{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_255-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"3 StR 255/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 255/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Bückeburg vom 5. April 2005 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. \n\n62 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im \n\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in 62 Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 62 der Urteilsgründe einge-\n\nstellt, weil gegen die Annahme einer nicht geringen Menge auf Grund der bis-\n\nherigen Feststellungen Bedenken bestehen. \n\na) Die Strafkammer durfte bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts für die \n\nBestimmung der nicht geringen Menge beim Handeltreiben nicht die gesamte \n\nErwerbsmenge von 500 Tabletten und damit auch den zum Eigenverbrauch \n\nbestimmten Anteil zugrunde legen. Diesen Anteil hätte sie konkret feststellen, \n\nnotfalls im Wege der Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes ermitteln \n\nmüssen (vgl. BGH bei Winkler NStZ 2002, 191, 192). Im Übrigen wird darauf \n\nhingewiesen, dass eine Schätzung des Wirkstoffgehalts dann rechtlich bedenk-\n\nlich ist, wenn die Untersuchung sichergestellter Betäubungsmittel möglich ist, \n\nwas hier wenigstens für einen Teil zutrifft (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung \n\n32). \n\nb) Weiterhin beruht die Berechnung der Strafkammer auf einem Miss-\n\nverständnis der Rechtsprechung zur Bestimmung des Grenzwertes bei Amphe-\n\ntaminderivaten. Soweit dort von durchschnittlichen Konsumeinheiten mit \n\n120 mg die Rede ist (vgl. BGHSt 42, 255, 265), ist die zur Erzielung des ge-\n\nwünschten Rauschzustandes konsumierte Menge gemeint, nicht aber der \n\nWirkstoffgehalt einer einzelnen Tablette. Zu letzterem können die bei Untersu-\n\nchungen festgestellten Werte ein Anhalt sein. Bei MDMA, dem häufigsten In-\n\nhaltsstoff von Ecstasy, beträgt der durchschnittliche Wert jedoch nach der Ta-\n\nbelle bei Weber für die Jahre 1999 bis 2001 nur 64 mg/Tablette (Weber, BtMG \n\n2. Aufl. S. 1623). Damit würde sich ein Wirkstoffgehalt für die gesamten 500 \n\nTabletten von nur 32 g MDMA-Base ergeben und somit der Grenzwert von 30 g \n\nbereits bei einem Eigenverbrauchsanteil von nur 10 % unterschritten werden. \n\n2. Im Fall II. 64 der Urteilsgründe hat die Strafkammer alle Verkäufe von \n\nCannabis, Ecstasy und Kokain an den damals minderjährigen Abnehmer \n\nR. in der Zeit von November 2004 bis 4. Januar 2005 als eine Tat abgeur-\n\nteilt. Diese konkurrenzrechtlich fehlerhafte Zusammenfassung würde an sich \n\nden Angeklagten nicht beschweren. Jedoch weist der Beschwerdeführer zutref-\n\nfend darauf hin, dass nicht beachtet worden ist, dass der Verkauf von Cannabis \n\nund Ecstasy nach den Urteilsfeststellungen bereits als Teil der in den Fällen 39 \n\nbis 62 abgeurteilten Bewertungseinheiten erfasst ist. Denn dort ist R. je-\n\nweils namentlich als Käufer bezeichnet. Somit verbleibt zur Aburteilung in die-\n\nsem Fall nur der Verkauf von drei Gramm Kokain. Die insoweit verhängte Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten ist gleichwohl angemessen im Sinne des § 354 \n\nAbs. 1 a StPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Strafmaß für den \n\nvon der Strafkammer angenommenen Schuldumfang völlig unangemessen ge-\n\nwesen wäre und dass das jugendliche Alter des Abnehmers dem Angeklagten \n\nbei der Strafzumessung auch dann angelastet werden kann, wenn wie hier ein \n\nVorsatz im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht sicher feststellbar ist. Da \n\nR. das Erscheinungsbild eines Minderjährigen aufwies (UA S. 12), fällt \n\ndem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last. \n\n3. Dass auch in den übrigen Fällen der Eigenverbrauchsanteil nicht er-\n\nmittelt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Im Fall II. 63 der Urteils-\n\ngründe ist der Wirkstoffgehalt so hoch, dass auch bei einem hohen Eigenkon-\n\nsum in jedem Fall die Grenzmenge überschritten wurde. In den übrigen Fällen \n\nist allenfalls der Schuldumfang berührt. Da jedoch der Kauf von zum Eigen-\n\nverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangener Erwerb von Be-\n\ntäubungsmitteln zu beurteilen gewesen wäre, kann angesichts der ohnehin \n\nbungsmitteln zu beurteilen gewesen wäre, kann angesichts der ohnehin sehr \n\nmilden Einzelstrafen ausgeschlossen werden, dass diese noch niedriger aus-\n\ngefallen wären. \n\n4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDass die Strafkammer trotz des festgestellten großen Umfangs des Betäu-\n\nbungsmittelhandels den für gewerbsmäßige Begehung vorgesehenen Straf-\n\nrahmen des § 29 Abs. 3 StGB nicht angewandt hat, beschwert den Angeklag-\n\nten jedenfalls nicht. \n\n5. Die Teileinstellung in Fall II. 62 der Urteilsgründe führt zum Wegfall \n\nder Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gleichwohl ist die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten angemessen im Sinne \n\ndes § 354 Abs. 1 a StPO. Ihr liegen eine Einsatzstrafe von ebenfalls einem \n\nJahr und drei Monaten und 62 weitere Einzelstrafen von je sechs Monaten zu \n\nGrunde. Es kommt hinzu, dass das im Fall II. 62 festgestellte und vom Ange-\n\nklagten eingestandene strafbare Verhalten - wenn auch nicht als Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - bei der Gesamtstrafenbildung \n\nberücksichtigt werden kann. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n Kolz Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/3-str-255-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/3-str-255-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_255-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:06.029639+00:00"}}