{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_429-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"3 StR 429/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 429/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKrefeld vom 17. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Näherer Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das gegen die \n\nVorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden \n\n(§ 338 Nr. 3 StPO). \n\na) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nNach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung \n\nmachte die Vorsitzende eine Bemerkung zu dem Angeklagten, die sich auf den \n\nvon der Staatsanwaltschaft zuvor gestellten Antrag bezog, zugleich mit der \n\nVerurteilung des Angeklagten den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Die \n\nRevision trägt hierzu vor, die Vorsitzende habe angekündigt, dass im Fall einer \n\nVerurteilung des Angeklagten auch der Haftbefehl sofort wieder in Vollzug ge-\n\nsetzt werde, und angeordnet, dass sich der Angeklagte deshalb während der \n\nUrteilsberatung \"in der Nähe\" aufzuhalten habe. Im Anschluss daran hatte der \n\nAngeklagte Gelegenheit zum letzten Wort. Während der darauf folgenden Ur-\n\nteilsberatung kündigte der Verteidiger einen Beweisantrag an und erreichte, \n\ndass die Kammer wieder in die Hauptverhandlung eintrat. Sodann stellte er ei-\n\nnen Beweisantrag und lehnte zugleich für den Angeklagten die Vorsitzende im \n\nHinblick auf deren Bemerkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die-\n\nsen Antrag verwarf die Kammer unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als \n\nunzulässig, weil ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben worden sei (§ 26 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO). Sie begründete dies damit, dass in dem Gesuch die Äuße-\n\nrung der Vorsitzenden unzutreffend wiedergegeben worden sei; so, wie sie tat-\n\nsächlich gefallen sei, gebe die Bemerkung hingegen einem vernünftigen Ange-\n\nklagten keine Veranlassung, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsit-\n\nzenden zu hegen. \n\nb) Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsge-\n\nsuch im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. \n\naa) Auf § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO durfte das Landgericht seine Entschei-\n\ndung allerdings nicht stützen: Nach dieser Vorschrift hat das Gericht die Ableh-\n\nnung eines Richters als unzulässig zu verwerfen, wenn - was hier nicht gege-\n\nben ist - ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer Be-\n\ngründung wird in ständiger Rechtsprechung - verfassungsrechtlich unbedenk-\n\nlich, vgl. BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; 2005, 3410, 3412; BVerfG, Beschl. \n\nvom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - der Fall gleichgestellt, dass die Begrün-\n\n5 \n\n6 \n\ndung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ableh-\n\nnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; \n\nBGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3). Bei der Prüfung, ob die für eine Ableh-\n\nnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegebene Begründung in dem ge-\n\nnannten Sinne völlig ungeeignet ist, muss im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden (BGH StV 2005, 587 m. \n\nw. N.). Eine Begründung ist danach unter anderem dann nicht völlig ungeeig-\n\nnet, wenn der Richter zur Prüfung sein eigenes Verhalten beurteilen und somit \n\neine Entscheidung in eigener Sache treffen muss. So liegt es hier. Denn der \n\nangegriffene Beschluss stellt bereits den Inhalt der beanstandeten Äußerung \n\nder abgelehnten Richterin abweichend dar, so dass diese gleichsam in eigener \n\nSache den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. \n\nbb) Das Landgericht hätte das Ablehnungsgesuch aber gemäß § 26 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig verwerfen müssen. \n\nDie Ablehnung der Strafkammervorsitzenden war allerdings nicht schon \n\ndeshalb verspätet, weil sie erst nach der erstmaligen Erteilung des letzten Wor-\n\ntes und damit dem in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichneten Zeitpunkt, ab dem \n\neine Ablehnung nicht mehr zulässig ist, angebracht worden war; denn dadurch, \n\ndass die Kammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, haben die frü-\n\nheren Schlussvorträge und das frühere letzte Wort ihre bisherige Bedeutung \n\nverloren (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGH StV 1981, 221; Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 258 Rdn. 27). Das gilt auch im Hinblick auf die Präklusionswirkung \n\ndes § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Ablehnungsgesuch ist aber nicht \"unverzüglich\" im Sinne des § 25 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht worden. \n\n10 \n\nAn die Auslegung des Begriffs \"unverzüglich\" im Sinne des § 26 a Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein \n\nstrenger Maßstab anzulegen (vgl. BGHSt 21, 334, 339; BGH NStZ 1993, 141; \n\nBGH StV 1995, 396). Die Ablehnung muss zwar nicht \"sofort\", aber \"ohne \n\nschuldhaftes Verzögern\", d. h. ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begrün-\n\ndete Verzögerungen geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begründet \n\nist eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er \n\nKenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen \n\nund zum Abfassen des Gesuchs benötigt. