver Maßnahmen stellt. \n\nSoweit die Verteidigung Bedenken gegen den Beschluss des Landge-\n\nrichts daraus ableitet, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 POG \n\nRhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden, \n\ndass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlängerungs-\n\nbeschluss erwirkt worden ist. \n\nd) Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtli-\n\nchen Verfolgung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 3 StGB ist erteilt worden. \n\n2. Aus den im Haftbefehl vom 24. Januar 2005 genannten Gründen, auf \n\ndie Bezug genommen wird, besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr \n\ngemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie der besondere Haftgrund des § 112 \n\nAbs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger ein-\n\nschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). \n\n3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-\n\nblick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-\n\nmittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu-\n\nnigung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konn-\n\nten erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-\n\nkenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung muss-\n\nten übersetzt und ausgewertet werden. Diese Umstände haben den Abschluss \n\nder Ermittlungen, der jetzt aber zeitnah zu erwarten ist, noch nicht zugelassen \n\nund rechtfertigen noch die Fortdauer der Untersuchungshaft. \n\n4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der \n\nSache und der für den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwarten-\n\nden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nTolksdorf Pfister Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-08/ak-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-08/ak-8-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:47.502988+00:00"}}