{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_263-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"3 StR 263/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB §§ 129, 129 a 1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung ge- planten Taten aufweist. 2. Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129 a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist. 3. Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB. 4. Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung we- sentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2006 \n\n3 StR 263/05 \n\nNachschlagewerk ja \nBGHSt: \nVeröffentlichung \n___________________ \n\nnein \nja \n\nStGB §§ 129, 129 a \n\n1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine \nder in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und \nEignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung ge-\nplanten Taten aufweist. \n\n2. Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129 a Abs. 2 \nStGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile \nder Gesamtbevölkerung gerichtet ist. \n\n3. Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB. \n\n4. Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim \nGründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung we-\nsentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, \n325, 326). \n\nBGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 - Brandenburgisches \n\nOberlandesge-\nricht \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen zu 1.: Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\n zu 2. bis 5.: Gründung einer terroristischen Vereinigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten H. , A. , S. , E. und \n\nB. gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 7. März 2005 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n1 \n\nDer Angeklagte H. hat am 3. Juli 2003 die Angeklagten A. , \n\nGründe: \n\nS. , E. und B. sowie die Mitangeklagten Bu. , Be. , P. , \n\nW. , R. und V. zu einer Versammlung zusammengerufen, auf \n\nder nach seinen Vorschlägen die Vereinigung \"Freikorps\" gegründet wurde. Ziel \n\nder Vereinigung war es, mit Hilfe systematischer und wiederholter Brandan-\n\nschläge gegen Geschäftsobjekte von Ausländern diese aus der Region (\"aus-\n\nländerfreies Havelland\") und letztlich aus Deutschland zu vertreiben. Die Ange-\n\nklagten A. , S. , E. und B. sowie der Mitangeklagte V. , der \n\nkeine Revision eingelegt hat, erklärten sich zur Teilnahme an Anschlägen bereit \n\nund wirkten in der Folgezeit auch an verschiedenen Taten mit. Sie wurden vom \n\nOberlandesgericht wegen Gründung und Beteiligung an einer terroristischen \n\nVereinigung (der Angeklagte H. als Rädelsführer), sowie wegen Mitwirkung \n\nan den jeweiligen Anschlagstaten zu Jugendstrafen verurteilt. Die Mitangeklag-\n\nten Bu. , Be. , P. , W. und R. stimmten den Plänen zwar \n\ngrundsätzlich zu; sie erklärten jedoch, sich selbst nicht unmittelbar an Anschlä-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ngen beteiligen zu wollen, sondern lediglich Fahrerdienste zu leisten. Sie wurden \n\nvom Oberlandesgericht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung zu \n\nJugendstrafen verurteilt. Über ihr Rechtsmittel wird gesondert entschieden. \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsmittelbegründungen \n\nder Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. hat keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu \n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Das Oberlandesgericht hat das von den Angeklagten gegründete \n\n\"Freikorps\" ohne Rechtsfehler als terroristische Vereinigung im Sinne des \n\n§ 129 a Abs. 2 StGB bewertet. \n\na) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine ge-\n\nwisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von \n\nmindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen \n\nunter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen \n\nund unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Ver-\n\nband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH \n\nNJW 2005, 1668). Es erscheint fraglich, ob an dieser Definition festgehalten \n\nwerden kann oder ob nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbe-\n\nschlusses des Rates der europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-\n\nmusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3, 