{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__87-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"3 StR 87/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 87/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 8. Dezember 2003 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren so-\n\nwie wegen versuchter Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter \n\n14 Jahren und wegen Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter \n\n14 Jahren in 3 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Berlin-\n\nTiergarten vom 26.01.2001\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 52 Abs. 3 StPO \n\nErfolg. \n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht die \n\ndrei Tatopfer vernommen hat, ohne sie gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über \n\nihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Als Töchter der damaligen Ehe-\n\nfrau des Angeklagten sind sie mit dem Angeklagten entgegen der Auffassung \n\nder Strafkammer (\"nicht verwandt und nicht verschwägert\") - auch nach Been-\n\ndigung der Ehe - in gerader Linie verschwägert (§ 1590 BGB) und daher nach \n\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. \n\nAuf dem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen: \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten vornehmlich auf die Angaben der Stieftöchter gestützt. Ein Beruhen \n\ndes Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung kann - entgegen \n\nder Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht mit der Überlegung \n\nausgeschlossen werden, die Zeuginnen hätten auch nach ordnungsgemäßer \n\nBelehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt (vgl. BGHR StPO § \n\n52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3). Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, daß \n\nden Zeuginnen ihr Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung vor \n\ndem Landgericht trotz fehlender Belehrung ohnehin bekannt gewesen ist, nicht \n\nersichtlich. Eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeuginnen nach ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung, aus der sich eine solche Kenntnis ergeben könnte, \n\nwar nicht vorausgegangen. Der Umstand, daß die Zeuginnen bei der Polizei \n\nnach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt haben, läßt weder den Schluß \n\nzu, daß ihnen ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses auch in der Haupt-\n\nverhandlung bekannt war, noch rechtfertigt er die Annahme, daß sie nach einer \n\nBelehrung erneut zur Aussage bereit gewesen wären. \n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. In ihr wird der Tatrichter \n\nauch Gelegenheit haben, die vor dem Hintergrund der familiären Situation des \n\nAngeklagten für die Beweiswürdigung möglicherweise nicht unerheblichen nä-\n\nheren Umstände der Aufdeckung der Taten sowie die Entstehungsgeschichte \n\nder Aussagen festzustellen und im Urteil mitzuteilen. Das aufgehobene Urteil \n\ngibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsformel gemäß § 260 \n\nAbs. 3 StPO die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben hat und daß bei \n\nder nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StPO keine früheren \n\nUrteile, sondern \"Strafen\" einbezogen werden. \n\nTolksdorf Die Richter am Bundesgerichtshof Winkler\n\n Dr. Miebach und Becker sind infolge \n Pfister Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/3-str-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/3-str-87-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:49.205013+00:00"}}