{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__67-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"3 StR 67/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 67/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall \n\nsowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum \n\nMitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie \n\nzur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaf-\n\nfe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie \n\nweitere Gegenstände eingezogen und 1.000 € für verfall en erklärt. Das auf die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den \n\naus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte \n\nzusammen mit einem anderen in S. 143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug \n\ngeladen; die Betäubungsmittel wollte er in die Niederlande transportieren. Der \n\nAngeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen \n\nKontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der \n\nAngeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf \n\nPatronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das \n\nLandgericht hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im Auf-\n\ntrag anderer das Rauschgift in die Niederlande verbringen sollte. \n\nBei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklag-\n\nten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil \n\nes an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupt-\n\ntat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in \n\ndem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Ange-\n\nklagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer \n\nBeihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsich-\n\nführen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich \n\nnämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit \n\nder Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezoge-\n\nnes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 m. w. \n\nN.). \n\nSchuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen \n\nzum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den \n\nAngeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die An-\n\nordnung von Einziehung und Verfall - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu \n\nnicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig. \n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob \n\nsich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des be-\n\nwaffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich \n\nauch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln \n\noder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat \n\nNStZ 2000, 431, 432). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/3-str-67-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/3-str-67-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:40.356972+00:00"}}