{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__71-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"3 StR 71/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 71/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b) auf dessen Antrag - am \n\n27. Juli 2004 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. a) Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Novem-\n\nber 2003 wird aufgehoben. \n\nb) Die Revisionen der Angeklagten D. und M. ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März \n\n2003 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen und zum Geschehen zum Nachteil G. \n\n und Ma. (UA S. 17-19 = Abschnitt C. 1. der Urteils-\n\ngründe) - aufgehoben. \n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nb) Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten D. , M. und E. we-\n\ngen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich alle Angeklag-\n\nten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-\n\nstützten Revisionen. \n\nI. Revisionen der Angeklagten D. und M. : \n\n1. Der Beschluß des Landgerichts vom 11. November 2003, mit dem es \n\ndie Revision des Angeklagten D. als unzulässig verworfen hatte, war aus \n\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. April 2004 darge-\n\nlegten Gründen aufzuheben. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nder Angeklagten D. und M. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\nder Angeklagten ergeben. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\na) Die Angeklagten hätten nicht nur wegen tateinheitlich begangenen \n\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sondern vielmehr wegen bewaff-\n\nneten Betäubungsmittelhandels nach § 30 a Abs. 2 BtMG verurteilt werden \n\nmüssen, weil sie diese nicht nur besessen, sondern sich im Sinne dieser Vor-\n\nschrift verschafft und dabei Gegenstände mit sich geführt haben, die zur Ver-\n\nletzung von Menschen geeignet und bestimmt waren. Durch diesen Rechtsfeh-\n\nler sind sie jedoch nicht beschwert. \n\nb) Eine Absenkung des der Vorschrift des § 250 StGB entnommenen \n\nStrafrahmens im Wege einer analogen Anwendung des § 31 BtMG kam nicht in \n\nBetracht, da diese Vorschrift nicht über ihren Geltungsbereich hinaus auszu-\n\ndehnen ist (BGH, Urt. vom 7. August 1997 - 1 StR 319/97). \n\nc) Auch das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht der Angeklag-\n\nten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist nicht ver-\n\nletzt worden. Zwar enthalten die Strafzumessungserwägungen des Landge-\n\nrichts einen nicht näher erläuterten pauschalen Hinweis auf von den Angeklag-\n\nten nicht zu vertretende \"Verfahrensverzögerungen\". Der zugrunde liegende \n\nVerfahrenssachverhalt bleibt im Unklaren. Die Feststellung einer Verfahrens-\n\nverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, für die es dann allerdings \n\nan der erforderlichen Kompensation bei der Strafzumessung gefehlt hätte, ist \n\nden Urteilsgründen jedenfalls nicht zu entnehmen. Es ist auch kein Erörte-\n\nrungsmangel gegeben, da für die Möglichkeit einer Verfahrensverzögerung im \n\nSinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK angesichts der festgestellten Verfahrens-\n\numstände keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Eine Zeitspanne von \n\nlediglich zweieinhalb Jahren zwischen Tat und erstinstanzlicher Aburteilung \n\nerscheint bei dem hier in Rede stehenden Verfahren, das sich gegen drei An-\n\ngeklagte richtet und in dessen Verlauf zwei Hauptverhandlungen erforderlich \n\nwurden, nicht unangemessen. Unter diesen Umständen sind sachlichrechtlich \n\nins einzelne gehende Feststellungen zu Grund und Dauer der pauschal ange-\n\ndeuteten Verfahrensverzögerungen nicht zu vermissen. Davon abgesehen \n\nsieht der Senat - aufgrund des ihm mit den Verfahrensrügen der Angeklagten \n\nmitgeteilten Verfahrenssachverhalts - Anlaß zu dem Hinweis, daß eine Verlän-\n\ngerung