{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_403-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"3 StR 403/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 403/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Untreue \n zu 2.: Beihilfe zur Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2006 gemäß § 44, § 46 \n\nAbs. 1, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten Z. wird nach Versäumung der Frist \n\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 7. Juni 2004 auf seinen Antrag Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nEr hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. \n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete \n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat nach 172 Verhandlungstagen den Angeklagten \n\nZ. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn \n\nMonaten und den Angeklagten D. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden \n\nsich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts rügen. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDem Angeklagten Z. war Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass ihn an dem verspäte-\n\nten Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht kein Verschulden trifft. \n\nDie Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf \n\ndie Beanstandungen des Verfahrens kommt es daher nicht mehr an. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-\n\nstellt: \n\nDer Angeklagte Z. war im Jahre 1995 Präsident (Vorstandsvor-\n\nsitzender) der G bank in K. , die mit der Abwicklung von Entschädigungs-\n\nleistungen beauftragt war, welche die Bundesrepublik Deutschland für Opfer \n\nnationalsozialistischer Verfolgung an den ukrainischen Nationalfonds \"Für ge-\n\ngenseitige Verständigung und Versöhnung\" gezahlt hatte. Der als Unternehmer \n\ntätige Angeklagte D. war Gesellschafter und Vorsitzender der Gesell-\n\nschafterversammlung der H. - einer Gesellschaft ukrainischen Rechts -, in \n\nder er den entscheidenden Einfluss ausübte. Die an der Modernisierung und \n\nPrivatisierung der veralteten ukrainischen Zementindustrie beteiligte H. ge-\n\nhörte zu den großen Kreditnehmern der G bank. Für die von ihr bei der \n\nBank aufgenommenen Darlehen bestand zumindest seit dem 27. Januar 1995 \n\nein den veränderten Vermögensverhältnissen jeweils anzupassender globaler \n\nSicherungsvertrag, der für alle Verbindlichkeiten herangezogen werden konnte, \n\nwobei der Wert des Sicherungsgutes nach der von der G bank praktizierten \n\nBeleihungsgrenze das 2,5-fache der gewährten Kredite betragen sollte. \n\n6 \n\nUm an den Gewinnen der H. aus den Zementexporten ins westliche \n\nAusland teilzuhaben, ließen die Angeklagten im Jahre 1994 die C. In-\n\ndustrial Group Ltd. (im Folgenden: C. ) mit Sitz in Ho. gründen, \n\ndie ihnen gemeinsam gehörte. Am 5. Juni 1995 beteiligte sich diese mit einer in \n\nbar zu erbringenden Kommanditeinlage in Höhe von 6,6 Mio. DM an dem deut-\n\nschen Zementunternehmen P GmbH & \n\nCo. KG (im Folgenden: P KG). Sie verpflichtete sich, innerhalb von neun Ta-\n\ngen nach Abschluss des Beteiligungsvertrages einen ersten Teilbetrag in Höhe \n\nvon 4 Mio. DM zu leisten. Da die C. nicht über die erforderlichen Mittel \n\nverfügte und sich diese auch nicht auf dem Kapitalmarkt beschaffen konnte, \n\nbezogen die Angeklagten die H. in die Kreditbeschaffung ein. Sie veran-\n\nlassten den Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der G bank und \n\nder H. in Höhe des für die Kommanditeinlage erforderlichen Kapitals von 4 \n\nMio. DM. Um die geplante Überweisung des Geldes von der H. an die \n\nC. plausibel zu machen, hatten sie zum Schein einen Kaufvertrag zwi-\n\nschen beiden Gesellschaften über Ausrüstungsgegenstände für ein Zement-\n\nwerk erstellen lassen; mit diesem Kaufvertrag wurde