{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__22-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"3 StR 22/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 22/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März \n\n2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMönchengladbach vom 29. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie \n\nb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zur Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Die auf die Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils hat zum \n\nSchuldspruch und zur Festsetzung der Einzelstrafen keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist hingegen rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil das Landgericht die in Betracht kommende Bildung einer nachträg-\n\nlichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. \n\nNach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die dem angefochtenen Ur-\n\nteil zugrundeliegenden Straftaten (zwischen dem 5. November 2003 und dem \n\n16. Dezember 2003) begangen, bevor er durch das Amtsgericht Viersen am \n\n1. März 2004 wegen Diebstahls zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wur-\n\nde. Danach kommt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe - aus den \n\nEinzelstrafen des angefochtenen Urteils (sieben Mal sechs Monate Freiheits-\n\nstrafe) und der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus der Vorverurteilung - in \n\nBetracht. Ob die weiteren Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstra-\n\nfenbildung gegeben sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen \n\nFeststellungen indes nicht abschließend überprüfen, weil das Landgericht we-\n\nder die Tatzeit des dem Urteil des Amtsgerichts Viersen zugrundeliegenden \n\nDiebstahls (vgl. BGHSt 32, 190, 193), noch den Vollstreckungsstand der für \n\ndiese Tat verhängten, ab dem 21. April 2004 vollstreckten Freiheitsstrafe mit-\n\nteilt. \n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit keinen Bestand ha-\n\nben, als das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Zur Prüfung \n\nder Frage, ob diese Maßregel anzuordnen ist, hätte sich die Strafkammer an-\n\ngesichts der bisherigen Feststellungen veranlaßt sehen müssen. \n\nDer 28jährige Angeklagte kam erstmals im Alter von 20 Jahren mit Dro-\n\ngen in Kontakt, rauchte damals gelegentlich Joints und begann nach einem \n\nJahr mit dem Konsum von Heroin, das er zunächst rauchte, später jedoch auch \n\nspritzte. Nach einer Drogentherapie rauchte der Angeklagte im Jahre 2003 er-\n\nneut Joints, konsumierte später wiederum Heroin und gelegentlich Kokain. Die \n\nStrafkammer hat seine Drogenabhängigkeit festgestellt und ist deswegen \n\n- allerdings ersichtlich ohne Beachtung der hierzu bestehenden Rechtspre-\n\nchung (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 336 ff.) - zu Gunsten des An-\n\ngeklagten von seiner bei Begehung der Taten verminderten Schuldfähigkeit im \n\nSinne des § 21 StGB ausgegangen. Ein Teil des Kurierlohnes, den sich die \n\nMitangeklagte durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln - Haschisch und Mari-\n\nhuana im Kilobereich - verdiente, wurde auch für die Drogen des Angeklagten \n\nausgegeben. Der Angeklagte hat die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seiner damaligen Lebensge-\n\nfährtin \"im wesentlichen\" aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit be-\n\ngangen. Schließlich beabsichtigt der Angeklagte, eine Drogentherapie zu be-\n\nginnen. \n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müs-\n\nsen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt gegeben sind. Daß keine hinreichend konkrete Aussicht auf \n\neinen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1), kann den Urteilsgründen \n\ntrotz der einmaligen Rückfälligkeit des Angeklagten nach einer ambulanten \n\nTherapie bei einer Drogenberatungsstelle nicht entnommen werden. \n\nDie Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann \n\nausschließen, daß die Einzelstrafen bei Anordnung der Unterbringung niedri-\n\nger ausgefallen wären. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/3-str-22-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/3-str-22-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__22-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:34.771345+00:00"}}