{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__10-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"3 StR 10/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 10/04\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Landfriedensbruchs u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am\n\n3. März 2004 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten\n\nzur Last liegt, durch die Teilnahme an der Demonstration am\n\n1. Mai 2001 einem Vereinsverbot zuwider gehandelt zu ha-\n\nben;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß er des Landfriedens-\n\nbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit\n\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit dem Zuwi-\n\nderhandeln gegen ein Vereinsverbot schuldig ist;\n\nc) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen in\n\nvollem Umfang aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 wird\n\na) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des Landfrie-\n\ndensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nund mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig\n\nist;\n\nb) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt\n\nwurde.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen \"Verstoßes gegen\n\ndas Vereinsgesetz in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Landfriedens-\n\nbruch in einem besonders schweren Fall, der gefährlichen Körperverletzung,\n\ndes Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren\n\nFall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-\n\nteilt. Der Angeklagte A. wurde wegen Landfriedensbruchs in einem be-\n\nsonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit\n\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen\n\ngerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsfor-\n\nmel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n1. Beim Angeklagten K. hat das Landgericht zwei selbständige Ver-\n\nstöße gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG angenommen, weil er sowohl durch\n\nseine Teilnahme an der Demonstration am 1. Mai 2001 als auch durch seine\n\nEinschaltung in die Erhebung und Verwaltung von Spenden den organisatori-\n\nschen Zusammenhalt der verbotenen \"DHKP-C\" aufrechterhalten habe.\n\na) Wegen der Demonstrationsteilnahme hat der Senat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt,\n\nda insoweit eine Betätigung für die \"DHKP-C\" auf Grund der bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht ausreichend belegt ist.\n\nb) Wegen der Einbindung des Angeklagten K. in die Spendensam-\n\nmeltätigkeit der \"DHKP-C\" sind den Feststellungen in noch hinreichendem Ma-\n\nße die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG zu\n\nentnehmen. Soweit diese Vorschrift die Mitgliedschaft in dem verbotenen Ver-\n\nein voraussetzt (die Unterstützung durch Außenstehende fällt unter § 20 Abs. 1\n\nNr. 3 VereinsG, vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze\n\nVereinsG § 20 Rdn. 8 ff.), entnimmt der Senat dies UA S. 20, wonach die Stel-\n\nlung des Angeklagten über die eines Symphatisanten hinausgegangen ist.\n\nDieser Verstoß steht indes in Tateinheit zu dem Tatgeschehen vom\n\n1. Mai 2001. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG - anders als bei § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG - um ein Organisationsdelikt handelt, stellen mehrere\n\nden Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllende Einzelakte eine\n\nmateriellrechtliche einheitliche Tat dar (BGHSt 43, 312). Da für die Beurteilung\n\nder Konkurrenzfrage ungeachtet der Verfahrensbeschränkung nach § 154 a\n\nStPO zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, seine\n\nDemonstrationsteilnahme habe ebenfalls eine Betätigung für die \"DHKP-C\"\n\ndargestellt, wird die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten insgesamt\n\nmit den übrigen bei der gewalttätigen Demonstration verwirklichten Tatbestän-\n\nden zu einer Tat im Rechtssinne verbunden.\n\nDies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Bei der Neufassung\n\nhat der Senat - ebenso wie beim Mitangeklagten A. - berücksichtigt, daß\n\ndas Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenom-\n\nmen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).\n\n2. Soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die gegen die Angeklagten\n\nK. und A. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen,\n\nhält die Begründung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat die\n\nStrafkammer ausgeführt, daß bei diesen Angeklagten \"schon auf Grund ihrer\n\nideologischen Voreingenommenheit\" keine positive Sozialprognose gestellt\n\nwerden könne. Die politische Überzeugung eines Angeklagten vermag für sich\n\nallein die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen (vgl.\n\nBGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28 m. w. N.; BGH, Beschl. vom\n\n18. April 2001 - 3 StR 101/01). Da beide Angeklagte bereits mehrere Jahre in\n\nder Bundesrepublik leben und noch nicht vorbestraft sind, ist die Befürchtung,\n\nsie würden ohne Strafverbüßung erneut straffällig werden, allein mit ihrer\n\nÜberzeugung nicht zu belegen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß sich\n\ndiese beim Angeklagten A. auf eine nicht verbotene politische Gruppie-\n\nrung bezieht. Zwar hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56\n\nAbs. 2 StGB verneint, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die\n\nfehlerhafte Beurteilung der Sozialprognose auch auf diese Entscheidung aus-\n\ngewirkt haben kann.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349\n\nAbs. 2 StPO). Jedoch führt die Verfahrensbeschränkung und die geänderte\n\nkonkurrenzrechtliche Beurteilung zu einer Aufhebung der gegen den Ange-\n\nklagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen. Die auf\n\ndie Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs gegen den Angeklagten A. erstreckt sich auch auf die zu diesem\n\nEntscheidungsumfang gehörigen Feststellungen. Dazu gehört auch die von der\n\nStrafkammer angenommene \"ideologische Voreingenommenheit\". Die dem\n\nzugrunde liegenden Feststellungen sind bislang widersprüchlich und nicht aus-\n\nreichend belegt. Der Angeklagte A. wurde auf UA S. 8 als \"Aktivist der\n\nTKP/ML\" und im Gegensatz hierzu auf UA S. 14 lediglich als \"Symphatisant\"\n\ndieser Organisation bezeichnet. Der neue Tatrichter wird insoweit Gelegenheit\n\nzu neuer Prüfung haben, ob der von der Ausstattung der Wohnung auf die po-\n\nlitische Eingruppierung gezogene Schluß auch dann gerechtfertigt ist, wenn es\n\nsich nur um die vorübergehende Nutzung einer möblierten Wohnung handelt.\n\nWinkler Miebach von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/3-str-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/3-str-10-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2004/3_StR__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:52.665794+00:00"}}