{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_284-05C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"3 StR 284/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO vor § 1, § 274 1. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß be- hauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig. 2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 284/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja, nur zu A. I. \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStPO vor § 1, § 274 \n\n1. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß be-\n\nhauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, \n\nhandelt rechtsmissbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig. \n\n2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich \n\nerlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt. \n\nBGH, Urteil vom 11. August 2006 - 3 StR 284/05 - Kammergericht in Berlin \n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n29. Juni 2006 in der Sitzung am 11. August 2006, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n- in der Verhandlung vom 29. Juni 2006 -, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n- in der Verkündung vom 11. August 2006 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n- in der Verhandlung vom 29. Juni 2006 - \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n- in der Verhandlung vom 29. Juni 2006 -, \n\nJustizamtsinspektor \n\n- in der Verkündung vom 11. August 2006 - \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerge-\n\nrichts Berlin vom 18. März 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Angeklagte wurde wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion \n\nund wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit \n\nHerbeiführen einer - weiteren - Sprengstoffexplosion und mit Beförderung von \n\nSprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte \n\nRevision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nkeinen Erfolg. Der näheren Erörterung bedürfen nur folgende Beanstandungen: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nA. Verfahrensrügen: \n\nI. Rüge A. I der Revisionsbegründung (Angeklagter zeitweise nicht ver-\n\nteidigt): \n\nMit der von Rechtsanwältin W. begründeten Rüge wird behaup-\n\ntet, der Angeklagte sei am 8. Mai 2003, dem 126. Verhandlungstag, ab 11.14 \n\nUhr nicht verteidigt gewesen. Diese Behauptung eines Verfahrensfehlers ist, \n\nwenn nicht schon von Anfang an bewusst wahrheitswidrig aufgestellt, so jeden-\n\nfalls seit der Kenntnis vom Inhalt der dazu abgegebenen dienstlichen Erklärun-\n\ngen wider besseres Wissen aufrechterhalten und dem Revisionsgericht zur \n\nEntscheidung unterbreitet worden. Die Weiterverfolgung der Rüge unter Beru-\n\nfung auf das als unrichtig erkannte Protokoll ist rechtsmissbräuchlich; damit ist \n\ndie Rüge unzulässig geworden. \n\n5 \n\n1. Das ursprünglich gefertigte Protokoll enthielt zum Ablauf dieses Sit-\n\nzungstages - soweit es hier von Bedeutung ist - folgende Angaben: \n\n09.17 \n\nAufruf, für den Angeklagten sind erschienen Rechtsanwältin St. \n\n und Rechtsanwältin Stu. als Vertreterin von Rechtsanwäl-\n\n09.20 \n\n10.15 \n\n10.37 \n\n10.52 \n\ntin W. \n\nZeugin Se. wird hereingerufen und vernommen \n\nUnterbrechung \n\nFortsetzung, Rechtsanwalt E. nicht wieder erschienen \n\nRechtsanwalt von Sch. verlässt den Sitzungssaal \n\n11.05 \n\nRechtsanwalt Eu. verlässt den Sitzungssaal \n\n11.10 \n\nZeugin Se. wird entlassen \n\n11.10 \n\nRechtsanwältin Stu. verlässt den Sitzungssaal \n\n11.12 \n\n11.12 \n\n11.13 \n\n11.13 \n\n11.14 \n\n11.21 \n\nRechtsanwalt E. erscheint wieder \n\nRechtsanwalt B. verlässt den Sitzungssaal \n\nRechtsanwalt Eu. erscheint wieder \n\nZeuge I. wird hereingerufen und vernommen \n\nRechtsanwältin St. verlässt den Sitzungssaal \n\nRechtsanwalt Dr. K. verlässt den Sitzungssaal \n\n11.22 \n\n12.48 \n\n12.50 \n\nRechtsanwalt Dr. K. erscheint wieder \n\nZeuge I. wird entlassen \n\nSitzung geschlossen \n\n6 \n\nMit der Revision hat Rechtsanwältin W. gerügt, der Angeklagte \n\nsei an diesem Sitzungstag ab 11.14 Uhr nicht verteidigt gewesen. Daraufhin \n\nhaben am 1. Juli 2005 die Vorsitzende und die Protokollführerin das Protokoll \n\ndadurch berichtigt, dass die Eintragung \"11.14 Uhr Rechtsanwältin St. \n\nverlässt den Sitzungssaal\" gestrichen wurde. \n\n7 \n\n8 \n\nZur Anwesenheit dieser Verteidigerin ist in dienstlichen Erklärungen fol-\n\ngendes bekundet worden: \n\nDie Vorsitzende Richterin am Kammergericht H. hat erklärt: Aus ih-\n\nrer persönlichen Mitschrift der Hauptverhandlung ergebe sich, dass Rechtsan-\n\nwältin St. bei der Vernehmung des Beamten des Bundeskriminalamtes \n\nI. anwesend gewesen sei und Fragen an ihn gestellt habe. Im Übrigen \n\nzeige die Vorgeschichte ein erhebliches Interesse der Rechtsanwältin an der \n\nVernehmung des Zeugen. Sie habe bei einer früheren Vernehmung des Zeu-\n\ngen deren Unterbrechung mit der Begründung beantragt, dass es zum Ver-\n\nnehmungsgegenstand (Vorhandensein einer konspirativen Wohnung in der \n\nO. straße) vermutlich weitere bisher nicht vorgelegte Protokolle gebe. Dies \n\nsei Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Gericht gewesen, die auch \n\nzu einem Ablehnungsgesuch der Verteidigerin geführt hätten. \n\n9 \n\nRichter am Kammergericht A. hat erklärt, er habe elf Seiten Mitschrif-\n\nten zur Vernehmung des Zeugen I. gefertigt, in denen zahlreiche Fra-\n\ngen der Rechtsanwältin St. an diesen Zeugen sowie deren Anregung, \n\nauch noch den Zeugen Schn. zu vernehmen, enthalten seien. \n\n10 \n\nRichter am Kammergericht G. war von der Vorsitzenden beauftragt, \n\ndie Anwesenheit der Verteidiger zu kontrollieren und darüber Aufzeichnungen \n\nzu machen. Nach diesen zu den Akten übergebenen Aufzeichnungen war \n\nRechtsanwältin St. an diesem