{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_216-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"3 StR 216/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 63 Zur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ent- scheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser Maßregel befindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 216/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2005 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 16. Februar 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen \n\ngerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedarf allein die \n\nBeanstandung, das Landgericht habe die Unterbringung deswegen nicht an-\n\nordnen dürfen, weil sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entscheidung be-\n\nreits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB \n\nbefunden hat. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes zugrunde: Der Beschuldigte leidet seit An-\n\nfang der 70er Jahre an einer fortschreitenden paranoid-halluzinatorischen Psy-\n\nchose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Die Krankheit äußert sich in \n\nchronischen Wahnvorstellungen des Beschuldigten, der sich von seiner Um-\n\ngebung belauscht, verfolgt und verleumdet fühlt, aber auch akustischen \n\nHalluzinationen unterliegt. Während sie sich zu Beginn nach außen nur in \n\nlangdauernden Selbstgesprächen und \"verschrobenen Verhaltensweisen\" des \n\nernden Selbstgesprächen und \"verschrobenen Verhaltensweisen\" des Be-\n\nschuldigten zeigte, führte sie später dazu, dass er in großem Umfang Strafan-\n\nzeigen gegen verschiedenste Personen erhob, die er in sein Wahnsystem ein-\n\nbezogen hatte. Auch kündigte er in Briefen an, er werde andere töten, und \n\nbrüstete sich damit, er könne Dritten unsichtbar Schmerzen zufügen. Abgese-\n\nhen von einer Auseinandersetzung mit einem Krankenpfleger im Jahr 1997 \n\nblieben unmittelbare körperliche Aggressionen des Beschuldigten gegen von \n\nihm wahnhaft besetzte Personen zunächst aus. Am 25. Mai 2002 versetzte der \n\nBeschuldigte jedoch einem Wohnungsnachbarn, dem er schon mehrfach Droh-\n\nbriefe geschrieben hatte, nach einer verbalen Auseinandersetzung einen \n\nFaustschlag, wodurch der Nachbar eine zwei Tage schmerzende Schwellung \n\nim Gesicht erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete das Landgericht Wuppertal \n\nmit Urteil vom 8. März 2004 die Unterbringung des Beschuldigten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus an, setzte die Vollstreckung der Maßregel jedoch \n\nzur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage wurde dem Beschuldigten aufge-\n\ngeben, sich einer sechsmonatigen stationären Therapie zu unterziehen. Die \n\nAufnahme des Beschuldigten in eine entsprechende Einrichtung war jedoch \n\nerst zum 11. Mai 2004 möglich. \n\nIn der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2004 beging der Beschuldigte die \n\nTat, die Grundlage des hiesigen Verfahrens ist. Um seinen Bekannten \n\nK. zu töten, setzte er Benzin in Brand, das er vor der Tür zu dessen Woh-\n\nnung in einem früheren Fabrikgebäude ausgeschüttet hatte. Das Feuer zerstör-\n\nte den Eingangsbereich der Wohnung, griff aber auch auf andere Gebäudeteile \n\nüber. Zwar wurde K. nicht gefährdet, da er sich zum Tatzeitpunkt \n\nnicht in seiner Wohnung aufhielt. Jedoch befanden sich andere Bewohner in \n\ndem Gebäude, die zum Teil fliehen konnten, zum Teil aber auch durch die \n\nFeuerwehr aus einem Obergeschoss gerettet werden mussten, da ihnen die \n\nFlammen den Fluchtweg abgeschnitten hatten. Auch diese Tat war durch die \n\nWahnvorstellungen des Beschuldigten mitbestimmt. Er handelte im Zustand \n\nder Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). \n\nAufgrund dieses Geschehens widerrief das Landgericht Wuppertal mit \n\nnicht angefochtenem Beschluss vom 13. September 2004 die in seinem Urteil \n\nvom 8. März 2004 bewilligte Bewährung. Nach Rechtskraft der Entscheidung \n\nwurde der Beschuldigte in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB aufgenom-\n\nmen. \n\n2. Zu Recht hat sich das Landgericht bei dieser Sachlage nicht deshalb \n\nan der erneuten Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus gehindert gesehen, weil diese Maßregel gegen \n\nihn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits aufgrund des Urteils vom 8. März \n\n2004 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. September 2004 vollzogen \n\nwurde. