{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__98-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"3 StR 98/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 98/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2004 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nDuisburg vom 17. November 2003 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nDie Revisionsbegründungsschrift \n\ndes Rechtsanwalts B. \n\naus \n\nM. vom 27. Januar 2004 veranlaßt den Senat zu folgender Feststellung: \n\nZahlreiche Formulierungen in der Revisionsbegründung im Zusammen-\n\nhang mit der Einschätzung des Sachverständigengutachtens und der Glaub-\n\nhaftigkeit von Zeugenaussagen verletzen das Sachlichkeitsgebot bei der an-\n\nwaltlichen Berufsausübung. \n\nFormulierungen wie \n\n- das Schwurgericht lehne natürlich einen Beweisantrag im Ausdruck \n\nblinder Befangenheit ab ... \n\n- die himmelschreiende Befangenheit der Richter der Schwurgerichts-\n\nkammer ... \n\n- die Rechtsblindheit dieser Richter ... \n\n- die Schwurgerichtskammer hat in nahezu schamloser Weise gegen \n\nden Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten verstoßen ... \n\n- willkürliche und bösartige Unterstellungen der Schwurgerichtskammer \n\nspiegeln in eindrucksvoller Weise ihre Befangenheit wieder ... \n\n- im Hinblick darauf, daß der Vorsitzende Richter seit vielen, vielen Jah-\n\nren den Vorsitz der Schwurgerichtskammer führt, kann mit den Vor-\n\naussetzungen für ein faires Strafverfahren im Bereich des Landge-\n\nrichts Duisburg nicht mehr gerechnet werden ... \n\nsind stillos und ungehörig, verstoßen gegen den guten Ton und das \n\nTaktgefühl, sie sind zudem dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (vgl. \n\nBVerfGE 76, 171, 191 ff.). Weder der Inhalt des angefochtenen Urteils noch \n\ndie erhobene Verfahrensrüge noch die näher ausgeführte Sachrüge, soweit \n\nsich ihr ein sachlicher Kern entnehmen läßt, bieten einen dem Senat erkennba-\n\nren Anlaß zu solchen Äußerungen. Auch wird mit dem Rechtsmittel eine etwai-\n\nge Befangenheit der Richter nicht beanstandet. \n\nDie Schriftsätze des Verteidigers vom 27. März 2004, mit denen unter \n\nanderem beantragt wird, eine \"Grundsatzentscheidung der vereinigten Senate \n\ndes Bundesgerichtshofs\" herbeizuführen, haben dem Senat vorgelegen. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/3-str-98-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/3-str-98-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__98-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:42.534257+00:00"}}