{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__65-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"3 StR 65/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 65/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 25. September 2003 wird \n\na) das Verfahren in den Fällen II. 1., 2.2 (Taten 1 und 2 zum \n\nNachteil Nathalia K. ) und 4. (Tat zum Nachteil \n\nSarah K. ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nStPO eingestellt; \n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der \n\nStaatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen in 32 Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 35 \n\nFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Urteilsformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. \n\nSoweit der Angeklagte wegen der nach der Teileinstellung durch den \n\nSenat verbliebenen Taten, die jedenfalls nach dem 4. September 1997 began-\n\ngen worden sind, tateinheitlich wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-\n\nfohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist, ist die Verfolgung un-\n\nter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht des Eintritts der Verjährung wegen \n\ngehindert. Denn die frühestens am 5. September 1997 beginnende, nach § 78 \n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährige Verjährungsfrist ist durch die am 4. September \n\n2002 unterzeichnete und am folgenden Tag abgefertigte schriftliche Anordnung \n\nder Mitteilung des ermittlungsrichterlichen Vernehmungstermins der Tochter \n\ndes Angeklagten Nathalia als Zeugin unterbrochen worden. Diese Terminsmit-\n\nteilung hat dem Angeklagten die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermitt-\n\nlungsverfahrens bekanntgegeben (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). \n\nDem steht nicht entgegen, daß die schriftliche Terminsmitteilung formlos \n\nerfolgt ist und den Gegenstand der Ermittlungen nicht ausdrücklich bezeichnet \n\nhat. Denn für die Bekanntgabe sind keine bestimmte Form und kein bestimmter \n\nInhalt vorgeschrieben. Der Beschuldigte muß allerdings ersehen können, daß \n\nund weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (vgl. \n\nBGHSt 30, 215, 217). Dies kann sich auch aus der Eindeutigkeit der gegen den \n\nBeschuldigten ergriffenen Maßnahme ergeben (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in \n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 78 c Rdn. 7 m. w. N.). Daß die Terminsmit-\n\nteilung hier den Erfordernissen einer Bekanntgabe entsprochen hat, entnimmt \n\nder Senat dem Ergebnis seiner im Freibeweis durchgeführten Erhebungen und \n\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils. \n\nDie Terminsmitteilung hat den Angeklagten darüber ins Bild gesetzt, daß \n\ngegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Der tatsächliche In-\n\nhalt der damaligen Terminsmitteilung war zwar im einzelnen nicht zu ermitteln. \n\nAus dem Wortlaut des vom Amtsgericht Wuppertal übersandten Musters ge-\n\ngenwärtig versandter Terminsmitteilungen ergibt sich die Einleitung eines Er-\n\nmittlungsverfahrens gegen den jeweiligen Empfänger indes eindeutig (\"Ermitt-\n\nlungsverfahren ./. Sie\"). Daß die im vorliegenden Verfahren gefertigte Mittei-\n\nlung denselben oder einen entsprechenden Inhalt hatte, liegt nahe und ergibt \n\nsich \n\nim übrigen daraus, daß der Schriftsatz des Verteidigers vom \n\n12. September 2002, mit dem er - unter Vorlage einer handschriftlichen Voll-\n\nmacht des Angeklagten vom 10. September 2002 - Akteneinsicht beantragt hat, \n\nden Betreff enthält: \n\n\"In dem Ermittlungsverfahren gegen Bernd-Uwe \n\nK. \". \n\nDie Mitteilung der anberaumten Vernehmung seiner Tochter Nathalia als \n\nZeugin hat dem Angeklagten auch deutlich gemacht, welche Handlungen Ge-\n\ngenstand der geführten Ermittlungen waren. Daß sich die Verfahrenseinleitung \n\nund die Strafverfolgung auf die von ihm an seiner Tochter Nathalia begange-\n\nnen Sexualstraftaten beziehen, war für den Angeklagten aufgrund der ihm zum \n\nZeitpunkt der Mitteilung bekannten konkreten Einzelumstände des Falles of-\n\nfensichtlich: Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben insoweit, \n\ndaß dem Angeklagten die Aufdeckung seiner Mißbrauchstaten bekannt wurde, \n\ndem Angeklagten die Aufdeckung seiner Mißbrauchstaten bekannt wurde, un-\n\nmittelbar nachdem sich Nathalia gegenüber ihrer Mutter offenbart hatte. Die \n\nnachfolgenden, mehrere Monate andauernd bestehenden Probleme des Zu-\n\nsammenlebens führten schließlich dazu, daß der Angeklagte - eine entspre-\n\nchende Bedingung seiner zwischenzeitlich ausgezogenen Tochter Nathalia für \n\nihre Rückkehr erfüllend - im Juni 2002 die Familienwohnung verließ. Vor die-\n\nsem Hintergrund war für den Angeklagten aus der wenig später erfolgten Mit-\n\nteilung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung dieser Tochter - auch weil ein \n\nanderer Vernehmungsgegenstand nicht in Betracht kam - hinreichend klar er-\n\nsichtlich, wegen welcher Handlungen gegen ihn ermittelt wurde. \n\nDer Verfolgungswille der Strafverfolgungsorgane hat sich zum Zeitpunkt \n\nder Anordnung der Terminsmitteilung auf alle abgeurteilten sexuellen Miß-\n\nbrauchstaten zum Nachteil der Tochter Nathalia erstreckt. Dies ergibt sich aus \n\ndem Sach- und Verfahrenszusammenhang, zu dessen Auslegung der Aktenin-\n\nhalt heranzuziehen ist (vgl. BGH NStZ 2000, 427). Den Protokollen der voran-\n\ngegangenen polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Nathalia K. \n\nund ihrer Mutter ist neben der Schilderung einzelner Taten auch zu entneh-\n\nmen, daß der Angeklagte darüber hinaus verdächtig war, im Zeitraum von etwa \n\nJuli 1997 bis Anfang des Jahres 2001 eine Vielzahl sexueller Mißbrauchshand-\n\nlungen zum Nachteil seiner Tochter Nathalia begangen zu haben. Da sich die \n\nUnterbrechungswirkung der Bekanntgabe in der Regel auf die gesamte Tat im \n\nprozessualen Sinn (§§ 155, 264 StPO) sowie auf alle weiteren in demselben \n\nVerfahren verfolgten Taten erstreckt und Anhaltspunkte für die Begrenzung der \n\nUnterbrechungshandlung auf einzelne Taten nicht bestehen, hat sich die Un-\n\nterbrechungswirkung hier ihrem sachlichen Umfang nach auf alle abgeurteilten \n\nTaten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bezogen (vgl. BGH \n\nNStZ 2001, 191; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 5). \n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen \n\nSachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\nDer Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (21mal \n\nzwei Jahre und sechs Monate, siebenmal ein Jahr und sechs Monate sowie \n\nviermal ein Jahr Freiheitsstrafe) und des bei der Gesamtstrafenbildung vorge-\n\nnommenen überaus straffen Zusammenzugs aus, daß das Landgericht ohne \n\ndie in den eingestellten Fällen verhängten drei Einzelstrafen (acht Monate, ein \n\nJahr sowie ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe) zu einer niedrigeren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann \n\ndaher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n7. Januar 2004 (wistra 2004, 137) - bestehen bleiben. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__65-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/3-str-65-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__65-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__65-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/3-str-65-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__65-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:15.026095+00:00"}}