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat die wiederholte Anordnung der Unterbrin-\n\ngung eines Angeklagten bzw. Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus mehrfach für zulässig erachtet (BGH, Urt. vom 27. Juli 1951 - 4 StR \n\n299/51 und vom 17. Januar 1956 - 1 StR 392/55; BGH bei Dallinger MDR \n\n1956, 525; BGH NJW 1976, 1949). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt \n\n(vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 63 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, \n\nStGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 20; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 94; vgl. auch \n\nHorstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 95; zweifelnd van Gemmeren in Münch-\n\nKomm § 63 Rdn. 50 Fn. 187). An dieser Ansicht ist im Grundsatz festzuhalten. \n\nAllerdings vermögen die Erwägungen, die den genannten Entscheidun-\n\ngen zugrunde liegen (s. auch schon RGSt 70, 201, 203 f. zur Sicherungsver-\n\nwahrung), die mehrfache Anordnung der Maßregel nicht (mehr) zu rechtferti-\n\ngen. Soweit sie darauf abheben, dass das Urteil, in welchem die Unterbringung \n\nzunächst angeordnet wurde, nachträglich durch Wiederaufnahme, Vollstre-\n\nckungsverjährung oder Gnadenerweis wegfallen kann, rekurrieren sie auf \n\nhypothetische, fern liegende und damit rein spekulative Abläufe. Soweit rechts-\n\nkräftige Urteile für Entscheidungen in anderen Verfahren von Bedeutung sein \n\nkönnen, ist aber in aller Regel von deren Bestand auszugehen (BGH NJW \n\n1995, 3263 zur wiederholten Anordnung der Sicherungsverwahrung). Der wei-\n\nteren Überlegung, auch das zweite Gericht, das die Voraussetzungen für die \n\nUnterbringung nach § 63 StGB bejaht, müsse Einfluss auf die Vollstreckung \n\nder Maßregel haben, ist durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung der \n\nBoden entzogen. Denn gemäß § 463 Abs. 1, § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO sind \n\nbeim Vollzug mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln die nachträglich zu \n\ntreffenden Entscheidungen (insb. nach § 67 e StGB) bei der Strafvollstre-\n\nckungskammer konzentriert, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der der Betrof-\n\nfene untergebracht ist. \n\nb) Maßgebend für die wiederholte Anordnung der Unterbringung nach \n\n§ 63 StGB ist vielmehr folgendes: \n\naa) Hat der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrach-\n\nte Angeklagte die in dem neuen Verfahren angeklagte Tat im Zustand vermin-\n\nderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, während Schuldunfähigkeit (§ 20 \n\nStGB) sicher ausgeschlossen werden kann, und muss daher gegen ihn eine \n\nFreiheitsstrafe verhängt werden, so ist der erneute Maßregelausspruch nach \n\n§ 63 StGB nicht nur zulässig, sondern geboten, um die Anrechenbarkeit der \n\nZeit des Maßregelvollzuges auf die Strafe zu gewährleisten und hierdurch eine \n\nBenachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Wird - wie regelmäßig (§ 67 \n\nAbs. 1 StGB) - die Unterbringung nach § 63 StGB vor der Freiheitsstrafe voll-\n\nzogen, so ist gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB die Zeit des Maßregelvollzuges \n\nauf die Strafe anzurechnen, bis diese zu zwei Dritteln erledigt ist. Dies Anrech-\n\nnung setzt nach zutreffender Ansicht jedoch voraus, dass Strafe und Maßregel \n\nin demselben Urteil festgesetzt wurden (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67 \n\nRdn. 2 und 10 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch § 44 b Abs. 1 Satz 2 \n\nStrVollstrO). Würde wegen der bereits in einem früheren Verfahren angeordne-\n\nten Unterbringung nunmehr trotz der Bejahung der Voraussetzungen des § 63 \n\nStGB von dem Maßregelausspruch abgesehen, so käme daher eine Anrech-\n\nnung des auf dem früheren Erkenntnis beruhenden Maßregelvollzuges auf die \n\njetzt allein verhängte Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Wird dagegen auch in \n\ndem neuen Verfahren neben der Freiheitsstrafe auf die Unterbringung erkannt, \n\nso ist durch die Unterbrechungsregelung des § 54 Abs. 3 StrVollstrO gewähr-\n\nleistet, dass auch der zweite Maßregelausspruch zur Vollstreckung gelangt und \n\ndamit § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB für die neu verhängte Freiheitsstrafe ebenfalls \n\nAnwendung findet (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO 8. Aufl. § 54 Rdn. 7; \n\nübersehen von BayObLG NStZ-RR 