{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_345-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"3 StR 345/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 275 a Abs. 1 Zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Siche- rungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen An- trag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\n3 StR 345/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n__________________ \n\nStPO § 275 a Abs. 1 \n\nZur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Siche-\nrungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen An-\ntrag. \n\nBGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05 - LG Hannover \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen \n\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.; \n\nhier: Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gegen die \n\nEntscheidung des Landgerichts Hannover vom 26. April 2005 und \n\ndie dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen werden der Staatskasse auferlegt. \n\n1 \n\nDer Verurteilte verbüßt derzeit eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe aus \n\nGründe: \n\neinem Urteil des Landgerichts Hannover wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Körperverletzung. Das Strafende \n\nist für den 21. November 2005 notiert. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, \n\n\"vorbehaltlich des Ergebnisses der einzuholenden Gutachten\" die nachträgliche \n\nSicherungsverwahrung anzuordnen. In einem nach Antragstellung erstatteten \n\nBericht hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, der 43 Jahre alte, zuvor unbe-\n\nstrafte Erstverbüßer habe ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt \n\nund sich um die Aufarbeitung seiner Sexualstraftat im Rahmen der therapeuti-\n\nschen Ambulanz bemüht. \n\nDurch Beschluss vom 26. April 2005 hat das Landgericht die Anordnung \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil keine neuen Tatsa-\n\nchen erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des \n\nVerurteilten für die Allgemeinheit hinweisen würden. \n\nGegen die Ablehnung ihres Antrags hat die Staatsanwaltschaft Be-\n\nschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat sich zu einer Entschei-\n\n2 \n\n3 \n\ndung darüber als nicht berufen angesehen, weil über einen Antrag auf nach-\n\nträgliche Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer Hauptverhandlung ent-\n\nschieden werden könne und der Beschluss des Landgerichts deshalb als ein \n\nUrteil anzusehen sei. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel als \n\nRevision weiterverfolgt und die Sache über den Generalbundesanwalt dem Se-\n\nnat vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb einer \n\nWoche nach Zustellung beim Landgericht eingegangen war, hat sie zugleich \n\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Zur Begründung hat sie unter Hin-\n\nweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2005 \n\n(NStZ-RR 2005, 109) vorgetragen, sie habe jedenfalls bis zum Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 1. Juli 2005 (NJW 2005, 3079; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen) die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel ansehen \n\nkönnen und deshalb die Frist zur Einlegung der Revision unverschuldet ver-\n\nsäumt. Nach Eingang der Vorgänge beim Senat hat die Staatsanwaltschaft \n\n\"den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung gemäß § 66 b StGB\" zurückgenommen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Der Senat muss über den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr ent-\n\nscheiden, weil das Verfahren auf andere Weise beendet ist. \n\na) Die Beendigung des Verfahrens ist allerdings nicht dadurch eingetre-\n\nten, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag zurückgenommen hat. \n\nDie Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem \n\nFortgang des Verfahrens eine Rücknahme des Antrags auf Anordnung der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung rechtlich möglich ist, war - soweit er-\n\nsichtlich - noch nicht Gegenstand veröffentlichter Gerichtsentscheidungen. \n\n7 \n\naa) Nach Auffassung des Senats stehen der Annahme, die Staatsan-\n\nwaltschaft könne einen solchen Antrag zurücknehmen, keine grundsätzlichen \n\nBedenken entgegen. Für diese Annahme sprechen Gesichtspunkte der Verfah-\n\nrensökonomie und allgemeine Prozessgrundsätze. Auch sonst können die Ver-\n\nfahrensbeteiligten und insbesondere die Staatsanwaltschaft Anträge und Pro-\n\nzesshandlungen zurücknehmen. Ausnahmen