{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__51-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"3 StR 51/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 51/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer\n\nErfolg.\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seiner\n\nWohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Ha-\n\nkenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körper-\n\nlich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der An-\n\ngeklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Op-\n\nfer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf es\n\nein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer\n\nfallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebend\n\nverlassen werde.\n\nNach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodann\n\naus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unter\n\ndem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Über-\n\ngriffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:7)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:8)(cid:2)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:7)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:0)(cid:2)(cid:30)(cid:31)(cid:20) (cid:21)(cid:23)(cid:0)(cid:25)(cid:24)!(cid:0)(cid:2)(cid:1)#\"(cid:7)(cid:0)$(cid:21)\n\n(cid:26)%(cid:0)&(cid:26)$(cid:21)\n\n(cid:0)(cid:28)’)((cid:2)(cid:8)%(cid:1)(cid:11)*(cid:11)(cid:1)(cid:7)+(cid:25)(cid:12)\n\n340 \n\nDas Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagte\n\nhabe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen\n\nHolzknüppel verwendet.\n\n2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der\n\nraubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt.\n\nEin entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des\n\nHolzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Ein-\n\nsatz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, die\n\nWohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereits\n\nvorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren.\n\nEine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringe\n\nund des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entspre-\n\nchenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Land-\n\ngericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Ange-\n\nklagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nach\n\ndem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach\n\nBeendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eine\n\nVerurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.\n\n3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffen\n\nkönnen, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Ge-\n\nwalthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte\n\neiner schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a\n\nStGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährli-\n\nchen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltan-\n\nwendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeu-\n\ngen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/3-str-51-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/3-str-51-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:43.129521+00:00"}}