2004, 295, 297). Es ist kein rechtfertigen-\n\nder Grund dafür erkennbar, dem Angeklagten diese Möglichkeit der Verkür-\n\nzung des von ihm insgesamt zu duldenden Freiheitsentzuges nur deswegen zu \n\nnehmen, weil er bereits aufgrund eines früheren Urteils in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus untergebracht ist. \n\nbb) Aber auch dann, wenn sich - wie hier - die Frage der Anrechnung \n\ndes Maßregelvollzuges auf die Freiheitsstrafe nicht stellt, da der Beschuldigte \n\nbei Tatbegehung schuldunfähig war und daher in dem neuen (Sicherungs-) \n\nVerfahren allein die isolierte Anordnung nach § 63 StGB in Betracht kommt, ist \n\ndiese jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht deswegen aus-\n\ngeschlossen, weil der Beschuldigte bereits in einem früheren (Sicherungs-) \n\nVerfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war. \n\nDabei ist von nur nachrangiger Bedeutung, ob aus der Regelung des \n\n§ 67 f StGB über die Folgen der wiederholten Anordnung der von vornherein \n\nauf ein zeitliches Höchstmaß beschränkten (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) der Schluss gezogen werden \n\nkann, der Gesetzgeber habe auch einen mehrfachen Maßregelausspruch nach \n\n§ 63 StGB grundsätzlich für möglich erachtet. Ebenso ist unerheblich, ob aus \n\nder unterhalb der Gesetzesebene geltenden Verwaltungsanordnung des § 54 \n\nAbs. 3 StrVollstrO eine derartige Folgerung gezogen werden kann (vgl. dazu \n\nBayObLG NStZ-RR 2004, 295, 296). Maßgeblich ist vielmehr, ob die erneute \n\nAnordnung der Unterbringung mit dem bei freiheitsentziehenden Maßregeln \n\nder Besserung und Sicherung in besonderer Weise zu beachtenden Verhält-\n\nnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Dabei geht es nicht um die für die \n\nAnordnung nach § 63 StGB stets vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit im enge-\n\nren Sinn, wie sie § 62 StGB dahin beschreibt, dass der Maßregelausspruch \n\nnicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Beschuldigten begangenen und \n\nzu erwartenden Taten sowie dem Grad seiner Gefährlichkeit stehen darf. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, ob die erneute Unterbringungsanordnung zur Errei-\n\nchung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und \n\nerforderlich ist, weil von ihr zur Erreichung dieses Ziels Wirkungen ausgehen, \n\ndie der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. \n\nBei der Prüfung dieser Frage muss die Bedeutung eines Urteils, in dem \n\ngegen den Beschuldigten ein Maßregelausspruch nach § 63 StGB wiederholt \n\nwird, in ihrem vollen Umfang in Betracht genommen werden. Diese erschöpft \n\nsich im Allgemeinen nicht in der Bestätigung einer Unterbringung, die ohnehin \n\nschon aufgrund des früheren Erkenntnisses so lange andauern wird, bis erwar-\n\ntet werden kann, dass der Beschuldigte außerhalb des Maßregelvollzuges kei-\n\nne rechtswidrige Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB). Viel-\n\nmehr kann gerade das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und \n\nAusgestaltung des Maßregelvollzuges haben. Der Generalbundesanwalt hat in \n\nseiner Antragsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der \n\nVerhältnismäßigkeit auch für die Vollstreckung der Maßregel gilt und gerade \n\ndie Schwere der von dem Beschuldigten begangenen Taten und seine sich \n\nhierin manifestierende Gefährlichkeit maßgebliche Bedeutung dafür haben, ob \n\ndie Maßregel auch unter Beachtung des grundsätzlichen Freiheitsanspruchs \n\ndes Beschuldigten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) über längere Dauer weiter vollzo-\n\ngen werden darf (BVerfGE 70, 297, 313 f.; BVerfG - Kammer - NJW 1995, \n\n3048). Aber auch schon während des Vollzuges ist die sich in den Anlasstaten \n\nwiderspiegelnde Gefährlichkeit des Beschuldigten ausschlaggebend dafür, \n\nwelche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Klinikper-\n\nsonals sowie der Mitinsassen getroffen werden müssen und ob es verantwortet \n\nwerden kann, Vollzugslockerungen zu gewähren. Der mit der erneuten Anord-\n\nnung nach § 63 StGB verbundenen gerichtlichen Feststellung, dass der Be-\n\nschuldigte außer der Anlasstat, die Grundlage des ersten Maßregelausspruchs \n\nwar, eine oder mehrere weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldun-\n\nfähigkeit begangen hat, die ebenfalls seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus erforderlich machen, kommt daher im