{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_133-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"3 StR 133/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 133/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 9. November 2004 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, daß der Angeklagte \n\n- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 8. und II. 9. \n\nder Urteilsgründe), \n\n- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge (Fall II. 5. der Urteilsgründe), \n\n- der Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jah-\n\nre an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen (Fall II. 10. \n\nder Urteilsgründe), \n\n- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 47 Fällen (Fäl-\n\nle II. 1. bis II. 7. und II. 11. der Urteilsgründe) \n\nschuldig ist. \n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen: \n\n\"Der Angeklagte ist schuldig in 45 Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln \n\nunerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem Fall tateinheitlich dazu Be-\n\ntäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist weiter schul-\n\ndig, in drei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt \n\nHandel getrieben zu haben und in zwei Fällen tateinheitlich dazu diese Betäu-\n\nbungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist ferner schuldig, \n\nin vier Fällen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine \n\nPerson unter 18 Jahren abgegeben zu haben und in einem Fall mit Betäu-\n\nbungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem weiteren Fall \n\nBetäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben\". Wegen dieser Taten hat das \n\nLandgericht den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\nDie hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu geringfügigen Änderungen \n\nund einer Neufassung des unübersichtlichen Schuldspruchs und ist im übrigen \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZu der auf die Sachrüge veranlaßten Änderung des Schuldspruchs hat \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 2005 ausge-\n\nführt: \n\n\"Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte im \n\nFall II.2. der Urteilsgründe, in dem er Amphetamin in einer Menge unterhalb \n\nder Grenze zur nicht geringen Menge in den Niederlanden erwarb und zum \n\nWeiterverkauf nach Deutschland verbrachte (UA S. 8/9), nicht der unerlaubten \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; UA S. 50), sondern \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig \n\ngemacht. Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Wei-\n\nterveräußerung erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. \n\nSenat, Beschlüsse vom 4. November 1992 - 3 StR 510/92 - und 13. Januar \n\n2005 - 3 StR 61/02 und 3 StR 243/02). Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des ge-\n\nwinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Be-\n\nwertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich - wie hier - nicht um \n\neine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165; \n\nSenat, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 22/02). \n\nAus den zuvor genannten Gründen hat sich der Angeklagte in Fall II.7. \n\nder Urteilsgründe, in dem er - wie in Fall II.2. der Urteilsgründe - Amphetamin \n\nin einer Menge unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge in den Nieder-\n\nlanden erwarb und zum Weiterverkauf nach Deutschland verbrachte (UA S. 10, \n\n46/47), nicht der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit \n\n'gewerbsmäßigem' unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG; UA S. 53) schuldig gemacht, sondern des Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). \n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da \n\nder Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDas Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 BtMG ist - hier wie auch in den Fällen II.3. bis II.6. und II.11. der \n\nUrteilsgründe - gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel auf-\n\nzunehmen, da es kein eigenes Unrecht darstellt und allein für die Strafrah-\n\nmenwahl von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2004 - 3 StR \n\n116/04).\" \n\nDem tritt der Senat bei. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 6. Mai \n\n2005 hat vorgelegen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\nDie Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker und Hubert sind urlaubsbedingt \n\nan der Unterzeichnung gehindert. \n\nTolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/3-str-133-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/3-str-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:22.018828+00:00"}}