{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_176-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"3 StR 176/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 176/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat: \n\nDie Verteidigerin des Angeklagten, der zunächst keine Angaben gemacht hat-\n\nte, hat in dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine teilgeständige \n\nDarstellung des Tatgeschehens gegeben. Das Landgericht hat dies als ein \n\n\"nicht persönlich aber in zulässiger Weise (vgl. BGH StV 1998, 59) durch seine \n\nVerteidigerin abgegebenes Geständnis\" (UA S. 7) gewertet. \n\nSoweit dem die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß Erklärungen des Ver-\n\nteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst \n\nkeine Erklärung zur Sache abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklag-\n\nten verwertet werden können, könnte dem der Senat nicht folgen. Die Verwert-\n\nbarkeit setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte den Verteidiger zu dieser \n\nErklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich geneh-\n\nmigt hat (vgl. hierzu Park StV 1998, 59 f.). Ob in dem der zitierten Entschei-\n\ndung zugrundeliegenden Fall tatsächlich eine Verteidigererklärung ohne Be-\n\nvollmächtigung oder Genehmigung abgegeben worden war ist nicht erkennbar, \n\nda es sich um eine nur ergänzende Bemerkung zu einem Beschluß nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO handelt. Der Senat muß dies auch nicht aufklären, da vorliegend \n\n\"in Ergänzung dazu … der Angeklagte gegenüber den anwesenden Eltern des \n\nNebenklägers ausgeführt hat, es tue ihm leid, was passiert sei\" (UA S. 7). Dar-\n\naus kann der Senat noch entnehmen, daß sich der Angeklagte die Erklärung \n\nseiner Verteidigerin zu eigen gemacht hat. Sie konnte deshalb als Einlassung \n\ndes Angeklagten verwertet werden. \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/3-str-176-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:38.277875+00:00"}}