{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__19-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"3 StR 19/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 19/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen\n\nAntrag - am 19. Februar 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 27. Oktober 2003 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3\n\nder Urteilsgründe (Ziffer II. 3. der Anklage) wegen Beihilfe\n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-\n\nlen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig ist,\n\nc) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs\n\nund die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht\n\nausschließen, daß diese (drei Jahre und drei Monate) auf der im eingestellten\n\nFall verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate) beruht. Der neue Tat-\n\nrichter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrun-\n\nde liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür beste-\n\nhenden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können\n\n(vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nWinkler Miebach von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/3-str-19-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/3-str-19-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:01.355955+00:00"}}