{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__68-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"3 StR 68/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 68/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Verden vom 20. Oktober 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit der Begründung \n\nfreigesprochen, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt. Die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nII. \n\n1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der \n\nAngeklagte mit Verteidigungswillen bei einer Auseinandersetzung den Zeugen \n\nB. in Notwehr in Verletzungsabsicht mit einem Messer in den Arm stechen \n\nwollte, sein Opfer aber möglicherweise infolge einer Bewegung des Zeugen in \n\ndie rechte Halsseite traf. \n\nIn der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Zeu-\n\ngin Z. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Ange-\n\nklagte etwa vier Monate nach der Tat den Geschädigten auf der Straße getrof-\n\nfen und ihm gedroht habe, ihm das nächste Mal das Messer in die andere Seite \n\nzu stechen. In einer Sitzungspause diskutierten die Vorsitzende, die Berichter-\n\nstatterin und die Staatsanwältin über den Indizwert der unter Beweis gestellten \n\nTatsache. Gesprochen wurde darüber, daß auch bei Bestätigung der Beweis-\n\ntatsache die Nachweisbarkeit eines Tötungsvorsatzes fraglich sei und eine \n\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht komme. Schließ-\n\nlich teilten die Staatsanwältin und der Verteidiger dem Gericht mit, daß beide \n\nSeiten eine Bewährungsstrafe akzeptieren würden. In der dienstlichen Äuße-\n\nrung der Vorsitzenden heißt es: \"Aufgrund meiner Äußerungen konnte Frau \n\nS. [die Staatsanwältin] davon ausgehen, daß eine Verurteilung we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe erfolgen werde.\" \n\nIn der Hauptverhandlung nahm daraufhin die Staatsanwaltschaft ihren Beweis-\n\nantrag zurück. Am nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte frei-\n\ngesprochen. \n\n2. Die Revision macht zu Recht geltend, das Landgericht hätte sich in \n\nErfüllung seiner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, die Zeugin \n\nZ. zu der behaupteten Drohung des Angeklagten dem Geschädigten ge-\n\ngenüber, die dieser ausweislich der Akten ebenfalls geschildert hatte, zu ver-\n\nnehmen. \n\nDie Vernehmung der Zeugin drängte sich auf: \n\nAuch wenn der fraglichen Äußerung des Angeklagten im Hinblick auf \n\nden Nachweis eines Tötungsvorsatzes möglicherweise nur ein eingeschränkter \n\nBeweiswert zukommt, so liegt doch ihre Bedeutung für die Frage, ob der Ange-\n\nklagte bei der abgeurteilten Tat mit Verteidigungswillen gehandelt hat, auf der \n\nHand. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Beweissituation - für \n\ndie eigentliche Tathandlung standen außer dem Angeklagten und dem Ge-\n\nschädigten keine weiteren unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung - hätte die \n\nStrafkammer die Zeugin Z. vernehmen müssen. \n\nVon dieser Verpflichtung war sie auch nicht dadurch befreit, daß die \n\nStaatsanwaltschaft ihren dahingehenden Beweisantrag zurückgenommen hat-\n\nte. Denn die Rücknahme erfolgte - erkennbar ausschließlich - in der vom Ge-\n\nricht hervorgerufenen Erwartung und im Vertrauen darauf, daß der Angeklagte \n\nverurteilt werde. \n\n3. Da die Revision mit der Aufklärungsrüge Erfolg hat, kann offen blei-\n\nben, ob die Beschwerdeführerin in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden \n\nWeise eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht beanstandet hat. In der \n\nSache wäre nach dem mitgeteilten Verfahrensablauf indes auch diese Rüge \n\nbegründet gewesen. Jedenfalls nachdem die Staatsanwaltschaft im Vertrauen \n\nauf die angekündigte Verurteilung des Angeklagten ihren Beweisantrag auf \n\nVernehmung der Zeugin Z. zurückgenommen hatte, mußte die Strafkam-\n\nmer auf eine Änderung in der Beurteilung der Notwehrfrage hinweisen und der \n\nBeschwerdeführerin die Gelegenheit verschaffen, über ein neuerliches Anbrin-\n\ngen des zurückgenommenen Antrags zu entscheiden. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert \n\n sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/3-str-68-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/3-str-68-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__68-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:32.535144+00:00"}}