{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_239-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"3 StR 239/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 239/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt in der Verhandlung, \n\nRichter am Landgericht bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten L. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten La. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-\n\ngen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom \n\n20. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten L. und La. jeweils wegen \n\nBetruges in 45 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem \n\nJahr sowie den Angeklagten B. wegen Betruges in 25 Fällen zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung aller Frei-\n\nheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten L. \n\nwendet sich hiergegen mit Beanstandungen des Verfahrens und der näher be-\n\ngründeten Sachrüge; die Revisionen der Angeklagten La. und B. \n\nmachen mit ausgeführten Sachrügen materiellrechtliche Fehler geltend. Die \n\nRevisionen haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die vom An-\n\ngeklagten L. erhobenen Formalrügen nicht ankommt. \n\n2 \n\n1. Die Angeklagten L. und La. waren die Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der La. GmbH (LEU), der \n\nAngeklagte B. war ab Anfang 1999 der zuständige Disponent der Ge-\n\nsellschaft. Auf der Grundlage eines Vertrages mit der Stadt M. besorgte die \n\nLEU ab dem 1. Januar 1996 für 96,50 DM pro Tonne wöchentlich zweimal die \n\nAbfuhr städtischen Mülls. Nachdem der Angeklagte L. erkannt hatte, dass \n\nder vereinbarte Preis nicht kostendeckend war, führte er - nach Rücksprache \n\nmit dem Angeklagten La. - mit dem für die Müllentsorgung zuständigen \n\nBeigeordneten der Stadt ein Gespräch über die wirtschaftliche Kompensation \n\nangefallener Mehrkosten. Nach den - aufgrund der Einlassung des Angeklagten \n\nL. getroffenen - Feststellungen lehnte der Beigeordnete dies unter Verweis \n\nauf den bestehenden Vertrag sowie eine fehlende Kostenstelle ab. Er schlug \n\nvor, die Sache \"unbürokratisch\" - wie in einem ähnlich gelagerten Fall mit einem \n\nanderen Entsorger - zu lösen, indem die LEU Müll anderer Kunden dem im Auf-\n\ntrag der Stadt eingesammelten Abfall hinzufügen und auf Kosten der Stadt \n\nM. stillschweigend mit abrechnen sollte. Die Angeklagten verfuhren von Ja-\n\nnuar 1996 bis März 2001 in dieser Weise, so dass die LEU von der Stadt M. \n\naufgrund von 45 Einzelrechnungen mit überhöhten Müllmengen unberechtigt \n\nmindestens 178.000 DM erhielt. \n\n3 \n\n2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten das Ver-\n\nmögen der Stadt M. betrügerisch geschädigt haben. Wegen der nach den \n\nFeststellungen vorhandenen Kenntnis des für die Müllentsorgung zuständigen \n\nBeigeordneten von der Wahrheitswidrigkeit der Entsorgungsrechnungen fehlt \n\nes an einem - vom Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzten - täu-\n\nschungsbedingten Irrtum des Verfügenden. \n\n4 \n\nZwar hat das Landgericht nicht festgestellt, wer zum Ausgleich der Ent-\n\nsorgungsrechnungen im konkreten Einzelfall auf welcher Grundlage und mit \n\nwelcher Vorstellung die Entscheidung über die erstrebte Leistung getroffen und \n\ndamit über das städtische Vermögen verfügt hat (zu diesem Erfordernis vgl. \n\nBGH NJW 2003, 1198; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 39). Auch \n\nwenn aber innerhalb der arbeitsteilig tätigen Stadtverwaltung - was nahe liegt - \n\nder in die Machenschaften eingeweihte Beigeordnete die Bezahlung der Rech-\n\nnungen nicht selbst veranlasst, sondern diese Aufgabe ein ihm innerhalb der \n\nStadtverwaltung nachgeordneter Mitarbeiter erfüllt hat, haben die Angeklagten \n\nsich nicht des Betruges schuldig gemacht. Maßgeblich für die Frage des Vorlie-\n\ngens eines täuschungsbedingten Irrtums des Verfügenden ist nämlich auf die \n\nKenntnis des Beigeordneten von der Unrichtigkeit der Abrechnungen abzustel-\n\nlen. Auf seine Vorstellungen und nicht auf die des ihm nachgeordneten, mögli-\n\ncherweise gutgläubigen Sachbearbeiters kommt es an, weil dieser seine Verfü-\n\ngungsbefugnis ausschließlich aus den Befugnissen des ihm vorgesetzten Bei-\n\ngeordneten ableitet. Der in der Literatur hierzu - mit unterschiedlichen Ansätzen \n\nund Begründungen - vertretenen Ansicht, dass es in solchen Fällen an einem \n\nbetrugsrelevanten Irrtum fehlt und eine Strafbarkeit wegen Betruges ausschei-\n\ndet (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 82 m. w. N.; ders. in FS für Klug \n\nS. 412 f.; Eisele in ZStW 116 (2004), 15 ff.), schließt sich der Senat an (vgl. \n\nauch schon BGH NJW 2003, 1198). \n\n5 \n\nDanach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges nicht \n\nbestehen bleiben. Da das Landgericht lediglich zu ihren Gunsten davon ausge-\n\ngangen ist, dass der zuständige Beigeordnete sie auf den Gedanken der Ab-\n\nrechnungsmanipulationen gebracht hat und Kenntnis von den überhöhten Ab- \n\nrechnungen hatte, eine diese Feststellung tragende Beweiswürdigung in seinem \n\nUrteil aber nicht angestellt hat, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-239-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-239-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:54.344081+00:00"}}