{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/AK__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"AK 16/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAK 16/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2005 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 21. Dezem-\n\nber 2005 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: \n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern. \n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof findet in drei Monaten statt. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-\n\nricht Düsseldorf übertragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeschuldigte wurde am 21. Mai 2005 aufgrund des Haftbefehls \n\ndes Senats festgenommen und befindet sich seit dem 22. Mai 2005 aufgrund \n\ndieses Haftbefehls, ergänzt durch die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des \n\nBundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 (2 BGs 307/2005) und vom 7. November \n\n2005 (2 BGs 376/2005) ununterbrochen in Untersuchungshaft. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über \n\nsechs Monate hinaus liegen vor. \n\n1. Nach dem Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen \n\ndes Generalbundesanwalts ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, in zehn \n\nFällen gemeinschaftlich mit den Mitangeschuldigten K. und Yasser \n\nS. in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Vermö-\n\ngensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt \n\nzu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder \n\nUnterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt (erfolgrei-\n\ncher Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit einer Gesamtversiche-\n\nrungssumme von mindestens 1.364.012 €), sowie in weiteren 23 Fällen eine \n\nsolche Tat versucht zu haben (erstrebter Abschluss von Lebensversicherungs-\n\nverträgen mit einer Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.068.204 €), \n\nVergehen gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 22, 23 StGB. \n\n4 \n\na) Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird im Übrigen auf die \n\nGründe des Haftbefehls des Senats vom 19. Mai 2005 sowie auf die Anklage-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. \n\nMit der Anklageschrift werden dem Angeschuldigten darüber hinaus die Unter-\n\nstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie die Verabre-\n\ndung zum Verbrechen vorgeworfen. \n\n5 \n\nb) Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Ergebnissen der durchge-\n\nführten Telekommunikations- und Wohnraumüberwachungen sowie aus den \n\nBekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung der Ver-\n\ntragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. \n\n6 \n\nc) Die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen sind auch insoweit \n\nverwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes \n\nRheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgeführt worden sind. Die Erkenntnisse dür-\n\nfen hier nach § 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (§ 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-\n\nzwecken im Strafverfahren verwendet werden, solange sie der Aufklärung einer \n\nKatalogtat nach § 100 c Abs. 2 StPO dienen. \n\n7 \n\nDer Erlangung der Erkenntnisse nach § 29 Abs. 1 POG RhPf stehen \n\ndurchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datenerhe-\n\nbung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \n\nnicht zur \"Vorsorge für die Verfolgung\" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom 27. Juli \n\n2005 - 1 BvR 668/04 - zu § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die Anforde-\n\nrungen, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Ermächtigung zur \n\nÜberwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung aufgestellt hat \n\n(BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), führen - übertragen auf die lan-\n\ndesgesetzliche Regelung zur präventiven Wohnraumüberwachung - nicht zur \n\nUnverwertbarkeit der Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat \n\n§§ 100 c ff. StPO aF zwar als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar er-\n\nklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfas-\n\nsungsgemäßen Rechtszustand herzustellen, jedoch die weitere Anwendung der \n\nbeanstandeten Normen unter Berücksichtigung des Schutzes der Menschen-\n\nwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bis zu diesem Zeitpunkt \n\nerlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, 273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier \n\ndurchgeführten Überwachungsmaßnahmen gegen diese einschränkenden Vor-\n\naussetzungen verstoßen hätten. \n\n8 \n\nDer Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die genannten An-\n\nordnungsbeschlüsse durch die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage in \n\njeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl. \n\nBGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf § 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist \n\nnicht zu besorgen, dass die Polizeibehörden in einer Situation, in der Tatsachen \n\nden Verdacht einer Straftat nach § 129 b StGB begründet haben, und in der Ziel \n\nder Maßnahmen die weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck der Straf-\n\nverfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigeführt haben, um so \n\ndie engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozessordnung an \n\ndie Durchführung repressiver Maßnahmen stellt. \n\n9 \n\nSoweit Bedenken gegen den Beschluss des Landgerichts daraus abge-\n\nleitet werden könnten, dass dieser Beschluss entgegen § 29 Abs. 4 Satz 2 POG \n\nRhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden, \n\ndass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verlängerungs-\n\nbeschluss erwirkt worden ist. \n\n10 \n\n2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 \n\nAbs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte hat auch für die Serie von Betrugstaten, \n\ndie Gegenstand des modifizierten Haftbefehls ist und für die der Senat den drin-\n\ngenden Tatverdacht bejaht, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die \n\nFluchtanreiz bietet. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger \n\neinschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). \n\nDies gilt auch in Ansehung der von dem Angeschuldigten vorgetragenen Stu-\n\ndiensituation. \n\n11 \n\n3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-\n\nblick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-\n\nmittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-\n\ngung geführt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsverträgen konnten \n\nerst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-\n\nkenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung mussten \n\nübersetzt und ausgewertet werden. Die Besonderheit des Verfahrens besteht \n\ndabei darin, dass der Angeschuldigte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, \n\nund die beiden Mitangeschuldigten ihre Unterhaltungen in weiten Teilen ver-\n\ndeckt geführt hatten und nur eine detaillierte und alle Einzelheiten auswertende \n\nBetrachtung der Gespräche die Grundlage für die Überzeugung von den dem \n\nAngeschuldigten zur Last gelegten Taten sein kann. Diese Auswertung hat \n\ninzwischen stattgefunden. Der Generalbundesanwalt hat am 30. November \n\n2005 Anklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. \n\n12 \n\n4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der \n\nSache und der für den Angeschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-\n\ntenden Strafe noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n13 \n\n5. Der Senat kann, da die Untersuchungshaft des Angeschuldigten be-\n\nreits durch den dringenden Tatverdacht des Betrugs und versuchten Betrugs \n\ngerechtfertigt ist, offen lassen, ob gegen den Angeschuldigten auch ein Tatver-\n\ndacht in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen weiteren Straf-\n\ntatbestände - die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung \n\n(§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 StGB) sowie die Ver-\n\nabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB, § 34 Abs. 4 AWG) - besteht. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/ak-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/ak-16-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/AK__16-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:23.604641+00:00"}}