der Verfahrensdauer insoweit nicht vom Gericht zu vertreten ist, als \n\ndiese durch viele - offensichtlich unbegründete und haltlose - Befangenheits-\n\ngesuche und andere ersichtlich nicht einer sachgerechten Verteidigung die-\n\nnende Anträge, insbesondere auch durch abwegige Aussetzungsanträge, ver-\n\nursacht worden sind, die dem Gericht eine angemessene Verfahrenserledigung \n\nerschweren, wenn nicht unmöglich machen sollten. \n\nII. Revision des Angeklagten E. : \n\nDie Revision des Angeklagten E. hat Erfolg und führt auf die Sachrü-\n\nge zur Aufhebung des Urteils, weil die Verurteilung wegen mittäterschaftlich \n\nbegangener Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung und des Be-\n\nsitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht ausreichend belegt \n\nist. \n\n1. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, daß die drei Angeklagten \n\nbeschlossen, zwei Drogendealer, die der Schwester des wegen Drogendelikten \n\neinschlägig vorbestraften Angeklagten D. in der Schule Drogen zum \n\nKauf angeboten und sie in diesem Zusammenhang bedroht hatten, zu verprü-\n\ngeln und ihnen die Drogen abzunehmen, um sie auf diese Weise künftig von \n\nder Schule fernzuhalten. Festgestellt hat es, daß dabei die Angeklagten D. \n\n und M. die erbeuteten Drogen entweder selbst konsumieren oder an \n\nDritte - entgeltlich oder unentgeltlich - abgeben wollten. Dagegen konnte beim \n\nAngeklagten E. nicht ausgeschlossen werden, daß er über diese Verwen-\n\ndungsabsicht nicht im Bilde war und es ihm allein darum ging, den Dealern ei-\n\nne Lektion zu erteilen. Die Angeklagten bewaffneten sich mit Schlagwerkzeu-\n\ngen, machten den Aufenthaltsort der beiden Dealer ausfindig und stürmten auf \n\nsie mit der Forderung nach Herausgabe der Drogen ein. Sie hatten auf Grund \n\nder Umstände erkannt, daß soeben die Übergabe einer größeren Menge erfol-\n\ngen sollte. Unter dem Eindruck dieses Angriffs und der Schläge übergab eines \n\nder Opfer dem Angeklagten D. eine Lederjacke, in der sich 1,3 kg Ha-\n\nschisch mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 130 g THC befanden. Danach ent-\n\nfernten sich die Angeklagten mit ihrem Pkw, konnten jedoch von der alarmier-\n\nten Polizei nur wenige hundert Meter vom Tatort entfernt gestellt werden. \n\nDas Landgericht hat die rechtliche Würdigung für alle drei Angeklagten \n\npauschal zusammengefaßt vorgenommen, ohne auf die abweichenden Vorstel-\n\nlungen des Angeklagten E. über die weitere Verwendung der erbeuteten \n\nDrogen einzugehen. Es hat dabei auch für diesen angenommen, er habe \n\n- ebenso wie die beiden anderen Angeklagten - die Absicht gehabt, sich zu \n\nUnrecht zu bereichern und er sei auch (Mit-)Besitzer des Haschischs gewesen. \n\n2. Diese rechtliche Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. \n\na) Für die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangener räuberi-\n\nscher Erpressung nach §§ 253, 255 StGB fehlt es an der Feststellung der Ab-\n\nsicht, sich (oder einen Dritten) rechtswidrig zu bereichern. In den Urteilsgrün-\n\nden wird hierzu lediglich mitgeteilt, daß der Angeklagte E. davon ausgegan-\n\ngen sei, den Dealern sollte zur Abschreckung eine Lektion erteilt und ihnen \n\nsollten die Drogen weggenommen werden, wobei er nicht ausschließbar die \n\nVerwendungsabsicht seiner Mitbeteiligten nicht gekannt habe. Das Landgericht \n\nhätte bei dieser Sachlage feststellen müssen, welche Vorstellungen er über \n\nden weiteren Verbleib der Drogen hatte. Wenn dies nicht geklärt werden konn-\n\nte, hätte es in seine Überlegungen die nach dem festgestellten Zweck des Un-\n\nternehmens (Verhinderung eines weiteren Verkaufes auf dem Schulhof) nahe-\n\nliegende Möglichkeit einbeziehen müssen, daß die Drogen unmittelbar nach \n\nder Wegnahme vernichtet werden sollten. Dann würde es aber an der Absicht, \n\nsich selbst oder einen Dritten zu bereichern, fehlen (BGH NStZ 