Sitzungstag durchgehend anwesend. \n\n11 \n\nRichter am Kammergericht Ha. hat bekundet, ausweislich seiner \n\nAufzeichnungen über die Anwesenheit der Verteidiger habe Rechtsanwältin \n\nSt. den Sitzungssaal nicht verlassen und am Ende der Zeugenverneh-\n\nmung die Ladung der Zeugen Schm. und Schn. angeregt. \n\n12 \n\nBundesanwalt Br. hat erklärt, er habe Staatsanwalt Wa. beauf-\n\ntragt, ein Wortprotokoll über diesen Sitzungstag zu fertigen, und dieses mit ihm \n\nabgestimmt. In dem zu den Akten gereichten Protokoll sind 20 Fragen oder \n\nVorhalte der Rechtsanwältin St. an den Zeugen I. im Wortlaut \n\nwiedergegeben. \n\n13 \n\nDiese dienstlichen Erklärungen sind mit den übergebenen Aufzeichnun-\n\ngen den Verteidigern des Angeklagten mitgeteilt worden. Sie haben zu deren \n\nRichtigkeit keine Erklärungen abgegeben. In der Revisionshauptverhandlung \n\nhat Rechtsanwältin W. erklärt, dass sie als Erkenntnisquelle für die Be-\n\nhauptung der Abwesenheit von Rechtsanwältin St. lediglich das Protokoll \n\nhabe. Nach Durchsicht des Protokolls habe sie noch mit Rechtsanwältin \n\nSt. und dem Angeklagten Rücksprache genommen, die sich jedoch an \n\nden Vorgang nicht hätten erinnern können. Auf die weitere Frage, ob es ihr \n\nnicht zu denken gebe, dass in den dienstlichen Erklärungen der Rügebehaup-\n\ntung dezidiert entgegengetreten werde, hat sie geantwortet: \"Im Rahmen mei-\n\nner Rechtsansicht nein\". \n\n14 \n\n2. Der Senat ist davon überzeugt, dass Rechtsanwältin St. am \n\n8. Mai 2003 um 11.14 Uhr den Sitzungssaal nicht verlassen hat und bei der \n\nVernehmung des Zeugen I. anwesend war. Die mehrfachen, eindeuti-\n\ngen, durch Aufzeichnungen belegten dienstlichen Erklärungen lassen daran \n\nkeinen Zweifel. Dies wird auch bestätigt durch das Verhalten der Verteidigerin \n\nRechtsanwältin St. , die den Erklärungen nicht entgegengetreten ist. \n\n15 \n\nEr ist weiter davon überzeugt, dass Rechtsanwältin W. den wah-\n\nren Sachverhalt kennt. Es ist bereits in hohem Maße wahrscheinlich, dass die-\n\nser ihr schon bei Fertigung der Revisionsbegründung bekannt war. Der Ange-\n\nklagte wurde von den Rechtsanwältinnen St. und W. gemein-\n\nsam als \"Stammverteidiger\" verteidigt, während weitere Verteidiger im Wesent-\n\nlichen nur für Vertretungsfälle zum Einsatz kamen. Eine solche gemeinsame \n\nVerteidigung setzt die gegenseitige Information über solche Verfahrensvorgän-\n\nge voraus, bei denen einer von beiden nicht anwesend ist. Wie sich aus der \n\ndienstlichen Erklärung der Vorsitzenden ergibt, war zudem die Vernehmung des \n\nZeugen I. von erheblichem Interesse für die Verteidigung. Es erscheint \n\ndaher - schon im Hinblick auf die Fortführung der weiteren Verteidigung und die \n\nSchlussvorträge - wenig glaubhaft, dass es im Anschluss an den Sitzungstag \n\nnicht zeitnah zu einer Kontaktaufnahme zwischen beiden Verteidigerinnen ge-\n\nkommen ist, bei der Rechtsanwältin St. ihre Mitverteidigerin über die \n\nwesentlichen Ergebnisse der Befragung informiert hat. Jedenfalls hat Rechts-\n\nanwältin W. mit Erhalt der dienstlichen Erklärungen sicheres Wissen \n\nerlangt, dass die behauptete Abwesenheit nicht der Wahrheit entspricht. In die-\n\nsen Erklärungen wird die tatsächliche Anwesenheit der Verteidigerin nicht nur \n\npauschal, sondern - zudem aus der Sicht unterschiedlicher Beteiligter - sub-\n\nstantiiert unter Vortrag zahlreicher Einzelheiten und unter Vorlage detaillierter \n\nAufzeichnungen versichert. Es ist nicht vorstellbar, dass Rechtsanwältin \n\nW. nach Kenntnisnahme dieser Erklärungen und der beigefügten Auf-\n\nzeichnungen die Abwesenheit ihrer Mitverteidigerin überhaupt noch für möglich \n\nhielt. Das gilt selbst dann, wenn sich Rechtsanwältin St. , was sich aber \n\nebenfalls der Vorstellungskraft des Senats entzieht, auf Nachfrage an die in \n\nRede stehende Vernehmung des Zeugen I. nicht erinnern konnte oder \n\ndies behauptet hat. \n\n16 \n\n3. Auch im Strafprozess gilt - ebenso wie in anderen Prozessord- \n\nnungen - ein allgemeines Missbrauchsverbot. Zwar enthält die Strafprozessord-\n\nnung keinen generellen Missbrauchstatbestand. Jedoch sind in ihr Sonderfälle \n\nwie der Missbrauch des Fragerechts in § 241 Abs. 1 i. V. m. § 239 Abs. 1 StPO \n\nund der Missbrauch des Verteidigerrechts in § 138 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gere-\n\ngelt. Der Gedanke der Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs liegt auch den \n\nVorschriften der § 26 a Abs. 1 Nr. 3, § 29 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Satz 2, § 244 \n\nAbs. 3 Satz 2 (\"Prozessverschleppung\"), § 245 Abs. 2 Satz 3 und § 266 Abs. 3 \n\nSatz 1 StPO zugrunde (vgl. Meyer JR 1980, 219 f.). Für andere Fälle des Miss-\n\nbrauchs prozessualer Befugnisse im Strafverfahren, die der Ge-setzgeber nicht \n\nausdrücklich geregelt hat, gilt - wie in jedem Prozess - das allgemeine Miss-\n\nbrauchsverbot (BGHSt 38, 111, 112 f.; BGH StV 2001, 100 f. und 101; KG JR \n\n1971, 338 mit zust. Anm. Peters; Weber GA 1975, 289, 295; Fahl, Rechtsmiss-\n\nbrauch im Strafprozess S. 68 ff., 124 ff.; Niemöller StV 1996, 501 ff.; Fischer \n\nNStZ 1997, 212, 216 f.; Kudlich NStZ 1998, 588 ff.; Roxin in FS für Hanack S. \n\n1, 19 f.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. Einl. Rdn. 111; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. vor § 226 Rdn. 49; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. \n\nRdn. 22 a). Gegen diese Auffassung wenden sich einige Stimmen mit der Be-\n\nfürchtung, es könne von den Gerichten Missbrauch mit einem allgemeinen \n\nMissbrauchsverbot getrieben werden (Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. \n\nEinl. J Rdn. 36; Kühne, Strafprozessrecht 6. Aufl. Rdn. 293; Fezer in FS für Ul-\n\nrich Weber S. 475 ff.). Diesem dogmatisch ohnehin wenig gewichtigen Argu-\n\nment ist entgegenzuhalten, dass seit der grundlegenden Anerkennung eines \n\nallgemeinen Missbrauchsverbotes durch die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in BGHSt 38, 111 nunmehr fast 15 Jahre vergangen sind, ohne dass \n\nsich diese Befürchtung bestätigt hätte. Die sehr seltenen Entscheidungen, in \n\ndenen davon Gebrauch gemacht worden ist, belegen eine ausgesprochene Zu-\n\nrückhaltung der Praxis. \n\n17 \n\n4. Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein \n\nVerfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten \n\nMöglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um \n\ngezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen (BGHSt \n\n38, 111, 113). Einen solchen Rechtsmissbrauch begeht auch ein Beschwerde-\n\nführer, der in einer Verfahrensrüge einen Verfahrensverstoß behauptet, obwohl \n\ner sicher weiß, dass sich dieser nicht ereignet hat (Beulke, Der Verteidiger im \n\nStrafverfahren S. 156 f.). Denn er verfolgt mit ihr verfahrenswidrige Zwecke. \n\nEine Verfahrensrüge dient dazu, geschehene Verfahrensfehler zu korrigieren \n\n(Fahl aaO S. 689). Nur dann, wenn das Verfahrensrecht tatsächlich verletzt \n\nworden ist und entweder ein absoluter Revisionsgrund eingreift oder das Beru-\n\nhen des Urteils auf dem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann, unterliegt \n\ndas Urteil der Aufhebung. Liegt dagegen der behauptete Verfahrensfehler nicht \n\nvor, ist - sofern nicht andere Aufhebungsgründe gegeben sind - die Revision zu \n\nverwerfen; das Urteil hat dann Bestand. Diesem Zweck der Verfahrensrüge \n\nwürde es zuwiderlaufen, wenn man einem Rechtsmittelführer gestatten würde, \n\ndurch die bewusst wahrheitswidrige Behauptung eines Verfahrensfehlers ein \n\nUrteil zu Fall zu bringen, von dem er sicher weiß, dass es insoweit in einem feh-\n\nlerfreien Verfahren ergangen ist. \n\n18 \n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass es an der Verfolgung \n\nverfahrensfremder Zwecke fehle und die Erhebung einer bewusst unwahren \n\nRüge jedenfalls dann zulässig sein müsse, wenn es dem Verteidiger darum ge-\n\nhe, ein materiell für unrichtig gehaltenes Urteil zu Fall zu bringen (so Cüppers \n\nNJW 1951, 259; Schneidewin MDR 1951, 193, 194). Ein solches Fernziel kann \n\ndas prozessrechtswidrige Vorgehen nicht rechtfertigen (Dallinger - \"Der Zweck \n\nheiligt nicht die Mittel.\" - NJW 1951, 256, 257; Fahl aaO S. 688; vgl. auch Tep-\n\nperwien in FS für Meyer-Goßner S. 595, 600). So kann ein Verteidiger auch \n\nnicht zu unlauteren Mitteln greifen, um eine drohende - nach seiner Auffassung \n\nnicht gerechtfertigte - Verurteilung zu verhindern, indem er etwa einen zum \n\nMeineid entschlossenen Zeugen präsentiert oder gefälschte Urkunden vorlegt \n\n(vgl. Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers S. 53, 83). Insofern gilt nichts \n\nanderes als umgekehrt für den Staatsanwalt oder den Nebenkläger. Für ihre \n\nSeite wird kaum zu vertreten sein, dass sie bewusst eine unwahre Verfahrens-\n\nrüge erheben dürfen, um einen für unrichtig gehaltenen Freispruch zu revidie-\n\nren (vgl. Fahl aaO S. 691; vgl. aber Park StraFo 2004, 335, 337 f.). \n\n19 \n\n5. Ein missbräuchliches Verhalten wird auch nicht dadurch ausgeschlos-\n\nsen, dass die Erhebung einer bewusst wahrheitswidrigen Verfahrensrüge sich \n\nauf die Beweiskraft eines - als fehlerhaft erkannten - Protokolls stützen kann. \n\nEin solcher Sachverhalt wird in der Literatur vielfach mit dem plakativen Begriff \n\n\"unwahre Protokollrüge\" bezeichnet (vgl. Tepperwien aaO S. 595). \n\n20 \n\na) Die Frage, ob eine bewusst \"unwahre Protokollrüge\" zulässig ist, hat \n\ndie Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden. In der Literatur ist sie hef-\n\ntig umstritten. \n\n21 \n\nÜberwiegend wird die Auffassung vertreten, die sich aus § 274 StPO er-\n\ngebende Beweiskraft erlaube einem Verteidiger, sich ein unrichtiges Protokoll \n\nuneingeschränkt zunutze zu machen und eine bewusst \"unwahre Protokollrüge\" \n\nzu erheben (vgl. u. a. Schneidewin aaO.; Park aaO; Sarstedt/Hamm, Die Revi-\n\nsion in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 292-294; Beulke, Der Strafverteidiger im Straf-\n\nverfahren 1980 S. 156 f.; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 274 Rdn. 24); nach \n\nCüppers besteht insoweit nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht (NJW \n\n1950, 930 ff. und NJW 1951, 259). Dahs hat dies dahin formuliert, dass in die-\n\nsem Bereich des Revisionsverfahrens ein Rechtsanwalt \"nach Herzenslust, \n\nbesser: nach Rechtslust lügen darf und muss\" (StraFo 2000, 181, 185; vgl. \n\nauch Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 917 ff.). \n\n22 \n\nAndere halten die Erhebung einer bewusst \"unwahren Protokollrüge\" für \n\nrechtsmissbräuchlich (Fahl aaO S. 665 ff.; Dallinger NJW 1951, 256 ff.; Meyer-\n\nGoßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 21). Teilweise wird hierin ein lediglich stan-\n\ndeswidriges Verhalten gesehen, das jedoch die prozessuale Zulässigkeit nicht \n\nberühre (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. vor § 137 Rdn. 17 f.). \n\nTepperwien (aaO S. 601 f.) sieht zwar in einer bewusst \"unwahren Protokollrü-\n\nge\" einen Rechtsmissbrauch, möchte jedoch aus pragmatischen Gründen hier-\n\naus keine Konsequenzen ziehen und die Rüge für zulässig erachten. \n\n23 \n\nb) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. April 1999 (BGHR \n\nStPO § 274 Beweiskraft 21; vgl. auch 24 und 27) erwogen hat, handelt ein Be-\n\nschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behaup-\n\ntet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, \n\nrechtsmissbräuchlich. \n\n24 \n\nEs gibt keine durchgreifenden Gründe, die bewusst \"unwahre Protokoll-\n\nrüge\" im Hinblick auf einen Rechtsmissbrauch anders zu