{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"3 StR 201/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 201/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nBecker, \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 17. November 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat de n Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nDas Landgericht hat gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, indem \n\nes einen Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Tatzeugen abgelehnt hat. Auf \n\ndiesem Rechtsfehler kann das Urteil im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen. \n\n1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Vier mit ladungsfähi-\n\nger Anschrift im Inland benannte polnische Staatsbürger sollten bekunden, dass \n\nder Angeklagte nicht mit einem der Täter eines der abgeurteilten Raubüberfälle \n\nidentisch sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ehemalige Mitangeklagte \n\nhabe gesehen, dass sich die benannten Zeugen auf dem Boden liegend in di-\n\nrekter Nähe und in Blickkontakt zu den beiden Tätern des Raubüberfalls befun-\n\nden und einen von ihnen bei der Entnahme von Geld aus einer Kasse beobach-\n\ntet hätten. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifi-\n\nziert und die Erhebung des Beweises im Hinblick auf die Aufklärungspflicht als \n\nnicht erforderlich angesehen. Es handele sich um eine Behauptung aufs Gera-\n\ntewohl, weil auch vier anderen - bereits vernommenen - Tatzeugen, die eben-\n\nfalls auf dem Boden gelegen und in einem Fall sogar Körperkontakt mit den \n\nTätern gehabt hätten, keine sicheren Angaben zur Frage der fehlenden Perso-\n\nnengleichheit möglich gewesen seien. \n\n4 \n\n2. Die Einordnung als Beweisermittlungsantrag durch das Landgericht \n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des Angeklagten genügt \n\nvielmehr den Anforderungen, die an einen Beweisantrag im Sinne des § 244 \n\nAbs. 3 StPO zu stellen sind. Er enthält das unbedingte Verlangen, dass zum \n\nNachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch \n\nGebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird \n\n(vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 43 m. w. N. zur st. Rspr.). \n\n5 \n\nInsbesondere weist der Antrag mit der Behauptung mangelnder Perso-\n\nnenidentität eine hinreichend bestimmte - gegenwärtige - Beweistatsache auf. \n\nEs ist anerkannt, dass auch zeitlich nach dem Tatgeschehen liegende Be-\n\nobachtungen im Gerichtssaal oder andernorts Gegenstand des Zeugenbewei-\n\nses sein können, etwa wenn ein Zeuge sich darüber äußern soll, ob er eine ihm \n\ndort gegenübergestellte Person wieder erkennt (vgl. BGHSt 16, 204, 205; Goll-\n\nwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 17; Alsberg/Nüse/Meyer, \n\nDer Beweisantrag im Strafprozeß 1983 S. 173). Dass der Antragsteller die Aus-\n\nsagen der Zeugen im Vorhinein regelmäßig nicht kennt, sondern deren Inhalt \n\nlediglich vermutet, ist unschädlich (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH StV \n\n1993, 3). \n\n6 \n\nDem Erfordernis der Konnexität im Sinne eines verbindenden Zusam-\n\nmenhangs zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. Meyer-Goßner, \n\nStPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 21) wird ebenfalls hinreichend Rechnung getragen. \n\nIn der Antragsbegründung ist - unabhängig von der Frage der Richtigkeit - ein \n\nnachvollziehbarer Grund dafür angegeben worden, warum die bezeichneten \n\nZeugen in der Lage sein sollen, Angaben zur Personenungleichheit zu machen, \n\nwobei offen bleiben kann, ob insoweit bereits ihre Anwesenheit am Tatort aus-\n\nreichend gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder ob es der zusätzli-\n\nchen Mitteilung bedurfte, dass die Zeugen eine besonders gute Beobachtungs-\n\nposition innehatten. Weitergehende Anforderungen sind an das Merkmal der \n\nKonnexität unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu stellen. Bei \n\nunmittelbaren Tatzeugen liegt auf der Hand, warum diese überhaupt etwas zu \n\ndem Beweisthema bekunden können sollen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 43, 44). \n\nEs bedarf nicht der Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umstände, damit \n\ndas Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache \n\noder der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels sinnvoll prüfen kann (vgl. \n\nBGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 330). \n\n7 \n\n3. Das Urteil kann in seiner Gesamtheit auf der rechtsfehlerhaften Ableh-\n\nnung des Beweisantrages beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, \n\ndass die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten \n\nin dem betreffenden Fall durch die Aussagen der weiteren Zeugen erschüttert \n\nworden wäre. Dies hätte zur Folge haben können, dass das Landgericht, das \n\nden Angeklagten \n\nin allen \n\nfünf Fällen maßgeblich aufgrund der als \n\nglaubhaft bewerteten Angaben des früheren Mitangeklagten für überführt hält \n\nund keine Anhaltspunkte für eine wechselnde Tatbeteiligung sieht, auch die \n\nFrage der Täterschaft in den verbleibenden vier Fällen anders beurteilt hätte. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-201-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-201-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:36.311445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-15/3-str-201-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-12-15","dockets":["3 StR 201/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.12.2005 – 3 StR 201/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-201-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 17. November 2004 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2006, 585","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:21:36.311445+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}