{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_185-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"3 StR 185/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 185/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 31. Januar 2005 wird verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen in 33 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tat-\n\neinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom \n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet. \n\nDie Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf allein der relativ straffe Zusammenzug \n\nder Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe. Dieser ist jedoch mit den \n\nHinweisen auf das frühe, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgege-\n\nbene, vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, seine in der Hauptver-\n\nhandlung gezeigte selbstkritische Einsicht und Reue, seine schwache Persön-\n\nlichkeitsstruktur und seine erkennbare Beeindruckung durch die erlittene Un-\n\ntersuchungshaft ausreichend begründet worden. Bei der Berücksichtigung der \n\nniedriger gewordenen Hemmschwelle mußte nicht ausdrücklich erörtert wer-\n\nden, daß zwischen den Fällen 33 und 34 ein zeitlicher Abstand von mehreren \n\nMonaten lag. \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker RiBGH Hubert ist durch urlaubsbe-\n\n dingte Ortsabwesenheit gehindert\n\n zu unterschreiben. \n\n Winkler","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/3-str-185-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/3-str-185-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:11.899225+00:00"}}