im Darlehensantrag der \n\nKreditbedarf begründet. Die Angeklagten hofften, mit den Rückflüssen aus den \n\nZementlieferungen das unter dem Namen der H. aufgenommene Darlehen \n\nzurückzahlen zu können. Sie hielten es allerdings für möglich und nahmen es \n\nbilligend in Kauf, dass die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zum Ver-\n\nlust der Einlage führen könnte. Für diesen Fall waren sie nicht bereit, das Dar-\n\nlehen mit eigenem oder der H. gehörendem Geld zurückzuzahlen. \n\n7 \n\nDer Darlehensvertrag vom 16. Juni 1995 wurde auf Seiten der G \n\nbank von dem Angeklagten Z. und auf Seiten der H. von deren \n\nGeschäftsführer A. unterzeichnet, der hierbei auf Weisung des Ange-\n\nklagten D. handelte. Am selben Tag wurde der Kreditbetrag der H. \n\nzur Verfügung gestellt und zu Lasten ihres Darlehenskontos ihrem bei der G \n\n bank geführten Devisenkonto gutgeschrieben. Gleichzeitig wiesen der Ge-\n\nschäftsführer A. und der Angeklagte D. die G bank an, von \n\ndem Devisenverrechnungskonto 4 Mio. DM auf ein Konto der C. bei \n\neiner Schweizer Bank zu überweisen. Die Überweisung erfolgte über ein bei der \n\nD. Bank AG in F. geführtes Korrespondenzkonto der \n\nG bank. Da die erhofften Kapitalrückflüsse aus der Kommanditeinlage aus-\n\nblieben, zahlten in der Folgezeit weder die H. noch die Angeklagten das Dar-\n\nlehen zuzüglich der vereinbarten Zinsen an die G bank zurück. \n\n8 \n\n2. Das Landgericht hat den Kaufvertrag zwischen der H. und der \n\nC. über Ausrüstungsgegenstände, mit dem der Kreditbedarf begründet \n\nworden war, als einen nicht ernsthaft gewollten Scheinvertrag bewertet. Den \n\nDarlehensvertrag hat es ebenfalls als ein ohne Rechtsbindungswillen abge-\n\nschlossenes und damit nach Art. 58 des ukrainischen Zivilgesetzbuches un-\n\nwirksames Scheingeschäft angesehen. Hierzu hat es dargelegt, der Annahme \n\neines nur zum Schein abgeschlossenen Darlehensvertrages stehe nicht entge-\n\ngen, dass er für die H. von deren Geschäftsführer A. unterschrieben \n\nworden sei. Denn dieser habe bei der Unterzeichung ohne eigenen Rechtsbin-\n\ndungswillen - quasi mechanisch - auf Weisung des Angeklagten D. ge-\n\nhandelt. Es sei daher auf den fehlenden Rechtsbindungswillen des Angeklagten \n\nD. abzustellen. \n\n9 \n\nDas Verhalten des Angeklagten Z. hat die Strafkammer recht-\n\nlich als Untreue zum Nachteil der G bank (Treubruchstatbestand gemäß \n\n§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und das Verhalten des Angeklagten D. als Bei-\n\nhilfe dazu gewürdigt: Der Angeklagte Z. habe die ihm als Präsidenten \n\nund Vorsitzenden des Vorstands der G bank obliegende Vermögens-\n\nbetreuungspflicht verletzt, indem er durch Täuschung des Kreditausschusses \n\neine vermeintliche Kreditgewährung an die H. und daraus resultierend einen \n\nAbfluss von 4 Mio. DM von der Bank an die C. bewirkt habe. Ein Schaden \n\nsei in dem Moment eingetreten, als das Geld auf dem Schweizer Konto der \n\nC. eingegangen sei, weil die G bank keinen Kreditrückzahlungsan-\n\nspruch gegen die H. erworben und - wegen der Nichtigkeit des gesamten \n\nKreditvertrages und damit auch der in ihm enthaltenen Sicherungsabrede - über \n\nkeinerlei Sicherheiten verfügt habe. Der Angeklagte D. , der gegenüber \n\nder G bank nicht vermögensbetreuungspflichtig gewesen sei, habe als Ge-\n\nhilfe mitgewirkt. \n\n10 \n\n3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus dem festgestellten \n\nSachverhalt ergibt sich ein der G bank entstandener Vermögensnachteil im \n\nSinne des § 266 Abs. 1 StGB nicht. \n\n11 \n\na) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten den Darle-\n\nhensvertrag nur zum Schein abgeschlossen, ist rechtsfehlerhaft. Denn dieses \n\nhat die sich nach dem Sachverhalt aufdrängende Möglichkeit nicht erörtert, \n\ndass die Angeklagten tatsächlich