beurteilen, als eine \n\nsonstige bewusst unwahre Verfahrensrüge: \n\n25 \n\naa) Es trifft insbesondere nicht zu, dass eine bewusst \"unwahre Proto-\n\nkollrüge\" keine Lüge sei, dass jedenfalls der Verteidiger insoweit lügen dürfe \n\noder gar müsse oder dass durch § 274 StPO eine \"prozessuale Wahrheit\" ge-\n\nschaffen werde (so aber Cüppers aaO; Schneidewin aaO; Park aaO; \n\nSarstedt/Hamm aaO; Dahs aaO). Die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 \n\nStPO verändert nicht die Tatsachen, macht aus Unwahrheit keine Wahrheit. Die \n\nVorschrift enthält vielmehr eine Beweisregel (Dünnebier aaO; Fahl aaO S. 687). \n\nDie Ebenen der Behauptung eines Verfahrensfehlers und seines Beweises dür-\n\nfen nicht vermengt, sondern müssen streng getrennt werden (so zutreffend Dal-\n\nlinger aaO S. 257). Eine zulässige Verfahrensrüge erfordert zunächst die be-\n\nstimmte Behauptung eines Verfahrensfehlers, erst danach stellt sich die Frage \n\ndes Beweises. Deshalb besagt die Beweisbarkeit einer unwahren Behauptung \n\nnichts über deren Zulässigkeit. \n\n26 \n\nbb) Die Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 stehen der Auf-\n\nfassung des Senats nicht entgegen. Sie befassen sich ausdrücklich lediglich mit \n\nder Frage, ob einer Verfahrensrüge durch eine Protokollberichtigung der Boden \n\nentzogen werden kann, nicht aber mit der Zulässigkeit einer bewusst \"unwahren \n\nProtokollrüge\". Soweit ein Recht zur Erhebung solcher Rügen aus einzelnen \n\nBegründungselementen dieser Entscheidungen hergeleitet wird (vgl. Park Stra-\n\nFo 2004, 335, 337), kann dahin stehen, ob diese Wendungen nicht lediglich \n\nobjektiv unrichtige, sondern tatsächlich auch bewusst wahrheitswidrige auf das \n\nProtokoll gestützte Rügen im Blick hatten (vgl. dazu ausführlich Fahl aaO S. \n\n681 ff.). Denn der Senat wäre an die Auffassung seines Vorgängersenates e-\n\nbenso wenig wie an die des Reichsgerichts gebunden. Im Übrigen hat sich die \n\nRechtslage mit Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes in BGHSt \n\n38, 111 ff. verändert. Immerhin hatte aber bereits das Reichsgericht in der ge-\n\nnannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass von einem Recht auf Gel-\n\ntendmachung der Unwahrheit in solchen Fällen nicht gesprochen werden könne \n\nund es sich nur um die \"Möglichkeit handle, eine prozessrechtliche Befugnis zu \n\ntatsächlich wahrheitswidrigen Zwecken zu missbrauchen\" (aaO S. 6). \n\n27 \n\ncc) Der Vorschrift des § 274 StPO kann nicht entnommen werden, der \n\nMissbrauch von Verfahrensrügen unter Berufung auf das Protokoll sei \"instituti-\n\nonell eingeplant\" (so aber Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren S. 237). \n\nDessen Beweiskraft hat lediglich zur Folge, dass ein beurkundeter Sachverhalt \n\nohne Rücksicht auf das tatsächliche Geschehen als bewiesen gilt und somit ein \n\nVerteidiger mit einer auf gutem Glauben oder auch nur auf einer unsicheren \n\nErinnerung basierenden Rüge erfolgreich sein kann, obgleich der Verfahrens-\n\nfehler sich tatsächlich nicht ereignet hat. Nur dies ist \"institutionell eingebaut\", \n\nnicht aber der (wissentliche) Missbrauch des Rügerechts (vgl. auch Fahl aaO \n\nS. 689). \n\n28 \n\ndd) Gegen die Anwendung des Missbrauchsverbots bei bewusst \"unwah-\n\nren Protokollrügen\" kann nicht eingewandt werden, durch deren freibeweisliche \n\nKlärung werde faktisch die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO ausge-\n\nhöhlt. Diese behält vielmehr ihre Bedeutung nicht nur in allen Fällen, in denen \n\nunklar ist, ob sich der Verstoß ereignet hat, sondern auch dann, wenn sich die \n\nRüge zwar als objektiv unwahr erweist, der Verteidiger dies aber entweder nicht \n\nweiß oder ihm jedenfalls sicheres Wissen um die Unwahrheit nicht nachgewie-\n\nsen werden kann. In solchen Fällen kann ein Beschwerdeführer sich auf das \n\nseinen Vortrag stützende Protokoll berufen, auch wenn es objektiv dem Ge-\n\nschehensablauf nicht entspricht, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmiss-\n\nbrauchs auszusetzen. Im Ergebnis wird unter dem Gesichtspunkt des Rechts-\n\nmissbrauchs die Berufung auf die Beweiskraft des Protokolls nur in den - eher \n\nseltenen - Fällen verwehrt, in denen die objektive Unwahrheit so klar zu Tage \n\ntritt, dass sie auch dem Verteidiger schlechterdings nicht verborgen geblieben \n\nsein kann. \n\n29 \n\nee) Es trifft auch der weitere Einwand nicht zu, die Gewichte würden sich \n\ngrundlegend zum Nachteil eines Angeklagten verschieben, wenn dem Verteidi-\n\nger die Erhebung einer bewusst \"unwahren Protokollrüge\" unmöglich gemacht \n\nwird, weil dann die vom Protokoll abweichende Wirklichkeit nur zu seinen Las-\n\nten, nicht aber zu seinen Gunsten maßgeblich sei. Dieses Bedenken relativiert \n\nsich von vorneherein dadurch, dass die Berufung auf ein - auch objektiv unrich-\n\ntiges - Protokoll, wie dargelegt, in den meisten Fällen weiterhin möglich sein \n\nwird und nur dann dem Missbrauchsverbot unterfällt, wenn sie zur Stützung \n\neiner bewusst wahrheitswidrigen Rüge erfolgt. Zudem besteht die beklagte Un-\n\nausgewogenheit tatsächlich nicht. Einer bewusst \"unwahren Protokollrüge\" ent-\n\nspricht bei einer solchen vergleichenden Betrachtung nämlich nicht ein zu Las-\n\nten des Angeklagten lediglich irrtümliches, also nur objektiv unrichtiges, son-\n\ndern ein bewusst wahrheitswidrig gefertigtes Protokoll, bei dem die Unterzeich-\n\nner den Nachweis eines Verfahrensfehlers, der sich tatsächlich ereignet hatte, \n\ndurch eine entsprechende Formulierung des Protokolls bewusst vereiteln. Eine \n\nsolche \"Lüge\" der Unterzeichner des Protokolls stellt eine Fälschung im Sinne \n\ndes § 274 Satz 2 StPO dar (OLG Düsseldorf StV 1984, 108), die wie ein etwai-\n\nger Rechtsmissbrauch des Beschwerdeführers im Freibeweis festzustellen wä-\n\nre und ebenfalls zum Wegfall der Beweiskraft führen würde (Meyer-Goßner, \n\nStPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 19). