{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__12-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"3 StR 12/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 12/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 ge-\n\nmäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Kleve vom 19. November 2004 \n\nwird aufgehoben. \n\n2. Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Oktober 2004 wirk-\n\nsam zurückgenommen ist. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte legte gegen seine Verurteilung fristgerecht Revision ein. \n\nNoch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nahm der Verteidiger diese \n\n\"auch namens und in Vollmacht des Mandanten\" mit Schriftsatz vom 2. No-\n\nvember 2004 zurück. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom \n\n19. November 2004 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen diesen Be-\n\nschluß wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 25. November \n\n2004, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. \n\n2 StPO zu behandeln ist. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"1. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt und ist auch im Übrigen \n\nzulässig. \n\nDem Begehren des Angeklagten fehlt nicht die erforderliche Beschwer \n\n(vgl. RGSt 55, 213, 214; OLG Zweibrücken VRS 63, 57; Hanack in \n\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, vor § 296 RdNr. 65, § 346 RdNr. 31; \n\nMeyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 346 RdNr. 10). Eine Beschwer liegt be-\n\nreits darin, dass der Verwerfungsbeschluss Zweifel daran aufkommen lässt, \n\nwann das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Schließlich be-\n\nschwert den Angeklagten auch, dass er infolge des Verwerfungsbeschlusses \n\nhöhere Kosten zu tragen hat, als ihm bei einer Verfahrenserledigung aufgrund \n\nwirksamer Rechtsmittelrücknahme hätten auferlegt werden dürfen. … \n\n2. Der Antrag ist auch begründet. \n\nDie Revision des Angeklagten wurde am 2. November 2004 durch sei-\n\nnen Verteidiger mit Schriftsatz vom 2. November 2004 wirksam zurückgenom-\n\nmen. \n\nDer Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. \n\nFür die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächti-\n\ngung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (BGH NStZ-RR 2003, 241; \n\nNStZ 2001, 104 m.w.N.), so dass sie auch mündlich erteilt werden kann. Ihr \n\nNachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, \n\nauch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH aaO). \n\nDer Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 25. November 2004 im Einzelnen \n\ndargelegt, unter welchen Umständen ihn der Angeklagte am 19. Oktober 2004 \n\nim Rahmen eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Dem \n\nentsprechend nahm er mit Schriftsatz vom 2. November 2004 'auch namens \n\nund in Vollmacht des Mandanten' die Revision zurück. Diese Angaben des Ver-\n\nteidigers ergeben vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs ein schlüssiges \n\nBild.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/3-str-12-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/3-str-12-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR__12-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:00.170607+00:00"}}