4) die Anforderungen an Struktur und \n\nWillensbildung solcher Zusammenschlüsse überprüft und herabgesetzt werden \n\nmüssen (dazu Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 40 f.; vgl. zur \n\nrahmenbeschlusskonformen Auslegung Tinkl StV 2006, 36, 38). Der Senat \n\nneigt zu einer solchen Neubestimmung des Begriffs der terroristischen Vereini-\n\ngung zumindest für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n2003 zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses (BGBl I 2836). Die Frage \n\nbraucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die von \n\nden Angeklagten gegründete Vereinigung erfüllt bereits die Anforderungen nach \n\nder bisherigen, engeren Rechtsprechung. \n\nb) Das Oberlandesgericht hat auch die weiteren (einschränkenden) Vor-\n\naussetzungen des § 129 a Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. \n\naa) Bei der Prüfung, ob die geplanten kriminellen Aktivitäten der Vereini-\n\ngung bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, \n\nund ob sie geeignet waren, den Staat erheblich zu schädigen, hat das Oberlan-\n\ndesgericht zu Recht auf die insgesamt vorgesehenen Straftaten abgestellt. \n\nZwar spricht § 129 a Abs. 2 StGB nach seinem Wortlaut nur von einer Tat, die \n\ndiese Bestimmung und Eignung haben müsse. Doch ergibt eine Auslegung \n\nnach Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift, dass es ausreicht, wenn \n\neine Tat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB die erforderliche Bestimmung und \n\nEignung erst im Zusammenhang mit den weiteren von der Vereinigung geplan-\n\nten Taten aufweist. Der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 22. \n\nDezember 2003 liegt die erklärte Absicht zugrunde, die Vorgaben des Rah-\n\nmenbeschlusses auf nationaler Ebene umzusetzen. Art. 1 des Beschlusses \n\nknüpft das Erfordernis der Bestimmung (zur Einschüchterung der Bevölkerung) \n\nund Eignung (zur ernsthaften Schädigung eines Landes) jedoch unmissver-\n\nständlich nicht an die einzelne Straftat. Vielmehr haben die Mitgliedsstaaten \n\nsicherzustellen, dass die näher bezeichneten Handlungen als terroristische \n\nStraftaten eingestuft werden. Diese auf die Gesamtheit aller beabsichtigter \n\nStraftaten abstellende Fassung des Bestimmungs-Merkmals ist auch noch in \n\nden ursprünglichen Entwurf zur Umsetzung des Beschlusses vom 13. Juni 2002 \n\n(BTDrucks. 15/813 S. 3) übernommen worden. Erst bei der Umformulierung des \n\nEntwurfs im Rechtsausschuss, durch die eine Angleichung an die Terminologie \n\ndes Strafgesetzbuches erreicht werden sollte, ist daraus ein Singular geworden, \n\nohne dass den Materialien zu entnehmen wäre, dass eine Einschränkung dahin \n\nbeabsichtigt war, bereits eine einzige dieser Taten müsse für sich allein die er-\n\nforderliche Bestimmung und Eignung haben (vgl. Beschlussempfehlung des \n\nRechtsausschusses BTDrucks. 15/1730 S. 4, 6, 7). \n\n7 \n\nIm Übrigen entspricht diese Auslegung dem Sinn der Vorschrift. Terroris-\n\ntische Vereinigungen sind, wenn nicht sogar typischerweise, so doch jedenfalls \n\nhäufig so konzipiert, dass sie nach den Vorstellungen ihrer Gründer und Mit-\n\nglieder erst durch eine Vielzahl von Straftaten ihre politischen Ziele erreichen \n\n(\"Nadelstich-Taktik\"). \n\n8 \n\nbb) Zutreffend hat es das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, \n\nob die Brandstiftungstaten bestimmt waren, die Bevölkerung auf erhebliche \n\nWeise einzuschüchtern, genügen lassen, dass eine solche Einschüchterung bei \n\nder ausländischen Bevölkerung und damit bei einem Teil der Gesamtbevölke-\n\nrung angestrebt war. Zwar wird in der Vorschrift des § 129 a Abs. 2 StGB der \n\nBegriff \"Bevölkerung\" gebraucht, was bei einer Auslegung nur nach dem Wort-\n\nlaut als Gesamtbevölkerung, etwa im Gegensatz zu § 130 StGB (\"Teile der Be-\n\nvölkerung\"), verstanden werden könnte. Doch kann solchen an den Vorstellun-\n\ngen eines einheitlichen Sprachgebrauchs orientierten Überlegungen schon \n\ndeswegen wenig Gewicht zukommen, weil bei der Neufassung des § 129 a \n\nAbs. 2 StGB insoweit lediglich die Formulierung des Rahmenbeschlusses \n\nübernommen worden ist. Entscheidend kommt hinzu, dass eine derart enge \n\nAuslegung dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht werden würde. Denn die ge-\n\nsamte Bevölkerung eines Staates