{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_276-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"3 StR 276/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 276/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nVerden vom 12. April 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. \n\n2 StPO. \n\n1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch \n\nund den Strafausspruch gerichtet ist, aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts vom 29. Juli 2005. \n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls Bestand, weil \n\nes rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB \n\nverneint hat. \n\nDas Landgericht hat - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen \n\nSachverständigen - der Maßregel keine hinreichend konkrete Aussicht auf Er-\n\nfolg beigemessen. Dies hat es damit begründet, dass bei dem Angeklagten - \n\nnach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen - gegenwärtig \n\nkeinerlei Motivation für eine Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei. Der \n\nAngeklagte habe während seiner gesamten - bis zur Verkündung des ange-\n\nfochtenen Urteils rund neun Monate dauernden - einstweiligen Unterbringung \n\nstets deutlich gemacht, dass er an einer Alkoholtherapie nicht interessiert sei; \n\ner habe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkannt und die Auffassung \n\nvertreten, dass nicht er sich ändern müsse, sondern dass andere etwas für ihn \n\ntun müssten. Deshalb bestehe auch keine Aussicht, dass bei ihm eine Thera-\n\npiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden \n\nkönne. \n\nDiese vom Landgericht getroffene negative Prognoseentscheidung, bei \n\nder es einen vom Revisionsgericht zu beachtenden tatrichterlichen Beurtei-\n\nlungsspielraum hatte (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; BGHR StGB § 56 Abs. 1 \n\nSozialprognose 9 m. w. N.), bedurfte - entgegen der Ansicht des Generalbun-\n\ndesanwalts - angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen keiner weiterge-\n\nhenden Begründung. Danach sind bei dem Angeklagten allein seit seiner letz-\n\nten Haftentlassung am 12. August 2003, nach der er sofort wieder damit be-\n\ngonnen hatte, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren, auf Betreiben sei-\n\nnes Betreuers sechs erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden. Die dem \n\nangefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat er am Abend des Entlassungs-\n\ntages aus einer Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus Bad Rehburg \n\nbegangen, nachdem er über den Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol ge-\n\ntrunken hatte. \n\nDer Senat ist auch insoweit nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu \n\nentscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich \n\nder Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Las-\n\nten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO \n\n(vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142). \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/3-str-276-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/3-str-276-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_276-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:59.497389+00:00"}}