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine \n\nPflicht zur Berichtigung eines unrichtigen Protokolls besteht, auf die die Verfah-\n\nrensbeteiligten hinwirken können (vgl. Meyer-Goßner aaO § 271 Rdn. 23), und \n\ndass sich die Unterzeichner eines bewusst unrichtigen Protokolls nach § 348 \n\nAbs. 1 StGB wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar machen, da ein Proto-\n\nkoll zumindest im Hinblick auf die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen \n\nFörmlichkeiten eine öffentliche Urkunde darstellt (vgl. RGSt 72, 226 f.; \n\nGribbohm in LK 11. Aufl. § 271 Rdn. 45). Entsprechendes muss gelten, wenn \n\nAmtsträger die Berichtigung eines als unrichtig erkannten Protokolls unterlas-\n\nsen (vgl. Gribbohm aaO § 348 Rdn. 18). \n\n30 \n\nff) Schließlich können auch die gegen die Anwendung des Missbrauchs-\n\nverbotes bei der bewusst \"unwahren Protokollrüge\" vorgebrachten praktischen \n\nBedenken nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon, dass \n\npraktische Erwägungen es ohnehin kaum rechtfertigen können, einem klar er-\n\nkennbaren oder sogar offen zugegebenen Missbrauch nicht entgegenzutreten \n\n(vgl. Fahl aaO S. 702), gilt im Einzelnen folgendes: \n\n31 \n\nDer Einwand, ein Rechtsmissbrauch mit seinen objektiven und subjekti-\n\nven Elementen erfordere regelmäßig die Durchführung eines Freibeweisverfah-\n\nrens durch das Revisionsgericht und sei schwer zu beweisen (vgl. Tepperwien \n\naaO S. 601), mag zwar die Konsequenzen zutreffend beschreiben. Er kann in-\n\ndes nicht überzeugen, da eine solche Klärung nur in den seltenen Fällen zum \n\nTragen kommt, in denen die bewusst \"unwahre Protokollrüge\" klar zu Tage tritt. \n\nInsofern unterscheidet sich im Übrigen die Situation bei der bewusst \"unwahren \n\nProtokollrüge\" nicht von der bei anderen Anwendungsfällen des Missbrauchs-\n\nverbots, für die entsprechende Beweisschwierigkeiten bestehen. \n\n32 \n\nSoweit eingewandt wird, in vielen Fällen könne das Missbrauchsverbot \n\ndurch Beauftragung eines anderen Revisionsverteidigers umgangen werden \n\n(vgl. Tepperwien aaO S. 601), kann auch dies nicht durchgreifen. Allerdings \n\nliegt die Verbreitung einer solchen Verteidigungspraxis nicht fern, zumal sie in \n\nHandbüchern ausdrücklich empfohlen wird (vgl. dazu Dahs, Handbuch des \n\nStrafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 917 ff., 920: \"Taktlose Fragen\" von Revisionsrich-\n\ntern nach der Wahrheit solle man dadurch umgehen, dass man einen anderen, \n\nnicht in der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwalt mit der Verteidigung \n\nim Revisionsverfahren beauftragt, der hierzu im Stande der \"Unberührtheit\" \n\ngehalten werden solle). Es mag dahin gestellt bleiben, ob eine solche Umge-\n\nhungsstrategie dem Bild der Strafverteidigung nach der Strafprozessordnung \n\nentspricht, woran der Senat allerdings Zweifel hat. Einer solchen Verfahrens-\n\nweise kann jedenfalls in Fällen begegnet werden, in denen der Revisionsvertei-\n\ndiger einen Verfahrensverstoß behauptet, den er nur dem Protokoll entnimmt, \n\nfür dessen Unrichtigkeit jedoch erhebliche Anhaltspunkte gegeben sind. In sol-\n\nchen Fällen wird er gehalten sein, sich bei dem in der Hauptverhandlung anwe-\n\nsenden Instanzverteidiger zu erkundigen (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; BVerfG, \n\nBeschl. vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05). Schließlich wird es in beson-\n\nders eklatanten Fällen - wie hier - vielfach möglich sein, auch dem beauftragten \n\nRevisionsverteidiger das Wissen um die Unwahrheit seiner Rüge nachzuwei-\n\nsen. \n\n33 \n\n6. Auch eine unter Berufung auf das Protokoll erhobene Rüge, bei der \n\nder Beschwerdeführer zunächst nicht bewusst wahrheitswidrig gehandelt hat, \n\nkann im Laufe des Revisionsverfahrens rechtsmissbräuchlich und damit unzu-\n\nlässig werden, wenn das sichere Wissen um die Unwahrheit später erworben, \n\ndie Rüge aber gleichwohl weiterverfolgt und dem Revisionsgericht zur Ent-\n\nscheidung unterbreitet wird. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfah-\n\nrensrüge ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts abzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, einen erst im Laufe des Revi-\n\nsionsverfahrens entstehenden Rechtsmissbrauch folgenlos hinzunehmen. Nur \n\nso kann auch der Umgehung des Missbrauchsverbotes durch Beauftragung \n\neines anderen Verteidigers, der im Unklaren über die Unwahrheit gelassen \n\nworden ist, begegnet werden. \n\n34 \n\n7. Da nach alledem die Rüge der Verteidigerabwesenheit rechtsmiss-\n\nbräuchlich und unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob eine Protokollberich-\n\ntigung berücksichtigt werden kann, durch die einer erhobenen Verfahrensrüge \n\nder Boden entzogen wird, nicht an. Es ist somit auch nicht veranlasst, das nach \n\nDurchführung des Anfrageverfahrens des 1. Strafsenats zu dieser Frage (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2006, 112) voraussichtlich zu erwartende Vorlageverfahren nach \n\n§ 132 Abs. 2 GVG abzuwarten. Ausweislich des im Anfragebeschluss mitgeteil-\n\nten Sachverhalts geht der anfragende Senat nicht davon aus, der Verteidiger \n\nhabe dort den Verfahrensverstoß wider besseres Wissen behauptet. \n\n35 \n\n8. Im Übrigen geben die Verfahrensvorgänge, die dieser und einer ent-\n\nsprechenden Rüge der Mitangeklagten Ec. zugrunde liegen, Anlass zu dem \n\nHinweis, dass ein ständiges Kommen und Gehen, bei der Verteidiger gleichsam \n\nim Minutentakt den Sitzungssaal betreten oder verlassen, mit dem geordneten \n\nAblauf einer Hauptverhandlung und den Anforderungen an eine sachgerechte \n\nVerteidigung schwerlich zu vereinbaren sind. \n\n36 \n\nII. Rüge A. III der Revisionsbegründung (Zutritt von Personen unter \n\n16 Jahren): \n\n37 \n\nDie Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien \n\nverletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter \n\n16 Jahren den Zutritt versagt habe, ist unbegründet. Ist - wie hier - die Sicher-\n\nheit im Gerichtsgebäude nicht ohne weiteres gewährleistet, dürfen im Rahmen \n\neiner Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsver-\n\nhandlung regeln, getroffen werden, wenn für sie ein verständlicher Anlass be-\n\nsteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die \n\nSitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13). \n\n38 \n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende in \n\nZiffer 2 dieser Verfügung Personen, die jünger als 16 Jahre sind, den Zugang \n\ngenerell versagt hat. Nach § 175 Abs. 1 GVG war sie befugt, unerwachsene \n\nPersonen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen. Dass \n\nsie diese Befugnis im Rahmen einer Sicherheitsverfügung pauschal in der Wei-\n\nse ausgeübt hat, dass damit junge Menschen, die mehr als zwei Jahre unter \n\nder Volljährigkeitsgrenze sind, allgemein erfasst wurden, zeigt keinen Rechts-\n\nfehler auf. In Anbetracht der erforderlichen umfangreichen und personalintensi-\n\nven Eingangskontrollen, die Wachtmeistern und Polizeikräften übertragen wer-\n\nden mussten, kann jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahr-\n\nscheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, eine individuelle \n\nPrüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden. Die Entschei-\n\ndung des Reichsgerichts in RGSt 47, 374 steht dem nicht entgegen, da ihr kei-\n\nne vergleichbare Situation, die eine Sicherheitsverfügung erforderlich machte, \n\nzugrunde lag. Im Übrigen betraf sie 17-jährige Zuschauer und hatte für diese \n\ndas Erfordernis einer individuellen Prüfung mit spezifischen Argumenten für \n\ndiese Altersgruppe begründet (Heiratsfähigkeit, Zulassung zum Militärdienst). \n\n \n \n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\n42 \n\nIII. Rüge A. IV der Revisionsbegründung (Verwertung entgegen § 51 \n\nBZRG): \n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der \n\ngerügte Sachverhalt nicht die Verletzung von Verfahrensrecht, sondern von \n\nsachlichem Recht betrifft. Hierauf wird im Zusammenhang mit der Sachrüge \n\neingegangen. \n\nIV. Rüge A. VIII der Revisionsbegründung (Aussetzung): \n\nDie Rüge, das Kammergericht habe Aussetzungsanträge bis zur Her-\n\nausgabe der vollständigen Gesprächsprotokolle des Bundesamtes für Verfas-\n\nsungsschutz mit dem Zeugen M. zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Das \n\nTatgericht war weder unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Sachaufklä-\n\nrungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), der Rücksichtnahme auf die Belange der Ver-\n\nteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO), noch des fairen Verfahrens (Art. 6 MRK) verpflich-\n\ntet, den Aussetzungsanträgen zu entsprechen; eine veränderte Sachlage im \n\nSinne des § 265 Abs. 4 StPO war - entgegen der Auffassung der Revision - \n\nohnehin nicht gegeben. Das Kammergericht hat in seinen Beschlüssen unter \n\nOrientierung an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi-\n\nckelten Grundsätzen die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits, \n\nVerfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Berücksichtigung \n\nder konkreten Umstände des Falles gegeneinander abgewogen (BGH NStZ \n\n1985, 466 ff.). Es hat dabei berücksichtigt, dass zwar bereits eine verwaltungs-\n\ngerichtliche Entscheidung auf Aufhebung der Sperrerklärung in erster Instanz \n\nvorgelegen hat, diese aber nicht rechtskräftig war und dass ihr im Übrigen nicht \n\ndie Verpflichtung zur Herausgabe der ungeschwärzten Protokolle entnommen \n\nwerden konnte. Angesichts einer Sachlage, die wesentlich dadurch gekenn-\n\nzeichnet ist, dass es nicht um die völlige Sperrung eines Zeugen als Beweis-\n\nperson - wie sonst häufig im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 96 \n\nStPO - geht, sondern dass hier der Zeuge M. persönlich für eine außergewöhn-\n\nlich lange Befragung im Ermittlungsverfahren und ebenso im späteren Haupt-\n\nverfahren zur Verfügung gestanden hat, durfte das Kammergericht den ge-\n\nschwärzten Passagen eine allenfalls geringe potentielle Beweisbedeutung bei-\n\nmessen. Denn die Befragung des Zeugen durch den Verfassungsschutz hat \n\nerst nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Vernehmungen im Ermitt-\n\nlungsverfahren stattgefunden. Damit konnten aber die Aussageentwicklung \n\nzwischen Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung nachverfolgt und et-\n\nwaige Abweichungen - wie geschehen - näher beleuchtet werden. Unter diesen \n\nUmständen lag kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sich das Gericht zur wei-\n\nteren Aufklärung gedrängt sehen musste. Damit war eine Aussetzung nicht nur \n\nnicht geboten, sie hätte vielmehr dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten \n\nBeschleunigung des Strafverfahrens widersprochen (BVerfGE 63, 45, 68 f.). \n\n43 \n\n44 \n\nV. Rüge A. XII der Revisionsbegründung (Koordinierungsausschuss): \n\nDas Kammergericht hat die nicht namentlich genannten Mitarbeiter des \n\nBfV zu Recht als unerreichbar angesehen. Hinsichtlich der übrigen benannten \n\nZeugen kann offen bleiben, ob es den Beweisantrag mit der gegebenen Be-\n\ngründung als bedeutungslos ablehnen durfte, jedenfalls kann ausgeschlossen \n\nwerden, dass das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung zu der behaupte-\n\nten Aussageänderung in einem Nebenpunkt, der nicht das Kerngeschehen be-\n\ntrifft, beruht. \n\n45 \n\n46 \n\nVI. Rüge