einen rechtlich bindenden Darlehensvertrag \n\nabschließen und lediglich die Kreditsumme zu einem anderen als dem im Dar-\n\nlehensantrag angegebenen Zweck verwenden wollten. Für diese Möglichkeit \n\nsprechen nicht nur der Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages, die \n\nAuszahlung des Kredits durch die Bank sowie dessen Entgegennahme durch \n\ndie H. , sondern vor allem auch die Interessenlage beider Angeklagter. Nach \n\nden Feststellungen war die C selbst nicht kreditwürdig, so dass das von \n\nihr zur Bezahlung der Kommanditeinlage an der P KG erforderliche Kapital \n\nnur über die Aufnahme eines Darlehens der H. , das mit den erwarteten \n\nRückflüssen aus den Zementlieferungen von dieser Gesellschaft zurückbezahlt \n\nwerden sollte, beschafft werden konnte. Überdies hätte, wenn der Darlehens-\n\nvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen und der Kredit ohne ausreichende \n\nSicherheiten ausbezahlt worden wäre, allein die G bank, an deren Stamm-\n\nkapital der Angeklagte Z. mit 10 Mio. US $ beteiligt war, das Verlustri-\n\nsiko getragen, obwohl beide Angeklagte über die C. von der Beteiligung \n\nan der P KG profitieren sollten. \n\n12 \n\nb) Doch selbst wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, dass bei-\n\nde Angeklagte tatsächlich keinen Rechtsbindungswillen hatten, wäre der zwi-\n\nschen der G bank und der H. abgeschlossene Darlehensvertrag nicht \n\nals ein gemäß § 58 des Zivilgesetzbuches der Ukraine unwirksames Scheinge-\n\nschäft zu werten. Voraussetzung für ein solches Scheingeschäft ist der fehlen-\n\nde Rechtsbindungswille beider Vertragsparteien, wobei bei juristischen Perso-\n\nnen der Wille des für sie handelnden Vertreters ausschlaggebend ist. Da nach \n\nden Feststellungen der Zeuge A. als Vertreter der H. den Darle-\n\nhensvertrag unterschrieben hat, ist auf dessen Willen und nicht auf den Willen \n\ndes im Außenverhältnis nicht vertretungsberechtigten Angeklagten D. \n\nabzustellen. Dass der Geschäftsführer A. in die Pläne der Angeklagten \n\neingeweiht war und den von ihm im Namen der H. unterzeichneten Darle-\n\nhensvertrag nicht rechtsverbindlich abschließen wollte, hat das Landgericht \n\nnicht festgestellt und liegt auch keinesfalls nahe. \n\n13 \n\nRechtlich unerheblich ist, dass der Geschäftsführer A. den Vertrag \n\nnach den Feststellungen auf Weisung des Angeklagten D. - quasi me-\n\nchanisch - unterschrieben hat, ohne sich weitere Gedanken zu machen. Ent-\n\nscheidend ist allein, dass er die vom Angeklagten D. im Innenverhältnis \n\nerteilte Weisung umsetzen und den Darlehensvertrag im Außenverhältnis wirk-\n\nsam werden lassen wollte (vgl. Art. 57 und 58 des Zivilgesetzbuches der Ukrai-\n\nne). \n\n14 \n\nc) Die festgestellte vertragswidrige Verwendung des Kredits hatte nicht \n\ndie Nichtigkeit des Darlehensvertrages zur Folge. Ihre Rechtsfolgen waren im \n\nVertrag unter Ziffern 3.1. (vorzeitige Einziehung des Darlehens, Zugriff auf die \n\nSicherheiten) und 5.6. (Erhöhung der Kreditschuld) ausdrücklich geregelt. \n\n15 \n\nd) Bei Abschluss eines rechtswirksamen Darlehensvertrages entstand \n\nein Kreditrückzahlungsanspruch der G bank gegen die H. , der nach den \n\nFeststellungen gemäß Ziffer 5.7. der Vertragsbedingungen durch den globalen \n\nSicherungsvertrag vom 27. Januar 1995 abgesichert war. Den Urteilsgründen \n\nkann nicht entnommen werden, dass die Sicherheiten unzureichend waren, \n\nzumal nach dem Sicherungsvertrag der Wert des Sicherungsgutes das 2,5-\n\nfache der Summe der Kredite betragen sollte und im Darlehensvertrag wegen \n\nder als ausreichend erachteten Sicherheiten der Zinssatz von 20% auf 18% \n\nermäßigt wurde. Das Vorhandensein ausreichender Sicherheiten schließt eine \n\nGefährdung des Vermögens der G bank aus. \n\n16 \n\nSelbst wenn der Darlehensvertrag mangels der