{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_382-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"3 StR 382/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 382/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. De-\n\nzember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 im Ausspruch über den \n\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in sechs Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, sie-\n\nben Mobiltelefone eingezogen und bezüglich einer in mehreren Asservatenlis-\n\nten aufgeführten Vielzahl von sichergestellten und nicht bereits an Geschädigte \n\nausgehändigten Gegenständen gemäß §§ 73, 73 d StGB den Verfall angeord-\n\nnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt \n\nzur Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall; im Übrigen ist das Rechtsmit-\n\ntel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Anordnung des Verfalls kann vorliegend weder auf § 73 Abs. 1 Satz \n\n1 StGB noch auf § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt werden. \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht einer Verfallsanord-\n\nnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nentgegen, wonach eine solche zu unterbleiben hat, soweit dem Verletzten aus \n\nder Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des \n\naus der Tat Erlangten entziehen würde. Maßgebend hierfür ist nach der Recht-\n\nsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die \n\nFrage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ \n\n1984, 409; 2001, 257, 258). Dass den Geschädigten der abgeurteilten Dieb-\n\nstahlstaten Herausgabeansprüche gegen den Angeklagten zustehen, liegt in-\n\ndessen auf der Hand. Folgte man der Gegenauffassung, die über das Bestehen \n\ndes Anspruchs hinaus zumindest Bestimmbarkeit des Verletzten voraussetzt \n\n(vgl. Eser in Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 73 Rdn. 26), ergäbe sich der Aus-\n\nschluss des Verfalls in gleicher Weise, denn die Geschädigten der Diebstahlsta-\n\nten sind nach den Urteilsfeststellungen bekannt. Die bislang nicht ausgehändig-\n\nten Gegenstände sind ihnen teilweise bereits zugeordnet worden; die Zuord-\n\nnung der restlichen Gegenstände ist jedenfalls möglich. \n\n4 \n\nSoweit das Landgericht die Verfallsanordnung gemäß § 244 a Abs. 3 \n\nStGB auch auf § 73 d Abs. 1 Satz 1 StGB gestützt hat, steht dem zwar § 73 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift auf den erweiterten \n\nVerfall nicht anzuwenden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich \n\nder erweiterte Verfall im Interesse effektiver Abschöpfung krimineller Gewinne \n\nauch solche Fälle erfassen, in denen Ansprüche Geschädigter letztlich nicht \n\naufklärbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt \n\n41, 278, 284). Die Anordnung des erweiterten Verfalls erweist sich jedoch aus \n\neinem anderen Grund als rechtsfehlerhaft. Dem angefochtenen Urteil kann \n\nnicht entnommen werden, welche der noch nicht ausgehändigten Gegenstände \n\nim Einzelnen dem erweiterten Verfall unterliegen sollen. Eine solche nachvoll-\n\nziehbare Zuordnung ist aber erforderlich, weil der Verfall gemäß § 73 Abs. 1 \n\nStGB dem erweiterten Verfall vorgeht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76). Vor \n\nder Anwendung des § 73 d StGB hätte unter Ausschöpfung aller prozessual \n\nzulässigen Mittel ausgeschlossen werden müssen, dass die Voraussetzungen \n\nder §§ 73, 73 a StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75, 76; NStZ 2003, \n\n422, 423). Dies ist bislang unterblieben. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_382-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/3-str-382-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_382-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_382-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/3-str-382-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_382-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:24.723511+00:00"}}