{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_426-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"3 StR 426/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 426/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Krefeld vom 4. Mai 2005 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall \n\nII. 7. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Miss-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im \n\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\nStaatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer \n\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen Miss-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen schuldig \n\nist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches \n\nzur Folge, wobei der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel - was sich zur \n\nbesseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts generell emp-fiehlt - das \n\nschwerste verwirklichte Delikt vorangestellt hat. \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann hingegen bestehen blei-\n\nben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr \n\nund sechs Monate, ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, siebenmal neun \n\nMonate und dreimal sechs Monate) aus, dass das Landgericht ohne den einge-\n\nstellten Fall und die hierfür verhängte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) \n\neine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_426-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/3-str-426-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_426-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_426-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/3-str-426-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_426-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:35.924689+00:00"}}