kann ohnehin kaum gemeint sein, da sie \n\nauch die Mitglieder der Vereinigung und ihre Sympathisanten umfassen würde, \n\ngegen die sich die Einschüchterungsversuche schwerlich richten. Da sich terro-\n\nristische Aktivitäten zudem sehr häufig gegen Teile der Bevölkerung richten, die \n\nethnisch, religiös, national oder rassisch bestimmt sind, würde bei einer wörtli-\n\nchen Auslegung ein sehr erheblicher Teil typischer terroristischer Straftaten \n\nnicht erfasst werden können. Daher ist eine sinngemäße Auslegung der Vor-\n\nschrift geboten, wonach es genügt, wenn die Taten der Vereinigung wenigstens \n\nnennenswerte Teile der Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen \n\n(Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 a Rdn. 10; vgl. auch Fischer/Tröndle, StGB \n\n53. Aufl. § 129 a Rdn. 15; aA Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. \n\n66: \"wenigstens überwiegender Teil\"). \n\n9 \n\ncc) Soweit das Oberlandesgericht weiter dargelegt hat, die Taten seien \n\nbestimmt gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, zu dem das gewaltfreie \n\nund friedliche Zusammenleben der Bevölkerungsgruppen gehöre (UA S. 140), \n\nbleibt unklar, welches Tatbestandsmerkmal damit angesprochen ist. In Betracht \n\nkäme die Tatbestandsvariante des § 129 a Abs. 2 StGB \"bestimmt, die verfas-\n\nsungsrechtlichen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich \n\nzu beeinträchtigen\" (vgl. zum Begriff der Untergrabung von Verfassungs-\n\ngrundsätzen in § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GVG, zu denen der Ausschluss \n\njeder Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten gehört, BGHSt 46, \n\n238, 251). Ob dieser Tatbestandsalternative neben derjenigen der Einschüchte-\n\nrung der Bevölkerung hier eine selbständige Bedeutung zukäme, bedarf keiner \n\nEntscheidung, weil bereits durch letztere der Tatbestand erfüllt ist. \n\n10 \n\ndd) Schließlich ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in aus-\n\nreichender Weise zu entnehmen, dass die Taten geeignet waren, durch die Art \n\nihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, die Bundesrepublik \n\nDeutschland, erheblich zu schädigen. \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hat bei der rechtlichen Würdigung diese Eignung \n\nim Hinblick sowohl auf das Bundesland Brandenburg als auch auf die Bundes-\n\nrepublik Deutschland bejaht, diese Annahme jedoch nur für das Bundesland \n\nBrandenburg näher begründet. Auf dessen Schädigung kommt es indes bei \n\n§ 129 a Abs. 2 StGB nicht an. Denn diese Vorschrift nennt als Schutzobjekt nur \n\nStaaten oder internationale Organisationen. Dabei ergibt sich aus der Gegen-\n\nüberstellung dieser beiden Begriffe und der Entstehungsgeschichte der Vor-\n\nschrift, dass mit Staat nur Staatsgebilde auf der Ebene der Vertragsstaaten, die \n\nden EU-Rahmenbeschluss gefasst hatten, nicht aber Gliedstaaten eines Bun-\n\ndesstaates gemeint sind. Daher muss auch auf die Verfahrensrügen nicht mehr \n\neingegangen werden, mit denen die fehlende Einführung einer Verlautbarung \n\ndes Landes Brandenburg in die Hauptverhandlung beanstandet wird. \n\n12 \n\nAn der Eignung zur Schädigung der Bundesrepublik Deutschland kann \n\nnach den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel bestehen, auch wenn sie \n\nim angefochtenen Urteil bei der rechtlichen Würdigung nicht näher begründet \n\nwird. Denn danach plante das \"Freikorps\" so lange systematische und gegebe-\n\nnenfalls wiederholte Brandanschläge gegen Objekte von Ausländern zu bege-\n\nhen, bis diesen ihre Existenzgrundlage entzogen und infolge der damit verbun-\n\ndenen Verunsicherung alle Ausländer \"zunächst aus N. , später aus dem Ha-\n\nvelland und weiteren Gebieten Deutschlands\" vertrieben sind (UA S. 29). Dies \n\nhätte nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die Gesellschaft und das wirt-\n\nschaftliche Leben. Es hätte vielmehr eine nachhaltige und tief greifende Schä-\n\ndigung der inneren Sicherheit zur Folge, wenn ausländische Mitbürger allein \n\nwegen ihrer Herkunft massiv verfolgt werden und sich nicht mehr sicher und \n\ngeschützt fühlen können. Es kommt hinzu, dass sich diese Taten in den Zu-\n\nsammenhang einer Vielzahl ähnlicher ausländerfeindlicher Straftaten aus \n\nrechtsextremer Gesinnung im gesamten Bundesgebiet einreihen, was ihre \n\nschädliche Wirkung zusätzlich erhöht. \n\n13 \n\nFür die Eignung zur Schädigung kommt es nach der Fassung des \n\n§ 129 a Abs. 2 StGB auf den Zeitpunkt der Gründung der Vereinigung und ihrer \n\nAusrichtung auf bestimmte Straftaten an. Unerheblich ist dagegen, ob bei einer \n\nrückblickenden Betrachtung nach der Auflösung der Vereinigung, die hier durch \n\neinen polizeilichen Zugriff bewirkt worden ist, tatsächlich ein solcher Schaden \n\neingetreten ist. Die darauf gerichteten Einwendungen in den Revisionsbegrün-\n\ndungen gehen somit ins Leere. