{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"3 StR 260/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 260/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n26. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nVerden vom 2. März 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in \n\n12 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen \n\nin 49 Fällen verurteilt ist; \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen (II. 48 bis 52, 60, 61), \"beson-\n\nders schwerer\" sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nKindern und sexuellem Missbrauchen von Schutzbefohlenen in drei Fällen \n\n(II. 45, 47 und 59), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit \n\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (II. 54 bis 58), \n\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und \n\nsexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 44 Fällen (II. 1 bis 43, 46) so-\n\nwie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (II. 44 und 53) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die \n\nallgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat in dem \n\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet. \n\n1. Der Angeklagte hat seine zu Tatbeginn 10 Jahre alte Adoptivtochter \n\ndreieinhalb Jahre lang sexuell missbraucht. Das Landgericht hat 61 Taten fest-\n\ngestellt und 54 der Missbrauchsfälle - weil es die Entscheidung des Senats \n\nvom 14. Februar 2005 (3 StR 230/04) noch nicht kennen konnte - auch als se-\n\nxuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage \n\n(§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt. Diese Würdigung hält auf der Grundlage \n\nder Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Es bestehen bereits Bedenken, ob sich die Adoptivtochter - wie von \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzt - jeweils objektiv in einer Lage befand, \n\nin der sie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Eine \n\nschutzlose Lage ist gegeben, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkei-\n\nten des Opfers in einem solchen Maß verringert sind, dass es dem ungehemm-\n\nten Einfluss des Täters preisgegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 30; NStZ-RR \n\n2003, 42, 44). Das ist durch die Feststellungen nicht belegt. \n\nNach deren Zusammenhang geschahen die Taten im Wesentlichen in \n\nder im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses gelegenen Familienwohnung, \n\nwährend die Ehefrau des Angeklagten abwesend war (Fälle II. 1 bis 43, 45, 48 \n\nbis 52, 59 bis 61). Eine schutzlose Lage ergibt sich aber nicht schon daraus, \n\ndass sich der Täter mit dem Opfer allein in einer Wohnung befindet. Vielmehr \n\nmüssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Wohnung, das \n\nFehlen von Fluchtmöglichkeiten o. ä. (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlo-\n\nse Lage 7 m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 29). Solche \n\nUmstände sind nicht festgestellt. Vielmehr hat sich während dieser Taten der \n\nSohn des Angeklagten - drei Jahre jünger als die Adoptivtochter - in einem an-\n\nderen Raum der Wohnung aufgehalten. Soweit das Landgericht ausführt, dass \n\nin den Fällen, in denen der Missbrauch im elterlichen Schlafzimmer stattfand, \n\ndie Tür des Schlafzimmers stets \"geschlossen (so im festgestellten Sachver-\n\nhalt, UA S. 5, 10) oder \"verschlossen\" (so in der rechtlichen Würdigung, UA \n\nS. 20) war, lässt dies die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte lediglich die \n\nZimmertüre ins Schloss gezogen hat, ohne dadurch für das Kind ein Hindernis \n\nzum Verlassen des Raumes zu errichten. \n\nAusreichende Feststellungen zur schutzlosen Lage fehlen auch im Fall \n\nII. 46. Hier fand der Missbrauch anlässlich eines Urlaubs des Angeklagten mit \n\nbeiden Kindern im gemeinsam benutzten Schlafraum einer Ferienwohnung \n\nstatt. \n\nb) Es ist zudem nicht belegt, dass der Angeklagte sein Tatopfer unter \n\nAusnutzung der schutzlosen Lage - deren Vorliegen unterstellt - zur Duldung \n\noder Vornahme sexueller Handlungen genötigt hat. \n\nNach Auffassung des Senats muss die auf die sexuelle Handlung bezo-\n\ngene Beugung des Opferwillens objektiv gerade durch die schutzlose Lage ge-\n\nfördert werden. Das Tatopfer muss dem Täter gegenüber von Widerstand ab-\n\nsehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet \n\n(BGH, Beschl. vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/04). Nach den Feststellungen \n\nhatte sich die Adoptivtochter gegen die Übergriffe \"aus Angst\" nicht gewehrt, \n\n\"weil sie nicht wusste, wie der Angeklagte dann reagieren würde, also ob er \n\ninsbesondere zornig reagieren würde\" (UA S. 6). Danach war nicht die jeweili-\n\nge Tatsituation sondern