{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__71-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"3 StR 71/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 71/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n24. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 25. November 2004 - soweit es ihn betrifft \n\n- mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als \n\neine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchter Nöti-\n\ngung sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet \n\nsich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil kann \n\njedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) \n\nanzuordnen. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen der Strafkammer halten \n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts rauchte der Angeklagte, der \n\nca. 200 € monatlich für die Finanzierung seines Drogenkon sums benötigte, seit \n\n1999 \"regelmäßig Marihuana, zuletzt vier bis fünf Gramm täglich\". Er beging \n\ndie Taten, die für ihn \"gute Gelegenheiten waren, sich Geld - auch zur Finan-\n\nzierung seines Cannabiskonsums - zu verschaffen\", aufgrund \"seiner zumin-\n\ndest psychischen Abhängigkeit von Cannabisprodukten\". \n\nDas Landgericht hat einen Hang mit der Erwägung verneint, beim Ange-\n\nklagten habe sich noch keine schwere Persönlichkeitsstörung aus seiner Dro-\n\ngengewöhnung ergeben. Des weiteren fehle ihm die Therapiemotivation, da er \n\ntrotz verbüßter Untersuchungshaft bislang weder einen Leidensdruck ent- \n\nwickelt habe, zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren, noch den Kontakt \n\nzur Drogenberatung gesucht habe. \n\nDiese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung \n\nnach § 64 Abs. 1 StGB nicht. \n\nDas Landgericht geht zunächst von einem zu engen und deshalb rechts-\n\nfehlerhaften Verständnis des Begriffs des Hangs aus. Angesichts der Feststel-\n\nlungen der Strafkammer zum Konsumverhalten des Angeklagten drängt sich \n\nauf, daß bei ihm ein Hang besteht. Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur \n\n- wie das Landgericht anscheinend meint - eine chronische, auf körperlicher \n\nSucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, auf-\n\ngrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene inten-\n\nsive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen; die-\n\nse Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben \n\n(st. Rspr.; z. B. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGHR StGB § 64 Hang \n\n2 m. w. N.). Ebenso liegt es nach den Urteilsfeststellungen nahe, daß der er-\n\nforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Ab-\n\nhängigkeit des Angeklagten bestanden hat. \n\nDer Hinweis auf das Fehlen eines Therapiewillens läßt außer Acht, daß \n\ndieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne weiteres hindert. \n\nZwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz dafür sein, daß eine Ent-\n\nwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen bietet. Ob aber der Schluß vom \n\nMangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten \n\nErfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, läßt sich nur aufgrund einer \n\n- vom Landgericht nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersön-\n\nlichkeit und aller insoweit maßgeblichen Umstände (dazu BGH NStZ-RR 1997, \n\n34; 1996, 85; 1996, 163) beurteilen. Denn Ziel der Behandlung im Maßregel-\n\nvollzug kann es gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten über-\n\nhaupt erst zu wecken. \n\nDie in den Urteilsgründen bereits erteilte Zustimmung zu einer Zurück-\n\nstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die \n\nUnterbringung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen \n\nVoraussetzungen gegeben sind; hiervon darf nicht abgesehen werden, weil \n\neine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64 \n\nAblehnung 7 und 8; Senat StraFo 2003, 100 m. w. N.). \n\nDa die Maßregel bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landge-\n\nrichts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer An-\n\nordnung der Prüfung durch den neuen Tatrichter. \n\nEiner etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß \n\nausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). \n\nDer Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-\n\nrührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den \n\nAngeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre. \n\nTolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler \n bedingt an der Unterzeichnung \n gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/3-str-71-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/3-str-71-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__71-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:57.910753+00:00"}}