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Die Angeklagten H. , A. , S. , E. und B. sind weiterhin \n\nzu Recht als Gründer einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. \n\na) Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, \n\ndie den Gründungsakt \"führend und richtungsweisend\" bewirken (BGH, Urt. \n\nvom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, \n\n1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben). Gegen diese \n\n- möglicherweise missverständliche - Definition wird der Einwand erhoben, bei \n\neiner so engen Auslegung könnten die Strafmilderungsvorschriften der § 129 \n\nAbs. 5, § 129 a Abs. 6 StGB bei Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung \n\nkeine Funktion erlangen (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB § 129 Rdn. 14; Fi-\n\nscher/Tröndle, StGB 53. Aufl. § 129 Rdn. 23). Dies gibt Anlass zur Klarstellung, \n\ndass nicht nur die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden \n\nsollten; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, \n\nalso ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und rich-\n\ntungsweisender Beitrag (vgl. auch Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 43). Dies \n\nergibt sich aus den weiteren Ausführungen in dem insoweit nicht veröffentlich-\n\nten Beschluss vom 19. Mai 1954. So verstanden kann ein Tatbeitrag durchaus \n\neine weiterführende Wirkung für die Gründung entfalten, auch wenn er im Ver-\n\nhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeu-\n\ntung ist. \n\n16 \n\nb) Dass der Angeklagte H. Gründer der Vereinigung als Rädelsfüh-\n\nrer war, steht außer Frage. Einen wesentlichen Beitrag zur Gründung haben \n\naber auch die Angeklagten A. , S. , E. und B. erbracht. Denn letztere ha-\n\nben bei der Gründungsversammlung den Plänen H. s nicht nur zugestimmt, \n\nsondern insbesondere durch ihre Bereiterklärung, Brandanschläge durchzufüh-\n\nren, erheblich zum Zustandekommen der Vereinigung beigetragen, zumal an-\n\ndere Anwesende, nämlich Bu. , Be. , P. , W. und R. \n\n , sich weigerten, selbst Brände zu legen. \n\n17 \n\n3. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann of-\n\nfen bleiben, ob die Annahme schädlicher Neigungen bei allen Angeklagten ge-\n\nrechtfertigt war. Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich, \n\ndie nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb früh-\n\nzeitig von den kriminellen Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den Anfor-\n\nderungen an die Feststellung von erheblichen Persönlichkeitsmängeln BGHR \n\nJGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5, 7, 9). Zudem durfte angesichts des \n\nUmstandes, dass die Angeklagten A. , S. , E. und B. nach der Zer-\n\nschlagung der Gruppe eine sehr günstige Entwicklung genommen haben, die \n\nbei ihnen zur Bejahung einer positiven Sozialprognose und Strafaussetzung zur \n\nBewährung geführt hat, das Vorliegen schädlicher Neigungen noch im Urteils-\n\nzeitpunkt nicht ohne nähere, mit Tatsachen untermauerte Begründung allein \n\naus der Tatbegehung abgeleitet werden. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis auf \n\nden Strafausspruch nicht aus, da die vergleichsweise mäßigen Jugendstrafen \n\nallein wegen der Schwere der Schuld gerechtfertigt sind. \n\nTolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist urlaubs- \n\n bedingt an der Unter- \n\n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_263-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/3-str-263-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_263-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_263-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/3-str-263-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_263-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:47.840017+00:00"}}