{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_371-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"3 StR 371/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 371/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 25. Mai 2005 wird verworfen; jedoch wird \n\ndie Urteilsformel wie folgt neu gefasst: \n\n1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in 62 Fällen, davon in \n\n27 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen \n\nUrkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\n2. Dem Angeklagten wird jegliche berufliche Tätigkeit im Zu-\n\nsammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträ-\n\ngen für die Dauer von drei Jahren verboten. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2. Die Verfahrensrügen sind nicht in der von § 345 Abs. 2 StPO geforder-\n\nten Form erhoben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. \n\nNach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Pro-\n\ntokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder ei-\n\nnem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Das Formerfordernis des \n\n§ 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verant-\n\nwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; \n\nBVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn. 15 f. \n\nm. w. N.). Dabei hat er die Begründung grundsätzlich selbst zu verfassen, zu-\n\nmindest an ihr ge-staltend mitzuwirken. Diesen Anforderungen genügt die Be-\n\ngründungsschrift vom 8. August 2005 mit Ausnahme des ersichtlich vom Ver-\n\nteidiger selbst verfassten Deckblattes (Bl. 1) nicht. \n\nDie übrige Revisionsbegründungsschrift von Blatt 2 bis Blatt 103 ist vom \n\nAngeklagten selbst gefertigt und von seinem Verteidiger lediglich unterzeichnet \n\nworden. Dies hat die Verteidigung im Erwiderungsschriftsatz vom 13. Oktober \n\n2005 auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie die Auffassung vertritt, es genü-\n\nge, wenn der Rechtsanwalt eine vom Angeklagten stammende Schrift durch \n\nseine Unterschrift decke, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung darf sich die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht in der bloßen \n\nBeurkundung erschöpfen, vielmehr ist eine gestaltende Mitwirkung erforderlich. \n\nDadurch sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachge-\n\nmäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Zugleich soll sicherge-\n\nstellt werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter nicht an Formfeh-\n\nlern und sonstigen Mängeln scheitern (BGHSt 25, 272; BVerfGE 64, 135, 152). \n\nDieses Anliegen der gesetzlichen Formvorschrift wird nicht dadurch in Frage \n\ngestellt, dass gelegentlich auch von Rechtsanwälten verfasste Revisionsbe-\n\ngründungsschriften diesen Vorgaben nicht genügen (vgl. Hanack in Löwe/ \n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 16). \n\nZweifel an der Mitgestaltung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt \n\nergeben sich hier insbesondere daraus, dass gravierende Mängel der Revi- \n\nsionsbegründungsschrift unkorrigiert geblieben sind, wie die grob mangelhafte \n\nAusführung der Aufklärungsrüge und eine ins Auge springende Widersprüch-\n\nlichkeit des Vorbringens: Der Angeklagte wiederholt einerseits die Einwendun-\n\ngen aus dem Eröffnungsverfahren, die aus seiner Sicht einen Abbruch der \n\nHauptverhandlung bedingt hätten und trägt andererseits im Zusammenhang mit \n\nder Schilderung einer Verständigung über das Verfahren vor, dass er ein Ge-\n\nständnis im Sinne der Anklage abgelegt, um ein sofortiges Urteil gebeten und \n\nerklärt habe, dass er die im Eröffnungsverfahren erhobenen Einwände nicht \n\naufrechterhalte. \n\n3. Der Senat hat die Urteilsformel neu gefasst, da das Vorliegen gesetzli-\n\ncher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle (\"gewerbsmäßig\") nicht auf-\n\nzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25). \n\nFerner hat er das Berufsverbot neu formuliert, da durch die Umschrei-\n\nbung \"für den Berufszweig Versicherungskaufmann\" die beabsichtigte Untersa-\n\ngung einer künftigen beruflichen Tätigkeit in der Vermittlung von Versiche-\n\nrungsverträgen missverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Sie könnte dahin \n\nverstanden werden, dass dem Angeklagten - was nicht gewollt ist - nur die Be-\n\ntätigung als Versicherungskaufmann verboten wird. Das würde ihn nicht treffen, \n\nweil er nach den Feststellungen keine Ausbildung als Versicherungskaufmann \n\ndurchlaufen hat. Im Übrigen umfasst dieser Ausbildungsberuf über die Vermitt-\n\nlung von Versicherungen hinaus noch zahlreiche andere berufliche Tätigkeiten, \n\netwa im Innendienst von Versicherungsgesellschaften, die ersichtlich nicht un-\n\ntersagt werden sollten. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_371-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/3-str-371-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_371-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_371-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/3-str-371-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_371-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:45.685568+00:00"}}