{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_195-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"3 StR 195/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 195/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 22. Februar 2005 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt \n\nauf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache \n\nan das Landgericht. \n\nNach den Feststellungen gab der erheblich alkoholisierte Angeklagte \n\ndem Geschädigten, der ohne Bodenkontakt schräg auf einer Metallstange saß, \n\ndie auf der Brüstung eines Abgangs zu einer U-Bahn-Station angebracht war, \n\nmit beiden Händen einen kräftigen Stoß, so daß der Geschädigte den Halt ver-\n\nlor, etwa vier Meter nach unten in den Eingang der U-Bahn-Station stürzte und \n\ndadurch schwer verletzt wurde. \n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellung des Landgerichts, \n\nder Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht frei von \n\nRechtsfehlern ist. \n\nDas Landgericht hat auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsat-\n\nzes allein aus der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen. \n\nDamit wird es den Anforderungen nicht gerecht. Zwar liegt es bei äußerst ge-\n\nfährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit \n\nrechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Angesichts der hohen \n\nHemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer in Betracht zu ziehen, \n\ndaß der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder jedenfalls darauf ver-\n\ntraut hat, diese Folge werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tö-\n\ntungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach \n\nSachlage in Betracht kommenden Umstände, die ein solches Ergebnis in Frage \n\nstellen können, in seine entsprechenden Erwägungen einbezogen hat (vgl. \n\nSenat NStZ-RR 2004, 204 m. w. N.). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen \n\nein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines \n\nMenschen fehlt, sowie bei Einzelhandlungen, die - wie hier - spontan in \n\naffektiver Erregung ausgeführt worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Absatz 1 \n\nVorsatz, bedingter 27). \n\nDie danach gebotene Einbeziehung aller Umstände läßt das angefoch-\n\ntene Urteil vermissen. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang ins-\n\nbesondere nicht mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tat-\n\nzeit (BAK von 2,2 ‰), seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie mit \n\ndem Umstand auseinandergesetzt, daß sich der Geschädigte - vom Angeklag-\n\nten unbemerkt - im Augenblick des Stoßes zum Eingangsbereich der U-Bahn-\n\nStation hinuntergebeugt hatte. \n\nDie Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Der \n\nneue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die besonderen Gege-\n\nbenheiten des Tatortes und die näheren Umstände des Tatgeschehens \n\numfassend aufzuklären und darzustellen, so etwa auch die Höhe und Breite \n\nder Brüstung und der darauf angebrachten Stange sowie die Haltung und Lage \n\nder Hände des Geschädigten unmittelbar vor dem Stoß. Er wird auch die \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB \n\nerneut zu prüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, daß der erforderliche \n\nsymptomatische Zusammenhang nicht schon allein deshalb verneint werden \n\nkann, weil außer dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum auch die beim \n\nAngeklagten vorhandenen Persönlichkeitsmängel die Disposition \n\nfür die \n\nBegehung von Straftaten begründen (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, \n\nsymptomatischer 1, 2). Im übrigen müssen Anordnung und Vollzug der \n\nMaßregel lediglich an die hinreichend konkrete Aussicht geknüpft sein, den \n\nSüchtigen zumindest für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht \n\nzu bewahren. Einer Erwartung, daß der Angeklagte außerhalb des Vollzugs \n\n(überhaupt) keine rechtswidrigen Taten mehr begeht, bedarf es nicht. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-195-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-195-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_195-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:31.090272+00:00"}}