{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"3 StR 42/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 42/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am \n\n5. April 2005 einstimmig beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand wird verworfen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-\n\nführt, daß die unter III. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit \n\nder die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psy-\n\nchiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit \n\nder Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen \n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende Ableh-\n\nnungsbeschluß, sondern eine andere Entscheidung der Strafkammer mitgeteilt \n\nworden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt \n\nund vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der Revisi-\n\nonsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung \n\ntrage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entschei-\n\ndung des Landgerichts - die Verfahrensrüge wiederholt. \n\nBei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobe-\n\nnen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfah-\n\nrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem \n\nGrundsatz zuzulassen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. w. \n\nN.). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet. \n\nDas Landgericht hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt. \n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu \n\nvermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur Einho-\n\nlung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244 \n\nAbs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts - \n\nvöllig abwegig. \n\n2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nWinkler Pfister von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/3-str-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/3-str-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:02.676974+00:00"}}