{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"3 StR 256/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 256/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Sep-\n\ntember 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 24. Januar 2005 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, \n\na) soweit die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung \n\nverurteilt worden ist (Ziff. I. 4. der Urteilsgründe) sowie \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung und ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten (Einzelstrafen von sechs Monaten sowie von drei Jahren und \n\nvier Monaten) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, \n\nauf die Sachrüge gestützten Revision, die wirksam auf die Verurteilung wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. und die Maß-\n\nregelanordnung beschränkt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurtei-\n\nlung auch wegen versuchten Totschlages sowie die Aufhebung der Unterbrin-\n\ngungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nKurze Zeit nachdem sie einen ihr bis dahin unbekannten Mann heftig \n\ngeschlagen und getreten hatte (Fall I. 3. der Urteilsgründe), brachte die erheb-\n\nlich alkoholisierte Angeklagte dem Zeugen P. mit einem Küchenmesser \n\ndrei Stichverletzungen bei: über dem linken Auge, im Bereich der linken Schul-\n\nter und im Bereich der linken Brustkorbvorderseite; dieser mehrere Zentimeter \n\ntiefe Stich war akut lebensbedrohlich und erforderte eine operative Eröffnung \n\nder linken Brusthöhle mit Teilentfernung des linken Lungenoberlappens. Bevor \n\ndie Angeklagte nach der Tat mit ihrem Fahrrad flüchtete, hatte sie die beiden \n\nblutenden Verletzungen im Brustbereich ihres Opfers noch wahrgenommen. \n\nDas Landgericht hat offen gelassen, ob die Angeklagte mit Tötungsvor-\n\nsatz gehandelt hat. Von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch sei sie je-\n\ndenfalls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. \n\n1. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum \n\nRücktritt sind nicht ausreichend und lassen besorgen, dass das Landgericht \n\nbei der Annahme seiner Voraussetzungen von einem unrichtigen Maßstab \n\nausgegangen ist. \n\nNach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines un-\n\nbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen \n\nVoraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der \n\nTäter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung \n\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittsho-\n\nrizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. m. w. N.) oder sich - namentlich nach beson-\n\nders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt \n\nhaben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 15, 16 m. w. N.). Das Landgericht \n\ngeht zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurtei-\n\nlung dieser Abgrenzungsfrage auf die Vorstellung der Angeklagten ankommt, \n\ntrifft hierzu aber keine ausreichenden Feststellungen. Insoweit teilt das Urteil \n\nim Sachverhalt lediglich mit, die Angeklagte könne auch bemerkt haben, dass \n\nder Verletzte die nach dem letzten Stich an ihn herantretende Zeugin H. , die \n\nihn stützen oder ihm irgendwie beistehen wollte, weggestoßen hat. Die Frage, \n\nob und gegebenenfalls welche Schlüsse die Angeklagte hieraus hinsichtlich \n\ndes möglichen Todes ihres Opfers gezogen hat, bleibt indes offen. \n\nDie im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Rücktritt angestellten \n\nErwägungen lassen besorgen, das Landgericht könne verkannt haben, welche \n\nMaßstäbe für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts anzulegen sind. \n\nDenn der beschriebene Eindruck und die unterstellte Vorstellung stellen keine \n\nVoraussetzungen für das Vorliegen des persönlichen Strafaufhebungsgrundes \n\ndar. Dies gilt entsprechend für die zusätzliche Erwägung, die Angeklagte habe \n\nannehmen dürfen, dass die beiden neben dem Opfer anwesenden Personen \n\nfür lebenserhaltende medizinische Maßnahmen sorgen werden. \n\nDie Teilaufhebung erfasst auch die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie - \n\nMaßregelanordnung. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n RiBGH Hubert ist durch Urlaub\n\n an der Unterschrift gehindert. \n\n Becker Winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/3-str-256-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/3-str-256-05","retrieved":"2026-07-10 17:00:18.920671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-22/3-str-256-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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