A. XIII der Revisionsbegründung (ZSA-Sprengsatz): \n\nDer Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ka. wurde zu Recht als be-\n\ndeutungslos abgelehnt. Zum einen ergibt sich aus der vorgelegten, vom Zeugen \n\nM. gefertigten Skizze entgegen den Angaben der Verteidigung nicht, dass der \n\nWecker mit der Rückseite auf den Karton \"aufgeklebt\", sondern nur, dass er am \n\nKarton \"angebracht\" worden ist, was eine spätere Zugänglichkeit der Einstell-\n\nrädchen nicht ausschließt; zum anderen geht das Kammergericht davon aus, \n\ndass der Sprengsatz später noch verändert worden ist. Eine solche Änderung \n\nkann sich aber neben der Zusammensetzung der Sprengstoffmischung auch \n\nauf die Art der Befestigung der Zündvorrichtung bezogen haben. \n\n47 \n\nDer von der Revision beschriebene Widerspruch zur Zusammensetzung \n\ndes Sprengstoffgemischs ergibt sich aus dem Urteil nicht, sondern besteht nur \n\nim Verhältnis zu eigenen, urteilsfremden \"Feststellungen\" der Verteidigung. Be-\n\ngründungselemente in Verteidigerschriftsätzen werden nicht dadurch zu Fest-\n\nstellungen des Gerichts, dass sie unwidersprochen bleiben. \n\n48 \n\n49 \n\nVII. Rüge A. XV der Revisionsbegründung (Kfz-Kennzeichen u. a.): \n\nDie Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zulässigen \"Alternativrü-\n\nge\", etwa wenn ein essentieller, nicht erklärlicher Widerspruch zwischen Akten-\n\ninhalt und Urteilsgründen besteht (BGHSt 43, 212, 215 f.) oder der Akteninhalt \n\ndie Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen ohne weiteres beweist (BGH NJW \n\n2000, 1962 f.) sind nicht gegeben. Es besteht kein solcher Widerspruch zwi-\n\nschen dem vorgetragenen Akteninhalt und den Urteilsgründen. Denn danach \n\nhat der Zeuge M. den Diebstahl von Kennzeichen von Doublettenfahrzeugen \n\nnur als Schlussfolgerung ( … \"gegen gestohlene des gleichen Wagentyps aus-\n\ngetauscht worden sein müssen\") und als Information vom Hörensagen wieder-\n\ngegeben, nicht als selbst erlebte oder beobachtete Tatsache. Bereits bei diesen \n\nVernehmungen war ihm vorgehalten worden, dass tatsächlich nachgefertigte \n\nDoublettenkennzeichen eingesetzt worden sind, worauf er äußerte, dass es ihn \n\nnicht wundern würde, wenn solche Nachfertigungen hergestellt worden seien \n\nund dass er seinen Kenntnisstand lediglich von \"J. \" habe. Bei dieser Sachlage \n\nwar eine Erörterung in den Urteilsgründen, die sich nicht zu allen erdenklichen, \n\nsondern nur zu den wesentlichen Umständen verhalten müssen, nicht zwingend \n\ngeboten, zumal die Angaben des M. zur Herkunft der Kennzeichen in der \n\nHauptverhandlung noch eine weitere Klärung erfahren haben können. \n\nVIII. Rüge A. XVII der Revisionsbegründung (Aussage des M.): \n\nDie Rüge enthält im Wesentlichen, wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend ausführt, sachlich-rechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Soweit \n\nmit ihr auch die sog. Alternativrüge erhoben werden soll, sind deren Vorausset-\n\nzungen im Hinblick auf die nicht erörterten Herstellungsanleitungen in Schriften \n\nnicht erfüllt. Soweit die Erwähnung \"obiger Vernehmungen des Zeugen M.\" \n\nvermisst wird, ist die Rüge nicht zulässig erhoben, da nicht hinreichend erkenn-\n\nbar ist, worin ein Widerspruch gesehen wird, der entweder zu weiterer Aufklä-\n\nrung oder zur Erörterung in den Urteilsgründen hätte führen müssen. \n\nIX. Rüge XXII der Revisionsbegründung (Rucksackinhalt): \n\nAuch dieses Vorbringen enthält keine zulässige Alternativrüge. Der Ab-\n\nlauf des Gültigkeitsdatums von Ausweisdokumenten beweist die Unrichtigkeit \n\nder Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres. Denn auch die Mitnahme ungülti-\n\nger Dokumente im Fluchtgepäck kann sinnvoll sein, wenn etwa die Absicht ver-\n\n50 \n\n51 \n\n52 \n\n53 \n\n \n \n \n \n\n54 \n\n55 \n\n56 \n\n57 \n\nfolgt wird, solche Papiere ebenso wie Notizbücher u. ä. der Polizei nicht in die \n\nHände fallen zu lassen. \n\nB. Sachrüge: \n\nI. Rüge B. I der Revisionsbegründung (§ 51 Abs. 1 BZRG): \n\n1. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Angeklagte war bereits ab 1985 Mitglied der Revolutionären Zellen in \n\nBerlin. Er nahm zur Finanzierung dieser terroristischen Vereinigung an der sog. \n\n\"Postsparbuchaktion\" teil, bei der mit gefälschten Postsparbüchern Gelder be-\n\ntrügerisch erlangt wurden. Deswegen wurde er am 27. Februar 1989 durch das \n\nLandgericht Berlin wegen Betrugs verurteilt; die Mitgliedschaft in einer terroristi-\n\nschen Vereinigung nach § 129 a StGB war nicht Gegenstand des Verfahrens. \n\nDas Kammergericht hat ihn in diesem Verfahren nur wegen der nach dieser \n\nVerurteilung begangenen mitgliedschaftlichen Betätigungsakte abgeurteilt, weil \n\nim Übrigen Strafklageverbrauch eingetreten sei. Die Revision rügt jedoch, dass \n\ngleichwohl solche früheren Betätigungen bei der Beweiswürdigung und der \n\nStrafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt worden seien; dies verstoße \n\ngegen § 51 Abs. 1 BZRG. \n\n58 \n\n2. Es ist zweifelhaft, ob sich das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 \n\nBZRG nach der zwischenzeitlich getilgten Verurteilung wegen Betrugs auch auf \n\ndavor liegende mitgliedschaftliche Betätigungsakte des Angeklagten bezieht. \n\nDenn nach dieser Vorschrift darf nur die Verurteilung und die ihr zugrunde lie-\n\ngende Tat nicht zum Nachteil verwertet werden. Selbst wenn man davon aus-\n\ngeht, der Begriff der Tat im Sinne des § 51 Abs. 1 BZRG sei gleichbedeutend \n\nmit dem nach § 264 StPO, wäre weiter Voraussetzung für die Annahme eines \n\nVerwertungsverbotes, dass diese Betätigungsakte Bestandteil der vom Landge-\n\nricht am 27. Februar 1989 abzuurteilenden Tat im Sinne des § 264 StPO sind. \n\nDies erscheint zweifelhaft. Der Senat hat bereits in der den früheren