{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_106-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"3 StR 106/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 106/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\n zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n geringer Menge u. a. \n\nin nicht \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2005 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 17. Januar 2005 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- \n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die in der Revisionsbegründung für die Angeklagte E. vorge-\n\nnommene Beschränkung der Revision ist unwirksam, da die geltend gemachte \n\nUnzuständigkeit des Gerichts nicht nur für einen Teil seiner Entscheidung ge-\n\nprüft werden kann. \n\n2. Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Rüge, an Stelle der Strafkammer \n\nsei ein Jugendgericht zur Aburteilung der Angeklagten E. zuständig ge-\n\nwesen, ist jedoch unbegründet. \n\na) Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\nDer am 31. Oktober 1980 geborenen Angeklagten war zur Last gelegt \n\nworden, ab Sommer 2001, also wenige Monate vor Vollendung ihres 21. Le-\n\nbensjahres, bis Frühjahr 2004 gemeinsam mit anderen eine Cannabisanbauan-\n\nlage auf ihrem elterlichen Hof betrieben und damit durch eine Handlung Betäu-\n\nbungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt angebaut und mit ihnen in nicht geringer \n\nMenge Handel getrieben zu haben. Nach Eröffnung des Verfahrens vor der \n\nStrafkammer hat der Verteidiger die Verweisung an das Jugendschöffengericht \n\nbeantragt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer jedoch das \n\nVerfahren gemäß § 154 a StPO auf den Zeitraum ab November 2001 be-\n\nschränkt. \n\nb) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben. \n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte E. nur wegen Straftaten verurteilt, \n\ndie sie als Erwachsene begangen hat. Damit war ihre Zuständigkeit im allein \n\nmaßgeblichen Urteilszeitpunkt gegeben (vgl. BGHSt 1, 346 f.; 10, 64 f.). Inso-\n\nfern ist auch ohne Belang, daß der Teil des Tatgeschehens, den die Angeklag-\n\nte als Heranwachsende begangen hat, vor der Hauptverhandlung durch Ver-\n\nfahrensbeschränkung nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen \n\nworden ist (vgl. BGH NStZ 1991, 503; aA Eisenberg/Sieveking NStZ 1992, 295; \n\nebenso für den Fall der Teileinstellung bzw. Beschränkung gemäß §§ 154, \n\n154 a StPO schon mit dem Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1996, 244). \n\nc) Ein Fall gezielter Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur \n\nVermeidung der Anwendung von Jug endrecht liegt hier offensichtlich nicht vor. \n\nDa die Angeklagte E. zu Tatbeginn bereits 20 ¾ Jahre alt war und es \n\nsich bei dem Betrieb einer größeren Cannabisproduktion nicht um eine typi-\n\nsche Jugendverfehlung handelt, erscheint es bereits fraglich, ob für den auf \n\ndas \n\nHeranwachsendenalter entfallenden Tatabschnitt überhaupt die Anwendung \n\nvon Jugendstrafrecht in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls läge das \n\nSchwergewicht der Taten gemäß § 32 JGG nach Sachlage bei denjenigen, auf \n\ndie allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre. Hierfür spricht insbesondere, \n\ndaß die Angeklagte E. nach dem Zerwürfnis mit ihrem früheren Lebens-\n\ngefährten im Herbst 2002 die organisatorische Abwicklung und Vermarktung \n\nübernahm, während ihre Mitarbeiter nur untergeordnete Tätigkeiten verrichte-\n\nten. \n\n3. Soweit das Landgericht bei der Angeklagten E. von nur einer \n\nTat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausge-\n\ngangen ist, könnte dies Bedenken begegnen. Jedenfalls in einem Fall wie hier, \n\nin dem mehrere Ernten aus jeweils gesonderten Anbauvorgängen gewonnen \n\nund anschließend vermarktet worden sind, liegt die Annahme mehrerer selb-\n\nständiger Taten des Handeltreibens nahe. Daher könnten die im Tatzeitraum \n\nfestgestellten vier Ernten als vier selbständige Taten zu bewerten sein. Die \n\nAngeklagte wäre durch einen etwaigen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert, da \n\nauch bei den einzelnen Ernten die Grenze zur nicht geringen Menge über-\n\nschritten worden ist. \n\n4. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten \n\nrechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Strafrahmenuntergrenze nach § 31 Nr. 1 \n\nBtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB abzusenken ist (allerdings entgegen der Revi-\n\nsionsbegründung der Angeklagten E. nicht auf bis zu drei Monate Frei-\n\nheitsstrafe, sondern bis zum gesetzlichen Mindestmaß). Der Senat kann jedoch \n\nvon einer Aufhebung des Strafausspruchs nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO \n\nabsehen, da die verhängten Strafen angemessen sind. Dabei ist zu berücksich-\n\ntigen, daß die Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ausdrücklich mildernd \n\nberücksichtigt worden ist und die Verhängung einer Strafe im Bereich der Min-\n\ndeststrafe angesichts der Schwere der begangenen Taten, insbesondere der \n\naußerordentlich großen Menge von Marihuana, die in den Handel gelangt ist \n\noder im Fall II. 3 der Urteilsgründe in den Handel gelangen sollte, nicht in Be-\n\ntracht kommt. Bei dem Angeklagten R. war die Aufklärungshilfe, wie dem \n\nZusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, allenfalls in ge-\n\nringem Umfang zu bewerten. \n\nDie Erwiderungsschrift des Verteidigers der Angeklagten E. vom \n\n18. April 2005 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/3-str-106-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/3-str-106-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:18.292509+00:00"}}