{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_130-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"3 StR 130/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 130/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 beschlossen: \n\nEs wird festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Verden vom 13. Dezember 2004 form- und fristge-\n\nrecht Revision eingelegt hat. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte \n\nist durch Urteil des Landgerichts Verden vom \n\n13. Dezember 2004 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu ei-\n\nner Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er hat \n\nnoch in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004, wie durch das Proto-\n\nkoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel \n\ngegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Mit einem am 17. Dezember \n\n2004 eingegangenen Schriftsatz eines anderen Verteidigers hat er gleichwohl \n\nRevision eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist wirksam eingelegt worden, weil der \n\nRechtsmittelverzicht nicht wirksam war. Da das Urteil noch nicht zugestellt wor-\n\nden ist, hat die Revisionsbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. \n\nWie der Große Senat für Strafsachen zwischenzeitlich am 3. März 2005, \n\nnach Erlaß des angefochtenen Urteils, entschieden hat, ist nach einer Urteils-\n\nabsprache der Rechtsmittelberechtigte darüber zu belehren, daß er ungeachtet \n\nder Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifi-\n\nzierte Belehrung). Andernfalls ist der nach einer Urteilsabsprache erklärte \n\nRechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NJW 2005, 1449). \n\nEine Urteilsabsprache in diesem Sinne war hier erfolgt. Wie sich aus \n\nden übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden, der Sitzungsstaatsan-\n\nwältin und des damaligen Verteidigers ergibt, war dem zunächst schweigenden \n\nAngeklagten durch das Gericht im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft \n\nfür den Fall eines Geständnisses eine Jugendstrafe von maximal zwei Jahren \n\nund neun Monaten zugesagt worden, worauf dieser nach Beratung mit seinem \n\nVerteidiger ein Geständnis abgelegt hat. Damit ist eine Höchststrafenvereinba-\n\nrung zustande gekommen, der bindende Wirkung zukommen sollte (vgl. zur \n\nProtokollierungspflicht BGH NStZ 2001, 555 f.). Dem steht das vor der Ent-\n\nscheidung des Großen Senats ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom \n\n15. Februar 2005 (StraFo 2005, 197) nicht entgegen, das sich mit dem Zustan-\n\ndekommen einer Absprache unter Umgehung der Staatsanwaltschaft befaßt. \n\nEine qualifizierte Belehrung im Sinne der Entscheidung des Großen Se-\n\nnats ist ausweislich des Protokolls nicht erfolgt. Dabei wird nicht verkannt, daß \n\ndas Landgericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung das Erfordernis einer qua-\n\nlifizierenden Belehrung nicht kennen konnte. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/3-str-130-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/3-str-130-05","retrieved":"2026-07-10 16:43:46.673240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-14/3-str-130-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-06-14","dockets":["3 StR 130/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_130-05","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.06.2005 – 3 StR 130/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/3-str-130-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Verden vom 13. Dezember 2004 form- und fristge-\n\nrecht Revision eingelegt hat.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:43:46.673240+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}