die Unsicherheit des Mädchens über die Reaktion des \n\nAngeklagten im Falle seiner Zurückweisung entscheidend dafür, dass es ent-\n\ngegen dem eigenen Willen dem sexuellen Verlangen des Angeklagten nach-\n\nkam. Nachdem sich der Angeklagte seit der Geburt um das Mädchen \"wie ein \n\nVater\" gekümmert und es adoptiert hatte und in der Familie ein gutes Verhält-\n\nnis herrschte (UA S. 4), liegt es fern, dass die Adoptivtochter damit Körperver-\n\nletzungshandlungen oder gar Tötungshandlungen seitens des Angeklagten \n\nbefürchtet hat (vgl. BGHR StGB § 177 I Schutzlose Lage 5). \n\nAuch zur subjektiven Seite fehlen die erforderlichen Feststellungen. Das \n\nLandgericht führt dazu (in der rechtlichen Würdigung) lediglich aus, dass der \n\nAngeklagte die Taten \"jeweils mit Vorbedacht zu Zeiten begangen hat, zu de-\n\nnen seine Ehefrau in der Wohnung nicht anwesend gewesen ist\" (UA S. 19). \n\nDiese Begehensweise gehört zum regelmäßigen Erscheinungsbild des sexuel-\n\nlen Kindesmissbrauchs in familiären Nähesituationen und ersetzt nicht die \n\nFeststellung, dass der Angeklagte die Beugung des Opferwillens durch die \n\nschutzlose Lage erkannt und in seinen Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 9. August 2005 - 3 StR 464/04). \n\nc) Nachdem die Feststellungen auf dem \"glaubhaften Geständnis\" (UA \n\nS. 16) des Angeklagten beruhen, schließt der Senat aus, dass in einer erneu-\n\nten tatrichterlichen Verhandlung solche Feststellungen getroffen werden kön-\n\nnen, die eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtfertigen, und än-\n\ndert deshalb den Schuldspruch. Dies führt - auch in den Fällen II. 60 und 61, in \n\ndenen durch die Verwirklichung von § 176a Abs. 2 StGB ebenfalls ein Straf-\n\nrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren zur Verfügung stand, die fehlerhafte An-\n\nnahme von § 177 StGB also nicht die Strafrahmenwahl beeinflusst hat - zur \n\nAufhebung der Einzelstrafen. \n\n2. In den übrigen Fällen (II. 44, 53 bis 58) ist der Schuldspruch ohne \n\nRechtsfehler. Die Einzelstrafen können gleichwohl nicht bestehen bleiben, da \n\nsich in ihnen erkennbar die Beurteilung des Gesamtgeschehens - insbesonde-\n\nre die Einordnung der anderen Taten als Verbrechen nach § 177 StGB - aus-\n\ngewirkt hat. \n\n3. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegenüber den bisherigen \n\nStrafzumessungserwägungen geäußert hat. Außerdem wird er bei der Prüfung \n\nder Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht nur die im Vergleichswege erfolgte \n\nSelbstverpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines erheblichen Schmer-\n\nzensgelds (UA S. 24), sondern auch die - auch auf Initiative der Nebenklägerin \n\nzustande gekommenen - Kontakte zwischen Täter und Opfer zu würdigen ha-\n\nben. \n\n4. Die Fassung des Schuldspruchs in den Fällen II. 45, 47 und 59 der \n\nUrteilsgründe gibt Anlass zu folgendem Hinweis: Wenn der Tatrichter eine se-\n\nxuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) wegen sonstiger, nicht im Katalog des \n\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführter, Umstände als besonders schweren Fall \n\nbeurteilt, kommt dies im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Der Grundsatz, \n\ndass Strafzumessungsvorschriften nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind \n\n(BGH NStZ 1984, 262, 263; vgl. auch Granderath MDR 1984, 988 f. jeweils \n\nm.w.N.; BGHR StGB § 243 I 2 Nr. 3 - Gewerbsmäßig 1), findet nur für das \n\nschon durch die gesetzliche Überschrift besonders hervorgehobene Regelbei-\n\nspiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Durchbre-\n\nchung (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 10). \n\nTolksdorf Boetticher Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-260-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-260-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:53.971404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-26/3-str-260-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-08-26","dockets":["3 StR 260/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.08.2005 – 3 StR 260/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-26/3-str-260-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nVerden vom 2. März 2005\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in\n\n12 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in\n\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen\n\nin 49 Fällen verurteilt ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":8},{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/176a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176a","label":"§ 176a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:56:53.971404+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}