Regelfall ein Ge-\n\nwicht für den Maßregelvollzug zu, das über die Wirkungen der ersten Unter-\n\nbringungsanordnung hinausgeht. \n\nZwar hat auch die zuständige Strafvollstreckungskammer, wenn sie ge-\n\nmäß § 67 e StGB mit der Prüfung befasst ist, ob die erste Maßregelanordnung \n\nweiter vollzogen werden muss oder zur Bewährung ausgesetzt werden kann, \n\netwaige ihr bekannt gewordene und zu ihrer Überzeugung feststehende weite-\n\nre Taten des Beschuldigten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulas-\n\nsen, bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das Er-\n\nkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf \n\nder Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises \n\ngewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erfor-\n\nderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Beschuldigte weitere rechts-\n\nwidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptoma-\n\ntisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen \n\nsind und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegeln (zum Vorrang \n\ndes Erkenntnisverfahrens für die Feststellung materiellrechtlicher vollstre-\n\nckungsrelevanter Umstände vgl. BVerfGE 86, 288, 319). Gleichzeitig begründet \n\nein solches Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren \n\nvom Beschuldigten begangenen Taten den Vollzug der Maßregel gegebenen-\n\nfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungs-\n\ndauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen \n\nstaatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung \n\n(Heilung) und/oder \n\nSicherung des Beschuldigten durchzusetzen. \n\nDie wiederholte Anordnung der Unterbringung ist daher immer dann eine \n\nim Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips geeignete und erforderliche Maß-\n\nnahme, wenn das erneute Erkenntnis Auswirkungen auf Ausgestaltung oder \n\nDauer des Maßregelvollzuges haben kann. Dabei kann sich das Urteil entge-\n\ngen der von der Verteidigung in ihrer Replik geäußerten Ansicht nicht auf die \n\nFeststellung der neuen Anlasstat(en) beschränken und gleichzeitig von dem \n\nMaßregelausspruch absehen. Ein derartiges Feststellungsverfahren ist der \n\nStrafprozessordnung fremd. \n\nSteht dagegen nicht zu erwarten, dass der Maßregelvollzug durch die \n\nerneute Anordnung der Unterbringung in maßgeblicher Weise beeinflusst wür-\n\nde, so ist diese zur Besserung und Sicherung des Beschuldigten nicht geeignet \n\nund erforderlich, so dass sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter-\n\nbleiben muss. In Grenzfällen hat bereits die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung abzusehen bzw. das ihr \n\ndurch § 413 StPO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, ein neues Siche-\n\nrungsverfahren nicht zu beantragen. \n\nc) Nach diesen Maßstäben steht die Zulässigkeit und Notwendigkeit der \n\nerneuten Maßregelanordnung nach § 63 StGB hier außer Zweifel. Der ersten \n\nUnterbringung des Beschuldigten lag als Anlasstat eine vergleichsweise harm-\n\nlose einfache Körperverletzung zugrunde. Nach den Feststellungen des ange-\n\nfochtenen Urteils hat der Beschuldigte nahezu zwei Jahre später dagegen in \n\nobjektiver Hinsicht einen versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer Brandstif-\n\ntung begangen. Dies verdeutlicht den progredienten Verlauf der Erkrankung \n\ndes Beschuldigten und somit das zunehmende Maß seiner Gefährlichkeit für \n\ndie Allgemeinheit. Es liegt auf der Hand, dass die der neuen Unterbringungs-\n\nanordnung zugrunde liegenden Feststellungen maßgebliche Bedeutung für \n\nGestaltung und Dauer des Maßregelvollzuges gewinnen werden. Die Rüge des \n\nBeschwerdeführers bleibt daher ohne Erfolg. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nStGB § 63 \n\nZur erneuten Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus, wenn sich der Angeklagte oder Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung bereits aufgrund eines früheren Urteils im Vollzug dieser Maßregel \n\nbefindet. \n\nBGH, Beschl. vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05 - Landgericht Wuppertal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/3-str-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/3-str-216-05","retrieved":"2026-07-10 16:52:24.312326+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-14/3-str-216-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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