{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__76-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"3 StR 76/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 76/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Brandstiftung \n\n zu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 25. August 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten C. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - im Gesamtstrafen-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nb) Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Brandstiftung in \n\nzwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den An-\n\ngeklagten C. wegen Beihilfe zur Brandstiftung in zwei Fällen und Beihilfe \n\nzur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier \n\nMonaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung \n\nmateriellen Rechts. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechts-\n\nmittel des Angeklagten S. bleibt erfolglos. Die Revision des Angeklagten \n\nC. führt zur Aufhebung des ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. \n\n1. Die aufgrund der Sachrüge des Angeklagten S. veranlaßte \n\nÜberprüfung des gegen ihn gerichteten Strafausspruchs hat keinen Rechtsfeh-\n\nler zu seinem Nachteil ergeben. \n\na) Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 18 Jahre und sechs Monate \n\nalten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und \n\nallein wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt (§ 17 Abs. 2 \n\n2. Alt. JGG). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nb) Auch die Bemessung der festgesetzten Jugendstrafe hält im Ergebnis \n\nsachlichrechtlicher Prüfung stand. Zwar hat die Jugendkammer bei der Straf-\n\nzumessung im wesentlichen nur Umstände angeführt, die auch bei einem Er-\n\nwachsenen hätten berücksichtigt werden müssen. Sie hat aber ersichtlich nicht \n\nverkannt, daß für die Bemessung der Strafhöhe in erster Linie erzieherische \n\nGesichtspunkte auch dann maßgebend sind, wenn eine Jugendstrafe allein \n\nwegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG \n\n§ 18 Abs. 2 Erziehung 8). Denn die Jugendkammer hat sich bei der Rechtsfol-\n\ngenbestimmung eingehend mit dem Werdegang des Angeklagten, insbesonde-\n\nre mit der Entwicklung seiner Lebensumstände sowie seiner Persönlichkeit \n\nnach Begehung der abgeurteilten Taten befaßt und am Ende der Strafzumes-\n\nsung zusammenfassend ausgeführt, die festgesetzte Jugendstrafe sei \"zur er-\n\nzieherischen Einwirkung auch erforderlich\". Daher ist auch nicht zu besorgen, \n\ndaß das Landgericht die Folgen einer längeren Haftverbüßung für die weitere \n\nEntwicklung des Angeklagten verkannt hat. \n\nIm übrigen wird die Strafhöhe nicht nur von dem vorrangigen Erzie-\n\nhungsgedanken, sondern auch von der Schwere der Tat bestimmt (vgl. Brun-\n\nner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 7 m. w. N.), so daß der Schwere der \n\nSchuld eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGH bei \n\nBöhm NStZ 1983, 448; Brunner/Dölling, aaO § 17 Rdn. 15). Danach hat die \n\nJugendkammer hier zu Recht den Unrechtsgehalt der geplanten und länger \n\nvorbereiteten Brandstiftungen, mit denen der Angeklagte und seine Mittäter \n\nallein einen materiellen Schaden von insgesamt rund 2,9 Millionen DM ange-\n\nrichtet haben, und ihre sonstigen Folgen in ihre Strafzumessung einbezogen. \n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten \n\nC. hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen aus den in \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt. \n\nDer Gesamtstrafenausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben, \n\nweil nach den Urteilsgründen die nachträgliche Einbeziehung (§ 55 Abs. 1 \n\nStGB) der beiden Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Westerstede \n\nund Oldenburg in Betracht kommt und dies vom Landgericht nicht geprüft wur-\n\nde. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, kann der Senat \n\nindes nicht abschließend beurteilen: Die Jugendkammer hat weder die Bege-\n\nhungszeiten der diesen Urteilen zugrundeliegenden Straftaten noch den jewei-\n\nligen Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. Auch den Vollstreckungsstand der \n\nGeldstrafen hat sie nicht festgestellt, so daß selbst ihre Erledigung nicht aus-\n\nge- \n\nschlossen werden kann, was zumindest bei Vollstreckung entsprechender Er-\n\nsatzfreiheitsstrafen als Härte auszugleichen wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 436). \n\nDie Entscheidung über die Gesamtstrafe muß daher neu getroffen werden. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/3-str-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/3-str-76-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:21.031872+00:00"}}