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen \n\nist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Pro-\n\nzesssituation ab (vgl. BGHSt 45, 312, 315). \n\n11 \n\nHier erfolgte die vom Angeklagten beanstandete Äußerung der Vorsit-\n\nzenden, nachdem bereits die Schlussvorträge gehalten worden waren und nur \n\nnoch das letzte Wort des Angeklagten ausstand. Das Verfahren befand sich \n\ndamit bereits unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem eine Ablehnung nach \n\nder gesetzgeberischen Entscheidung in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Verfas-\n\nsungsmäßigkeit dieser zeitlichen Zäsur vgl. BVerfG NJW 1988, 477) grundsätz-\n\nlich überhaupt nicht mehr möglich ist. In diesem Verfahrensstadium handelt der \n\nAngeklagte nur noch dann \"unverzüglich\" i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, \n\nwenn er seine Entschließung über die Ablehnung trifft und ggf. die Ablehnung \n\nerklärt, bevor er von dem Recht zum letzten Wort Gebrauch macht oder darauf \n\nverzichtet. Das bedeutet nicht, dass er die Ablehnung sofort erklären muss. \n\nDem Angeklagten ist auch in dieser Situation eine angemessene Zeitspanne \n\nzum Überlegen und zur Beratung mit seinem Verteidiger einzuräumen. Erfor-\n\nderlich und zumutbar ist es aber, dass der Angeklagte nunmehr zumindest eine \n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, um sich sein weiteres Vorge-\n\nhen zu überlegen und sich mit seinem Verteidiger zu beraten. Dies hat der An-\n\ngeklagte vorliegend versäumt und sein Ablehnungsgesuch gegen die Straf-\n\nkammervorsitzende somit nicht mehr unverzüglich i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 StPO angebracht. \n\n12 \n\nAn diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Landge-\n\nricht später wieder in die Hauptverhandlung eingetreten ist. Denn zu diesem \n\nZeitpunkt war die \"Frist\" für eine unverzügliche Anbringung des Ablehnungsge-\n\nsuchs bereits abgelaufen. \n\n13 \n\ncc) Da das Landgericht das Gesuch im Ergebnis - allerdings aus einem \n\nanderen Grund als geschehen - als unzulässig hätte verwerfen müssen, kann \n\ndie Revisionsrüge keinen Erfolg haben. An einem Austausch des Verwerfungs-\n\ngrundes innerhalb des § 26 a Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht nicht gehin-\n\ndert (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 64). Den \n\nGrundsatz des gesetzlichen Richters hätte das Landgericht unter den gegebe-\n\nnen Umständen allenfalls dann verletzt, wenn es das verspätet angebrachte \n\nAblehnungsgesuch in anderer Besetzung der Strafkammer - ohne Mitwirkung \n\nder abgelehnten Richterin - verworfen hätte. Dementsprechend stellt sich hier \n\nauch weder die Frage, ob das Landgericht mit seiner Entscheidung den von \n\n§ 26 a StPO gesteckten Rahmen \"willkürlich\" überschritten hat, mit der Folge, \n\ndass allein deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Begrün-\n\ndetheit des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrundsätzen ausgeschlossen \n\nwäre (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410, 3412), noch die, ob neben einer \n\n\"willkürlichen Überschreitung\" überhaupt noch ein Bereich schlicht rechtsfehler-\n\nhafter Beurteilung des Rahmens von § 26 a Abs. 1 StPO durch den Tatrichter \n\ndenkbar ist, bei dem Raum für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \n\nBeschwerdegrundsätzen bleibt (so BGH StV 2005, 587; möglicherweise anders \n\n- Willkür schon bei jeder vom Wortlaut des § 26 a Abs. 1 StPO nicht gedeckten \n\nAblehnung - BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 50 \n\nund 56). \n\n14 \n\n2. Im Übrigen merkt der Senat an, dass das Vorgehen der Verteidigung \n\nam letzten Tag der achttägigen Hauptverhandlung durchaus Anlass gibt, die \n\nvom Generalbundesanwalt festgestellte Verschleppungsabsicht in Erwägung zu \n\nziehen. Der Verteidiger hat die Unterbrechung der Urteilsberatung der Kammer \n\nund den Wiedereintritt in die Hauptverhandlung mit der durch Telefax übermit-\n\ntelten Ankündigung, \"weitere Beweisanträge\" stellen zu wollen, erreicht. Sodann \n\nhat er beantragt, seinen Mitverteidiger Rechtsanwalt Dr. J. aus K. \n\n als Zeugen zu vernehmen; dieser werde bekunden, er habe dem Angeklag-\n\nten am ersten Verhandlungstag geschildert, dass der Staatsanwalt \"ein konsen-\n\nsuales Vorgehen angeregt\" und für diesen Fall einen Strafantrag zwischen zwei \n\nund drei Jahren angekündigt habe, und ihm weiter mitgeteilt, dass nach seiner \n\nEinschätzung (der des Mitverteidigers) für den Fall streitiger Verhandlung mit \n\neinem Strafantrag der Staatsanwaltschaft von mindestens fünf Jahren, unter \n\nUmständen sogar von sechs bis sieben Jahren, zu rechnen sei. Dieser Beweis-\n\nantrag, der jede Begründung für die Erheblichkeit der behaupteten, offensicht-\n\nlich bedeutungslosen Tatsachen schuldig bleibt, lässt - zumal unter Berücksich-\n\ntigung des gleichzeitigen, ebenfalls erkennbar unbegründeten Ablehnungsge-\n\nsuchs und der Umstände der Anbringung beider Anträge \n\n- die \n\nAnnahme einer Verschleppungsabsicht nicht fern liegend erscheinen und be-\n\nsorgen, dass ihm ein Verständnis von Verteidigung zugrunde liegt, die sich dem \n\ntraditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozess-\n\nordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 341). \n\nTolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist im Urlaub \n\n und deswegen an der Unter- \n\n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n Becker RiBGH Hubert befindet sich auf \n\neiner Dienstreise und ist des-\n\nwegen an der Unterzeichnung \n\ngehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_429-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/3-str-429-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_429-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_429-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-25/3-str-429-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_429-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:45.331797+00:00"}}