Zweitunterschrift eines \n\nvertretungsberechtigten Vertreters der H. - den Feststellungen lässt sich \n\nnicht sicher entnehmen, ob das Erfordernis einer Zweitunterschrift nur das In-\n\nnen- oder auch das Außenverhältnis betraf - oder wegen eines Scheingeschäf-\n\ntes unwirksam gewesen sein sollte, entstand mit der Auszahlung des Kredits \n\nein Rückzahlungsanspruch der Bank gegen die H. (vgl. Art. 374 des Zivil-\n\ngesetzbuches der Ukraine), der - mangels gegenteiliger Feststellungen - durch \n\nden globalen Sicherungsvertrag als abgesichert anzusehen ist. \n\n17 \n\ne) Eine Gefährdung des Vermögens der G bank ergibt sich auch \n\nnicht daraus, dass die Ausrüstungsgegenstände, welche die H. angeblich \n\nmit dem Kredit von der C. erwerben wollte, nach den Plänen der Ange-\n\nklagten tatsächlich nicht in das Vermögen der H. gelangen sollten und damit \n\nderen Haftungsmasse nicht vergrößert wurde. Zum einen können auch ohne \n\ndie Ausrüstungsgegenstände ausreichende Sicherheiten vorhanden gewesen \n\n18 \n\n19 \n\nsein. Zum anderen sollte die H. den vorgetäuschten Kaufvertrag mit der \n\nC. ohnehin vorfinanzieren, was auch Bestandteil des Darlehensantra-\n\nges war. \n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Der neue Tatrichter wird vor Durchführung der neuen Hauptverhand-\n\nlung Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob auf die den Angeklagten vorgewor-\n\nfene Tat deutsches Strafrecht anzuwenden ist oder das Verfahrenshindernis \n\nfehlender deutscher Strafgerichtsbarkeit (vgl. BGH NStZ 1986, 320) besteht. \n\n20 \n\nDie Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich nicht aus §§ 3, 9 \n\nAbs. 1 StGB. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist der zum Tatbestand \n\nder Untreue gehörende Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB nicht im Inland \n\neingetreten. Der - ausgehend von der Annahme des angefochtenen Urteils - in \n\nder konkreten Gefährdung des Vermögens der G bank liegende Nachteil ist \n\nin der Ukraine entstanden, entweder bereits mit Abschluss des Darlehensver-\n\ntrages oder aber spätestens zum Zeitpunkt der Gutschrift der Kreditsumme auf \n\ndem Darlehenskonto der H. und der anschließenden Umbuchung auf deren \n\nDevisenkonto am 16. Juni 1995. Denn dadurch wurde der H. die Mög-\n\nlichkeit eingeräumt, über das Darlehen zu verfügen. Die Überweisung der \n\n4 Mio. DM am 20. Juni 1995 von dem bei der D. Bank AG in F. \n\n geführten Korrespondenzkonto der G bank auf das Konto der \n\nC. führte in der Bundesrepublik Deutschland zu keiner weiteren relevan-\n\nten Vermögensgefährdung bei der G bank, weil gleichzeitig das Devisen-\n\nkonto der H. entsprechend belastet wurde. Bei der Überweisung handelte \n\nes sich lediglich um die Umsetzung der in der Ukraine vorgenommenen \n\nRechtsgeschäfte. Auswirkungen der Tat, die für die Verwirklichung des gesetz-\n\nlichen Tatbestands nicht mehr von Bedeutung sind, können einen Tatort nicht \n\nbegründen (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 18; Eser in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 27. Aufl. § 9 Rdn. 6). \n\n21 \n\nDie Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dem das Prinzip der stell-\n\nvertretenden Strafrechtspflege zugrunde liegt (vgl. Gribbohm aaO § 7 Rdn. 2, \n\n68), wird davon abhängen, ob sich die Angeklagten auf dem Gebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland aufhalten und die Tat in der Ukraine noch mit Strafe \n\nbedroht ist (vgl. BGHR StGB § 7 Abs. 2 Strafbarkeit 2 m. w. N. zu der streitigen \n\nFrage, ob allein auf die materiellrechtliche Strafbarkeit - hier: Art. 87 des Straf-\n\ngesetzbuches der Ukraine - oder auch auf die verfahrensrechtliche Verfolgbar-\n\nkeit abzustellen ist). Daran, dass sie - wie es § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus- \n\nsetzt - \"im