und Beschränkungen gelten nur, \n\nwenn und soweit sie gesetzlich angeordnet sind, so etwa für die Rücknahme \n\nder Anklage, die regelmäßig nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich \n\nist (§ 156 StPO; vgl. § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 2 StPO), oder etwa für die \n\nRücknahme eines Rechtsmittels, die - abhängig vom Stand des Verfah- \n\nrens - zur Wirksamkeit der Zustimmung eines anderen Verfahrensbeteiligten \n\nbedarf (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2, § 303 StPO), oder für die Rücknahme des \n\nStrafbefehlsantrags (vgl. § 411 Abs. 3 StPO). \n\n8 \n\nSolche Ausnahmen oder Beschränkungen sieht das Gesetz in § 275 a \n\nAbs. 1 StPO für die Rücknahme eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf \n\nDurchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen \n\nSicherungsverwahrung nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Verfahrensnormen, \n\ninsbesondere mit § 156 StPO, der die Rücknahme der Anklage nur zulässt, bis \n\ndas Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat, spricht sogar gegen eine Be-\n\nschränkung der Rücknahmemöglichkeit: Ein Zwischenverfahren, in dem das \n\nGericht - wie dies bezüglich der Anklage in §§ 201 ff. StPO geregelt ist - über \n\ndie Zulassung des Antrags zur Hauptverhandlung entscheiden könnte, ist nicht \n\nvorgesehen. Vielmehr schließt sich dem Eingang des staatsanwaltschaftlichen \n\nAntrags unmittelbar die gerichtliche Vorbereitung der Hauptverhandlung an (vgl. \n\n§ 275 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO). Sollte das Gericht dabei feststellen, dass \n\nder Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht mehr zu besei-\n\ntigende Hindernisse entgegenstehen (wie insbesondere das Fehlen formeller \n\nVoraussetzungen, etwa einer der von § 66 b Abs. 1 oder 2 StGB bzw. § 66 \n\nAbs. 3 StGB vorausgesetzten Katalogtaten, einer Vorverurteilung oder einer \n\nVorverbüßung), dann erscheint es unter verfahrensökonomischen Gesichts-\n\npunkten zwingend, dass die Staatsanwaltschaft nach einem entsprechenden \n\ngerichtlichen Hinweis das Verfahren durch Rücknahme des Antrags zum Ab-\n\nschluss bringen kann, zumal Interessen des Verurteilten nicht entgegen stehen. \n\nDies gilt umso mehr, als eine Beendigung des Verfahrens durch Beschluss, wie \n\nsie zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands zweckmäßig sein könnte \n\n(was auch dem Landgericht vor Augen gestanden haben mag), aufgrund der \n\neindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung ausgeschlossen ist. \n\n9 \n\nNimmt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag trotz gerichtlicher Bedenken \n\nnicht zurück, muss eine Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil ent-\n\nschieden werden, selbst wenn - was allerdings kaum denkbar erscheint - der \n\nMangel an einer formellen Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel evi-\n\ndent ist. Um den zeitlichen und materiellen Aufwand für das Verfahren gering zu \n\nhalten, ist es in einem solchen Fall denkbar, die Hauptverhandlung durchzufüh-\n\nren, ohne vorher Sachverständigengutachten einzuholen. \n\n10 \n\nbb) Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Stadium des Verfahrens und \n\nunter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft ihren Antrag noch zu-\n\nrücknehmen kann, könnte nach Auffassung des Senats eine sachgerechte \n\nAntwort dahin gehen, eine Rücknahme bis zur Entscheidung des Gerichts zu \n\nermöglichen, sie nach Beginn der Hauptverhandlung aber von der Zustimmung \n\ndes Verurteilten abhängig zu machen. Eine solche Regelung, wie sie - freilich \n\nfür eine andere Verfahrensgestaltung - in § 411 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 303 \n\nStPO getroffen ist, würde nicht nur das Verfahren beschleunigen, was sowohl \n\ndie Rechtspflege als auch den Verurteilten entlastet; durch sie würde auch dem \n\ndaneben bestehenden Interesse des Verurteilten an einer endgültigen Ent-\n\nscheidung über die Maßregel ausreichend Rechnung tragen: Da die Rücknah-\n\nme des Antrags keinen unbedingten Schutz gegen eine erneute Antragstellung \n\nauf unveränderter Tatsachengrundlage bietet, kann der Verurteilte, sobald die \n\nHauptverhandlung begonnen hat, durch die Verweigerung seiner Zustimmung \n\nzur Antragsrücknahme dafür sorgen, dass das Verfahren mit einem den Antrag \n\nablehnenden und nach Rechtskraft eine neue Antragstellung auf gleicher Basis \n\nverhindernden Urteil abgeschlossen wird. \n\n11 \n\nDer Senat muss diese Frage indes nicht abschließend entscheiden, weil \n\ndie Staatsanwaltschaft hier ihren Antrag nicht mehr wirksam zurücknehmen \n\nkann, nachdem das Landgericht über ihn entschieden hat. Von da an besteht \n\nfür die Staatsanwaltschaft nur noch die Wahl, die Entscheidung rechtskräftig \n\nwerden zu lassen oder ein Rechtsmittel einzulegen. