{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_370-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"3 StR 370/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 370/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nalias: \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. No-\n\nvember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 27. Juni 2005 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben \n\na) soweit er wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-\n\neinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen \n\neiner Schusswaffe verurteilt worden ist, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sicherungsver-\n\nwahrung. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit unerlaubtem Führen \n\neiner Schusswaffe (Fall II. 1. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: sieben \n\nJahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs-\n\nmitteln (Fall II. 2. der Urteilsgründe - Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs \n\nMonate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision \n\nrügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat teilweise Erfolg. \n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Besitzes von \n\nBetäubungsmitteln und die insoweit verhängte Einzelstrafe wendet, ist sie un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Dagegen hält die Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den getroffenen Fest-\n\nstellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Tatopfer A. einen \n\nVermögensnachteil - und sei es auch nur in Form einer schadensgleichen kon-\n\nkreten Vermögensgefährdung - erlitten hat, wie es für die Annahme einer voll-\n\nendeten Tat erforderlich wäre und was das Landgericht anzunehmen scheint \n\n(allerdings ohne die hier gebotene nähere Subsumtion unter die einzelnen Tat-\n\nbestandsmerkmale). Danach ging der Angeklagte zwar nach der erzwungenen \n\nUnterzeichnung der Kaufvertragsurkunde mit einem Kaufpreis von nur 2.500 € \n\ndavon aus, dass - wie von ihm beabsichtigt - A. seine Kaufpreisforde-\n\nrung von 8.000 € in Zukunft nicht mehr geltend machen würde. Es ist aber nicht \n\nfestgestellt, dass A. auf seine Kaufpreisforderung ausdrücklich oder \n\nkonkludent verzichtet hatte oder auch nur bereit war, diese auf Dauer oder auch \n\nnur vorübergehend nicht geltend zu machen. Unter den gegebenen Umständen \n\nversteht es sich auch nicht ohne weiteres, dass sich das Vermögen des \n\nA. - mit der Folge einer schadensgleichen Vermögensgefährdung - \n\ndurch die Unterzeichnung und Aushändigung der Kaufvertragsurkunde mit dem \n\nKaufpreis von nur 2.500 € (unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung \n\nseiner Beweisposition) entsprechend gemindert hätte. Auch im Hinblick auf die \n\nvom Angeklagten geforderte Übergabe des Cabriolets und der Cabrioletschlüs-\n\nsel ist A. ein Vermögensnachteil nicht entstanden, weil der Angeklagte \n\nweder das Fahrzeug noch die Schlüssel an sich genommen hat. \n\nDer Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der - im Übrigen nicht zu be-\n\nanstandenden - Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Delikte der \n\nNötigung und des Führens einer Schusswaffe. Als Folge können auch die Ge-\n\nsamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand ha-\n\nben. \n\n3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass Fest-\n\nstellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen vollendeter \n\noder versuchter schwerer räuberischer Erpressung tragen, erscheint nicht von \n\nvornherein ausgeschlossen. \n\n4. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Frage der Anord-\n\nnung von Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen haben. Insofern geben die \n\nGründe des angefochtenen Urteils Anlass zu folgenden Hinweisen: \n\nDie Feststellung: \"Die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 und \n\n4 StGB sind erfüllt\" genügt nicht den Anforderungen. Wenn das Urteil eine Viel-\n\nzahl von früheren Taten und Vorstrafen schildert und der Angeklagte mehrfach \n\nStrafhaft verbüßt hat, muss im einzelnen dargelegt werden, mit Blick auf welche \n\nVorstrafen und Verbüßungszeiten die formellen Voraussetzungen als gegeben \n\nerachtet werden. \n\nSoweit die Annahme des erforderlichen Hangs zu erheblichen Straftaten \n\nmit dem Hinweis auf ein \"konstantes Verhalten\" des Angeklagten und \"Hand-\n\nlungsstereotype\" begründet wird, erschließt sich dies aus den Feststellungen zu \n\nseinen früheren Taten nicht ohne weiteres. Im Übrigen lässt die Würdigung eine \n\nAuseinandersetzung damit vermissen, dass die letzte Verurteilung des Ange-\n\nklagten zu einer Einzelstrafe von mehr als einem Jahr etwa zehn Jahre zurück-\n\nliegt und er nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft im Mai 2001 mehrere \n\nJahre im Wesentlichen straffrei gelebt hat, bevor es zu den abgeurteilten Taten \n\ngekommen ist. \n\nDie Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB ist nur gegeben, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit (vgl. \n\nBGHSt 25, 59, 61) besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, \n\ndie eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Die bloße Feststel-\n\nlung, dass die Begehung solcher Straftaten \"wahrscheinlich\" sei, genügt nicht. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_370-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/3-str-370-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_370-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_370-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/3-str-370-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_370-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:03.949859+00:00"}}