{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-04-12","aktenzeichen":"3 StR 100/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 100/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nItzehoe vom 23. November 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und we-\n\ngen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er \n\nauf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das \n\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). \n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). Insbesondere beschwert es diesen nicht, daß das Landgericht \n\ndas Mordmerkmal der Heimtücke mit der angesichts der festgestellten Umstän-\n\nde der Tat nicht ohne weiteres einleuchtenden Begründung verneint hat, der \n\nAngeklagte sei der Geschädigten, was diese erkannt habe, in feindseliger Wei-\n\nse offen entgegengetreten. \n\n3. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obwohl die \n\nBemessung der Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das \n\nLandgericht wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe) verhängt hat, rechtsfehlerhaft be-\n\ngründet ist. Zum einen ist es von einer unzutreffenden Untergrenze des nach \n\n§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmens für versuchten \n\nTotschlag von drei anstatt von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zum \n\nanderen hat es bei der konkreten Strafzumessung zu Lasen des Angeklagten \n\nberücksichtigt, \"daß er überaus brutal vorgegangen ist und auf die schon wehr-\n\nlos am Boden liegende Geschädigte noch massiv eingewirkt hat, worin eine \n\nerhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck kommt\". Diese Erwägungen sind \n\nim Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenk-\n\nlich, weil ihnen entnommen werden könnte, dem Angeklagten werde die ange-\n\nstrebte Tötung durch Erwürgen des Opfers sowie Gewalteinwirkungen gegen \n\ndessen Kopf und damit die Begehung der Tat selbst strafschärfend angelastet. \n\nAuch beim Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers würde der \n\nSenat gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs \n\nabsehen, da die Strafe angesichts der festgestellten Tatfolgen sowie der Nähe \n\nder Tat zum Mordmerkmal der Heimtücke und zur Vollendung angemessen ist. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/3-str-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/3-str-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:44.858616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-12/3-str-100-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-04-12","dockets":["3 StR 100/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.04.2005 – 3 StR 100/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/3-str-100-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nItzehoe vom 23. November 2004 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T16:34:44.858616+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2005/3_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}