Inland betroffen\" sind, dürfte es fehlen, wenn sie nach der Aufhebung \n\nder Haftbefehle die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben sollten (vgl. \n\nGribbohm aaO § 7 Rdn. 70). Zu dem für die Beurteilung entscheidenden Zeit-\n\npunkt der Urteilverkündung durch das Landgericht war die deutsche Gerichts-\n\nbarkeit gegeben, weil sich die Angeklagten damals in Untersuchungshaft be-\n\nfanden. Insofern ist es für das Revisionsverfahren ohne Belang, wo sie sich \n\nderzeit aufhalten (vgl. BGH NStZ 2001, 588). Da nach der Zurückverweisung \n\nder Sache eine neue Hauptverhandlung ansteht, ist die Frage von dem jetzt zur \n\nEntscheidung berufenen Tatrichter neu zu prüfen. Jedenfalls ist deutsches \n\nStrafrecht nicht mehr anwendbar, wenn die Angeklagten in die Ukraine zurück-\n\ngekehrt sind und damit deren Strafgewalt unterliegen (vgl. Gribbohm aaO § 7 \n\nRdn. 78). \n\n22 \n\nb) Sofern deutsches Strafrecht Anwendung findet und eine neue Haupt-\n\nverhandlung durchgeführt wird, dürfte die Möglichkeit, einen Beweisantrag auf \n\nVernehmung eines Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abzu-\n\nlehnen, angesichts der Besonderheiten des Falles nur in sehr beschränktem \n\nUmfang gegeben sein. Da sich der wesentliche Sachverhalt nicht in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland abspielte, sind die Angeklagten zum Nachweis ihrer \n\nBehauptung, das Darlehen sei Ende 1995 über ein Unternehmen aus Moskau \n\nvon der H. an die G bank zurückbezahlt worden, auf die Benennung \n\nvon Zeugen aus Russland und der Ukraine angewiesen, sofern dies für die \n\nstrafrechtliche Beurteilung entscheidend sein sollte. Bei der Prüfung, ob die \n\nAufklärungspflicht die Ladung eines Auslandszeugen gebietet (vgl. BGHSt 40, \n\n60, 62), sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Be-\n\nweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der \n\nbisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische \n\nAufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen \n\ndurch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der \n\nVerhältnismäßigkeit andererseits abzuwägen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 5 \n\nSatz 2 Auslandszeuge 10). Unter Umständen ist im Wege des Freibeweises zu \n\nklären, ob von dem Auslandszeugen relevante Bekundungen zur Beweisfrage \n\nzu erwarten sind (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 178). \n\n23 \n\nNach diesen Maßstäben bestehen gegen die Ablehnung mehrerer Hilfs-\n\nbeweisanträge durch die Strafkammer in dem aufgehobenen Urteil erhebliche \n\nBedenken. Die Strafsache ist für die bisher nicht vorbestraften Angeklagten von \n\ngroßer Bedeutung, wie sich bereits aus den verhängten hohen Freiheitsstrafen \n\nergibt. Die gegen eine Rückzahlung des Darlehens sprechenden Indizien er-\n\nscheinen nicht als so gewichtig, dass ihr Beweiswert nicht durch entsprechende \n\nAussagen erschüttert werden könnte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das \n\nLandgericht Urkunden als Fälschungen gewertet und fünf Zeugen nicht ge-\n\nglaubt hat. \n\n24 \n\nc) Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zur Prüfung geben, ob \n\nsich der Angeklagte D. wegen Untreue zum Nachteil der H. durch \n\nVerwendung des Darlehens für eigene Zwecke und der Angeklagte Z. \n\nwegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben und ob diese Taten von der An-\n\nklage umfasst sind. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt \n an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/3-str-403-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/3-str-403-05","retrieved":"2026-07-10 20:41:46.387495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-27/3-str-403-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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