{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_478-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"3 StR 478/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 478/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKrefeld vom 13. September 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge\" zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 551,7 g Kokain eingezogen. Die \n\nhiergegen gerichtete und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des \n\nAngeklagten bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nweder zum Schuldspruch noch zur Einziehungsentscheidung einen dem Ange-\n\nklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Straf-\n\nausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte, \n\nnachdem er an der niederländisch-deutschen Grenze im Besitz einer erhebli-\n\nchen Kokainmenge entdeckt worden war, gegenüber den Bediensteten des \n\nZollfahndungsamts sogleich einen kolumbianischen Staatsangehörigen namens \n\n\"T. \" als Auftraggeber der Einfuhrkurierfahrt. Er beschrieb ihn (\"schätzungs-\n\nweise 50 Jahre, graue Haare, lange Nase\"), benannte ein Cafe, in dem sich \n\n\"T. \" oft sonntags aufhalte, und erklärte sich bereit, zum Schein in Hamburg \n\nwenige Stunden später an der Übergabe des Rauschgifts an \"T. \" mitzuwir-\n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nken. Eine solche Maßnahme wurde indes nicht durchgeführt, weil die Hambur-\n\nger Strafverfolgungsbehörden wegen anderer Einsätze, welche die zur Verfü-\n\ngung stehenden Kräfte banden, das dazu erforderliche Personal nicht bereit-\n\nstellen konnten. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des \"T. \" verliefen \n\nspäter erfolglos. \n\n1. Danach hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen verneint, \n\nunter denen nach § 31 BtMG die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung \n\nabgesehen werden kann. \n\na) Mit der nur vagen Personenbeschreibung, an deren Richtigkeit das \n\nLandgericht keinen Zweifel hatte, war ein Aufklärungserfolg erkennbar nicht \n\nverbunden. Sie hat den Strafverfolgungsbehörden lediglich einen Ermittlungs-\n\nansatz eröffnet, der indes nicht zu der Identifizierung des Auftraggebers geführt \n\nhat (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 62, 65 f., 69 m. w. N.). \n\nb) Für das Anerbieten des Angeklagten, an einer Scheinübergabe der \n\nBetäubungsmittel mitzuwirken, gilt Folgendes: \n\n§ 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenba-\n\nrung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen \n\neigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Diesen Aufklärungserfolg \n\nkann ein Täter auch dadurch erreichen, dass er an einer überwachten Schein-\n\nübergabe von Betäubungsmitteln an einen (bisher nicht bekannten) Abnehmer \n\nteilnimmt und so den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf diesen ermög-\n\nlicht. Ob in einem solchen Fall § 31 Nr. 1 BtMG unmittelbar oder analog anzu-\n\nwenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Strafrahmenverschiebung \n\nnach dieser Vorschrift scheidet vorliegend nämlich deshalb aus, weil die Bereit-\n\nschaft des Angeklagten keine weitergehenden Erkenntnisse der Strafverfol-\n\ngungsbehörden erbracht hat und mithin der erforderliche Aufklärungserfolg \n\nnicht eingetreten ist. Dass die Möglichkeit eines Aufklärungserfolges durch die \n\nEntscheidung der Strafverfolgungsbehörden, eine Scheinübergabe nicht vorzu-\n\nbereiten, ungenutzt verstrich, ist vorliegend ohne Bedeutung, denn diese Maß-\n\nnahme unterblieb nicht auf Grund von Versäumnissen der Behörden, sondern - \n\nnach den Feststellungen des angegriffenen Urteils - wegen nach polizeilicher \n\nLagebeurteilung vordringlicher anderer Einsätze. \n\n2. Die Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG \n\nzeigt keinen Rechtsfehler auf. \n\nDas Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte seine Bereit-\n\nschaft zur Mitwirkung an weiteren Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungs-\n\nbehörden erklärt hatte, bei seiner Entscheidung gewürdigt und ihn \"mit praktisch \n\ndemselben Gewicht\" berücksichtigt. Es war erkennbar der Auffassung, dass \n\ndas Verhalten des Angeklagten in seiner Bedeutung einer Aufklärungshilfe na-\n\nhezu gleichkomme. Dass es ihm im Ergebnis seiner Würdigung kein die \n\n8 \n\n9 \n\nsonstigen Umstände der Tat überwiegendes Gewicht beigemessen hat, hält \n\nrevisionsgerichtlicher Nachprüfung der Strafzumessung (zu deren Umfang vgl. \n\nBGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349) stand. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert \n\n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_478-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-478-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_478-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_478-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/3-str-478-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_478-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:05.501609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-06/3-str-478-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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