{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_209-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"3 StR 209/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 209/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen: \n\nDer Nebenklägerin S. wird für die Revisionsinstanz \n\nRechtsanwältin M. aus als Beistand be-\n\nstellt. \n\nGründe: \n\nDer Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-\n\nstenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, ist als \n\nAntrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO \n\nauszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die \n\nVoraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt \n\nsind. Zwar waren alle der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zur Zeit \n\nihrer Begehung keine Verbrechen. Indes kommt es bei der Beurteilung dieser \n\nFrage in diesem Zusammenhang allein auf die materiellrechtliche Beurteilung \n\nzum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Beistandsbestellung an. § 2 \n\nAbs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR \n\n2003, 101). \n\nDie beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-\n\nreits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-\n\nre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die \n\njeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort \n\nund erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a \n\nAbs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Ne-\n\nbenklägerin jedoch - obwohl die genannten Voraussetzungen für eine Bei-\n\nstandsbestellung schon damals vorlagen - mit Beschluß vom 11. Februar 2005 \n\nlediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für \n\ndie erste Instanz bewilligt. \n\nDer Umstand, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und \n\ndiese auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-\n\nfen worden ist, kann es nicht rechtfertigen, die Beistandsbestellung abzulehnen \n\n(aA Senge in KK 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 e). Anders als § 397 a Abs. 2 Satz 1 \n\nStPO hinsichtlich der Gewährung von Prozeßkostenhilfe läßt § 397 a Abs. 1 \n\nStPO hinsichtlich der Beistandsbestellung keinen Raum für die Berücksichti-\n\ngung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_209-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-209-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_209-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_209-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-209-05-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_209-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:18.241776+00:00"}}