{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_123-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"3 StR 123/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 123/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- \n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) aa) und 2. auf dessen \n\nAntrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2004 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall \n\nII. 22. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; \n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge in 27 Fällen schuldig ist und der Teil-\n\nfreispruch entfällt, \n\nbb) aufgehoben, soweit die \"Nebenfolgen aus dem einbezo-\n\ngenen Urteil\" aufrechterhalten wurden; diese Aufrecht-\n\nerhaltung entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen schuldig gesprochen und ihn \n\nunter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen \n\ngerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel \n\nersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren \n\nim Fall II. 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. \n\nIn dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die \n\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen \n\nEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die \n\nEinsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übri-\n\ngen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 122 Einzelstrafen (darunter 20 Frei-\n\nheitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten sowie \n\n29 Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten) \n\naus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Tatserie auf den \n\nAusspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. \n\n2. Der Teilfreispruch hatte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift zutreffend dargelegten Gründen zu entfallen. \n\n3. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsge-\n\nrichts Delmenhorst ausgesprochenen Einziehungsanordnung bedurfte es im \n\nangefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an \n\nden betreffenden Gegenständen mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Ur-\n\nteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55 \n\nAbs. 2 Aufrechterhalten 8). \n\n4. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-\n\nten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/3-str-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/3-str-123-05","retrieved":"2026-07-10 16:48:06.933814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/3-str-123-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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