{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_112-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"3 StR 112/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 112/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - \n\nam 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 5. Oktober 2004 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der \n\nAngeklagte \n\nder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge und mit Erwerb von Betäubungsmit-\n\nteln, \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in \n\n70 Fällen sowie \n\ndes Erwerbs von Betäubungsmitteln in 22 Fällen schuldig \n\nist; \n\nb) aufgehoben, soweit \"die Einziehung des Handys Nokia\" auf-\n\nrechterhalten wurde; die Aufrechterhaltung dieser Anord- \n\nnung entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 73 Fällen, davon \n\nin einem Fall weiter in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu-\n\nbungsmitteln in 20 Fällen\" unter Einbeziehung von zwei Urteilen eines Amtsge-\n\nrichts zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und \n\ndie Einziehung eines Mobiltelefons aufrechterhalten. \n\nDie hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang \n\nErfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Soweit das Landgericht in 71 Fällen (II. 1-41, 62-72 und 75-93 der Ur-\n\nteilsgründe) angenommen hat, zur Einfuhr bzw. zum Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge trete jeweils tateinheitlich Besitz von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzu, hält dies sachlichrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hätte es in diesen Fällen nicht offen lassen dürfen, wel-\n\ncher Teil der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf und welcher zum Eigenverbrauch bestimmt war. Denn \n\ndie rechtliche Einordnung solcher Erwerbsvorgänge mit unterschiedlicher \n\nZweckbestimmung richtet sich nach den jeweiligen Einzelmengen. Bei einer \n\nnicht geringen Handelsmenge liegt Handeltreiben mit einer nicht geringen \n\nMenge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Ist auch die restliche Eigenver-\n\nbrauchsmenge nicht gering, ist Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Men-\n\nge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben, bei einer darunterliegenden Ei-\n\ngenverbrauchsmenge dagegen Tateinheit mit Erwerb nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG. Die Teilmengen und ihre Wirkstoffgehalte sind daher - notfalls unter Be-\n\nachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung - festzustellen (Senat StV \n\n2004, 602 m. w. N.). \n\nObgleich dies nicht geschehen ist, erweist sich der Schuldspruch, soweit \n\nder Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge verurteilt wurde, hier als rechtsfehlerfrei, da angesichts der durchweg \n\nbeträchtlichen Gesamtmengen ausgeschlossen werden kann, daß die zum \n\nHandeltreiben bestimmten Teilmengen die Grenzwerte der nicht geringen Men-\n\nge nicht erreicht haben. Im Hinblick auf die nicht exakt festgestellten Eigenver-\n\nbrauchsmengen hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge jeweils des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG) schuldig ist. Dies ist für den Angeklagten günstiger als die tateinheitli-\n\nche Verurteilung wegen eines Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, das gegeben wä-\n\nre, wenn die zum Eigenverbrauch bestimmte Menge die Grenze zur nicht ge-\n\nringen Menge erreicht oder überschritten hätte. \n\n2. Auch die rechtliche Einordnung der Taten 73 und 74 (Erwerb von je-\n\nweils 20 Gramm Kokain zum Eigenverbrauch) als Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Der Senat hat, da auch \n\nkeine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt vorliegen, den Schuldspruch dahin \n\ngeändert, daß jeweils nur Erwerb von Betäubungsmitteln vorliegt. \n\n3. Die den Angeklagten begünstigenden und angesichts seines Ge-\n\nständnisses auch mit Blick auf § 265 StPO unbedenklichen Schuldspruchände-\n\nrungen lassen den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, daß die \n\nJugendkammer, die die Schwere der Schuld zutreffend festgestellt und die \n\nDauer der Jugendstrafe mit fehlerfreien Erwägungen bemessen hat, bei \n\nZugrundelegung der vom Senat vorgenommenen geringfügigen Änderungen in \n\nder rechtlichen Bewertung gegen den mehrfach einschlägig vorbestraften An-\n\ngeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. \n\n4. Der Aufrechterhaltung der in dem einbezogenen Urteil des Amtsge-\n\nrichts Delmenhorst angeordneten Einziehung eines Mobiltelefons bedurfte es \n\nim angefochtenen Urteil nicht. Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum \n\nan dem betreffenden Gegenstand mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen \n\nUrteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55 \n\nAbs. 2 Aufrechterhalten 8). Im Tenor des neuen Urteils kann lediglich klar ge-\n\nstellt werden, daß das frühere Urteil insoweit erledigt ist (vgl. BGHSt 42, 299). \n\n5. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklag-\n\nten scheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus. \n\nDer Schriftsatz der Verteidigung vom 19. April 2005 hat vorgelegen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/3-str-112-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/3-str-112-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_112-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:04.952218+00:00"}}