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Das Verfahren ist hier indes dadurch zum Abschluss gekommen, dass \n\ndie Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat. \n\nDies ergibt eine Auslegung der Erklärung der Beschwerdeführerin. Die \n\nStaatsanwaltschaft erstrebt nicht länger die Unterbringung des Verurteilten in \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung. Das zeigt sich nicht nur in der inzwi-\n\nschen erklärten Rücknahme ihres Antrags, sondern auch darin, dass sie im \n\nRechtsmittelverfahren nur den formellen Aspekt der gesetzeswidrigen Ent-\n\nscheidungsweise beanstandet und sich nicht gegen die Ansicht des Landge-\n\nrichts gewandt hat, es fehle an neuen Tatsachen i. S. v. § 66 b Abs. 1 StGB. Ihr \n\nZiel, das Verfahren zu beenden, kann die Staatsanwaltschaft jetzt nur noch \n\ndurch die Rücknahme der Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts \n\nerreichen. Eine solche Rücknahme ist möglich. Sie wird insbesondere nicht da-\n\ndurch gehindert, dass das Rechtsmittel - bei Erfolglosigkeit des Wiedereinset-\n\nzungsantrags - wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig verwor-\n\nfen werden müsste. Die Zustimmung des Verurteilten zur Rücknahme ist nicht \n\nerforderlich, da eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat (vgl. § 303 \n\nStPO). \n\n14 \n\n15 \n\n2. Nach Rücknahme des Rechtsmittels war nur noch die aus § 473 \n\nAbs. 1 und 2 StPO folgende Kostenentscheidung zu treffen. \n\n3. Der Verfahrensablauf gibt angesichts der teilweise noch ungeklärten \n\nFragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung An-\n\nlass zu folgenden Bemerkungen: \n\n16 \n\na) Die Staatsanwaltschaft kann den nach § 275 a Abs. 1 StPO erforderli-\n\nchen Antrag erst stellen, nachdem sie in einem Vorprüfungsverfahren zu dem \n\nErgebnis gekommen ist, dass die formellen Voraussetzungen der Maßregel \n\n(vgl. im Einzelnen § 66 b i. V. m. § 66 StGB) vorliegen. Zu ihnen gehört insbe-\n\nsondere, dass neue Tatsachen (Nova) erkennbar sind, die auf eine erhebliche \n\nGefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Nur wenn in ei-\n\nnem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist, besteht \n\nein sachlicher Grund für die Einleitung des Verfahrens nach § 275 a StPO (vgl. \n\nOLG Koblenz StV 2004, 665, 668). \n\n17 \n\nb) Der Antrag der Staatsanwaltschaft darf sich nicht in der pauschalen \n\nBehauptung, die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungs-\n\nverwahrung lägen vor, erschöpfen. Zwar nennt das Gesetz keine Einzelheiten, \n\ndie der Antrag enthalten muss. Dieser ist aber, insoweit vergleichbar mit einer \n\nAnklageschrift im Strafverfahren, die Grundlage für das gerichtliche Nachver-\n\nfahren, in dem es um die Anordnung einer einschneidenden, die im Ursprungs-\n\nverfahren verhängte Sanktion regelmäßig übertreffenden Maßregel geht. Er \n\nmuss deshalb die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ma-\n\nchen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft je-\n\nweils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen \n\n(vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281). Dabei kommt für Anträge nach § 66 b \n\nAbs. 1 und 2 StGB der Darstellung der Nova hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit \n\nund ihrer Aussagekraft für die Gefährlichkeit des Verurteilten besondere Bedeu-\n\ntung zu. Der Antrag muss die Behauptung enthalten, dass nach vorläufiger Ein-\n\nschätzung der Staatsanwaltschaft die materiellen Voraussetzungen der nach-\n\nträglichen Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden, \n\nalso eine unter sachverständiger Hilfestellung (§ 275 a Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO) erfolgende Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergän-\n\nzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs dessen besondere Gefähr-\n\nlichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten) ergeben wird. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/3-str-345-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153d","ref_norm":"153d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/3-str-345-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_345-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:31.908490+00:00"}}