Mitange-\n\nklagten Schi. betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 30. März 2001 \n\nausgeführt, dass er dazu neigt, mehrere prozessuale Taten anzunehmen, wenn \n\nder Angeklagte nur wegen einer einzelnen Betätigung verurteilt worden ist und \n\ner nicht darauf vertrauen durfte, durch das frühere Verfahren seien alle Betäti-\n\ngungsakte für die Vereinigung erfasst (BGHSt 46, 349, 358). \n\n59 \n\n3. Diese Frage muss jedoch hier ebenfalls nicht entschieden werden. \n\nAuch wenn man von der gleichen prozessualen Tat ausgehen würde, läge ein \n\ndurchgreifender Rechtsfehler nicht vor, da nicht die der Verurteilung zugrunde \n\nliegende Tat zum Nachteil verwertet worden ist. \n\n60 \n\na) Aus der von der Revision beanstandeten beweiswürdigenden Passa-\n\nge auf UA S. 65 ergibt sich lediglich, dass eine Bestätigung der Aussage des \n\nZeugen M. im Hinblick auf die Flucht des Angeklagten nach Nicaragua (\"in den \n\nWald\") durch den Inhalt seines Tagebuchs erfolgt sei. Diese Flucht wegen dro-\n\nhender polizeilicher Verfolgung stellt jedoch keine mitgliedschaftliche Betätigung \n\nim Sinne des § 129 a StGB dar, weil mit ihr keine terroristischen Ziele gefördert \n\nwurden. \n\n61 \n\nb) Aus der weiteren Passage in der Beweiswürdigung, wonach feststehe, \n\ndass \"die Angeklagten\" bei allen drei vorangegangen Anschlägen umsichtig, \n\nsorgfältig und arbeitsteilig gehandelt hätten (UA S. 127 f.), ergibt sich nicht, \n\ndass speziell beim Angeklagten eine frühere Betätigung als Mitglied als Indiz \n\nherangezogen worden ist. Vielmehr sollte die generelle Arbeitsweise der Verei-\n\nnigung charakterisiert werden, die zuvor bei den einzelnen Anschlägen heraus-\n\ngearbeitet worden war. Es versteht sich, dass sich die Wendung nur auf die \n\nVerhaltensweisen derjenigen Mitglieder bezog, die wegen der jeweiligen An-\n\nschläge abgeurteilt worden sind. \n\n62 \n\nc) Die straferschwerende Erwägung, der Anschlag auf die Siegessäule \n\nsei bereits nach dem Anschlag auf Dr. Ko. diskutiert und schließlich \n\nnach langer Planung und Vorbereitung von den Angeklagten verübt worden (UA \n\nS. 149), berührt allerdings zu einem gewissen Anteil das Verwertungsverbot \n\nnach § 51 Abs. 1 BZRG. Da der Anschlag auf Dr. Ko. am 1. September \n\n1987 und der Anschlag auf die Siegessäule am 15. Januar 1991 stattfanden, \n\nhätte von der dazwischen liegenden Planungs- und Vorbereitungstätigkeit der \n\nvor dem 27. Februar 1989 liegende Teil von der Berücksichtigung ausgenom-\n\nmen werden müssen. Die nachfolgende Vorbereitung durfte \n\njedoch \n\nebenso wie der Umstand, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung an \n\neiner lange vorher geplanten und vorbereiteten Tat beteiligte, zu seinem Nach-\n\nteil berücksichtigt werden. Dass das Kammergericht bei einer solch feinen Diffe-\n\nrenzierung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, vermag der Senat auszu-\n\nschließen. \n\n63 \n\n64 \n\nII. Rüge B. II der Revisionsbegründung (Widersprüche bei Aussage M.): \n\nSoweit die Revisionsbegründung unter Abschnitt B. II verschiedene Wi-\n\ndersprüche zwischen der Aussage des Zeugen M. und dem festgestellten Ge-\n\nschehensablauf darlegt und beanstandet, diese seien nicht erschöpfend erör-\n\ntert, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Das Kammergericht hat die genann-\n\nten Widersprüche gesehen und im Rahmen der außerordentlich umfangreichen \n\nBeweiswürdigung in ausreichender Weise erörtert; dass es dabei wesentliche \n\nUmstände außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. \n\n65 \n\n66 \n\nIII. Rüge B. III der Revisionsbegründung (Überlassung von Aktenteilen): \n\nDie sachlich-rechtliche Beanstandung, das Kammergericht habe bei der \n\nWürdigung der Aussage des Zeugen M. in den Urteilsgründen nicht ausdrück-\n\nlich erörtert, dass ihm und seinem Beistand zuvor Aktenbestandteile, insbeson-\n\ndere Abschriften von Vernehmungsprotokollen aus dem Ermittlungsverfahren \n\nzur Verfügung gestellt worden waren, geht von urteilsfremden Feststellungen \n\naus und kann somit einen sich aus dem Urteil selbst ergebenden Erörterungs-\n\nmangel nicht belegen. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben. \n\n67 \n\nIm Übrigen würde auf der fehlenden Erörterung das Urteil nicht beruhen. \n\nDenn die Überlassung war Gegenstand etlicher Anträge und Gerichtsbeschlüs-\n\nse. Dabei hat das Kammergericht ausgeführt, dass die Überlassung für die \n\nWürdigung von Bedeutung sein kann und deshalb die Kenntnisnahme durch \n\nden Zeugen zum Gegenstand seiner Befragung gemacht worden war. Bei die-\n\nser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass das Gericht diesen Umstand \n\nbei seiner Überzeugungsbildung aus dem Blick verloren haben könnte. \n\n68 \n\n69 \n\nIV. Rüge B. IV der Revisionsbegründung (Wohnung O. straße): \n\nDie ausführliche Beweiswürdigung des Kammergerichts zum Vorhan-\n\ndensein einer konspirativen Wohnung in der O. straße lässt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. Ein solcher wird auch nicht dadurch belegt, dass die \n\nZeugin L. zwar 24 Minuten lang vernommen worden sein soll, ihre Aussa-\n\nge aber nur mit einigen Sätzen dargestellt worden ist. Es genügt grundsätzlich \n\ndie \n\nzusammenfassende Wiedergabe des für die Überzeugungsbildung wesentli-\n\nchen Inhalts, eine vollständige Dokumentation der Aussage ist nicht geboten \n\n(vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_284-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-11/3-str-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_284-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_284-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-11/3-str-284-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_284-05C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:59.528437+00:00"}}