1989, 22; BGH \n\nwistra 1999, 378; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 20 mit zahlr. Nachwei-\n\nsen). In diesem Falle wäre er aber - aus den gleichen Gründen - auch nicht von \n\neiner solchen Absicht bei den Mitangeklagten ausgegangen, weshalb dann \n\nauch die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht in Betracht käme. \n\nb) Für die Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge gilt entsprechendes. Besitz im Sinne des \n\nBetäubungsmittelstrafrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und \n\nden Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehin-\n\nderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGHSt 26, 117; BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 3 Besitz 2). Wohl hat der Angeklagte E. durch die gemeinsame \n\nWegnahme ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Drogen begründet. \n\nAn einem Besitzwillen würde es jedoch dann fehlen, wenn er davon ausgegan-\n\ngen war, diese würden umgehend vernichtet werden (vgl. BGH StV 1981, 127; \n\nOLG Hamm NStZ 2000, 600; OLG Stuttgart MDR 1978, 595). \n\n3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Schuld-\n\nspruchs gegen den Angeklagten E. , da die an sich rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellte Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit zum Vor-\n\nwurf der schweren räuberischen Erpressung und des Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge steht. Der Senat hat jedoch die rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang und zum Vorgehen \n\ngegen die Zeugen G. und Ma. aufrechterhalten. Dagegen müs-\n\nsen die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten, insbesondere zu \n\nseinen Vorstellungen und seinem Motiv, sowie zur Person und Straffrage neu \n\ngetroffen werden. Dies schließt auch neue Feststellungen zu dem Motiv der \n\nbeiden Mitangeklagten ein, das bislang einer nicht unbedenklichen Wahrunter-\n\nstellung entnommen worden war. \n\nHierzu weist der Senat darauf hin, daß es dem Tatgericht nicht gestattet \n\nist, eine dem Angeklagten günstige Fallgestaltung als unwiderlegbar seiner \n\nEntscheidung zugrunde zu legen, wenn begründete Aussicht besteht, daß sie \n\ndurch eine Beweisaufnahme widerlegt werden kann. Nur wenn es keine Mög-\n\nlichkeit sieht, sie durch Beweiserhebung oder nach ergebnisloser Beweiserhe-\n\nbung argumentativ zu widerlegen, kann es durch Wahrunterstellung seiner \n\nVorauswürdigung Rechnung tragen (vgl. zum prozeßordnungsgemäßen Be-\n\nreich der Wahrunterstellung Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 91, 97). Da die \n\nbehaupteten Drohungen der Dealer gegenüber Schülern der Gesamtschule \n\nnicht konkretisiert worden sind und die bereits in sich unwahrscheinliche Dar-\n\nstellung auch mit Blick auf die Vorstrafen des Angeklagten D. und das \n\nVorgehen gegen die Zeugen G. und Ma. als fernliegend er-\n\nscheint, hätte das Landgericht sie seinen Feststellungen nicht zugrunde legen \n\nmüssen. Jedenfalls hätte es dies nicht tun dürfen, ohne den Versuch einer Klä-\n\nrung durch Erhebung weiterer Beweise, hier etwa durch Vernehmung der \n\nSchwester des Angeklagten D. und gegebenenfalls weiterer Mitschüler, \n\nzu unternehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein \n\nTatrichter nicht verpflichtet ist, entlastende Angaben eines Angeklagten schon \n\ndeshalb als unwiderlegt hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmit-\n\ntelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat er seine Überzeugung von der Richtigkeit \n\noder Unrichtigkeit der Einlassung auf Grund einer Gesamtwürdigung des Er-\n\ngebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; \n\nBGHR StPO § 261 Einlassung 6). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-27/3-str-71-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-27/3-str-71-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:20.054409+00:00"}}